Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung kommissarischer Zeugenaussage und Verhandlungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 245/54
Datum
09.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg eingelegt und verfahrensrechtliche Rügen sowie eine allgemeine Sachrüge vorgebracht. Das BGH-Verfahren prüfte insbesondere die Verlesung einer kommissarischen Zeugenaussage und die behauptete Verhandlungsunfähigkeit. Die Revision wird verworfen, da Einverständnis zur Verlesung vorlag und die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht substantiiert nachgewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung ist zulässig, wenn die Verlesung im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten erfolgt und damit ein nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gesetzlich anerkannter Verlesungsgrund gegeben ist.

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Fehlt in der Revisionsbegründung die ausdrückliche Rüge des Fehlens eines gerichtlichen Beschlusses, braucht das Revisionsgericht die Auslegung einer Sitzungsniederschrift dahingehend nicht zu prüfen.

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Behauptungen über mangelnde Verhandlungsfähigkeit sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen und durch Akteninhalt oder Protokoll nachzuweisen; fehlen entsprechende Anhaltspunkte, bleiben derartige Verfahrensrügen unbeachtet.

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Das Revisionsgericht berücksichtigt die allgemeine Sachrüge nur, wenn sie konkrete und durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██████, geboren am ██ ███ ██ in ███, wegen Betruges, Untreue usw.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. November 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1952 erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von 500 und 150 DM“ verurteilt worden.

Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen Beschwerden und mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer es unterlassen habe,

„den Beschluss, durch den die Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Sch[REDACTED] vom 6. Mai 1953 angeordnet wurde, zu begründen; durch Beschluss festzustellen, dass der Grund für die kommissarische Vernehmung und für die Verlesung des Protokolls bis zur Verlesung fortgedauert hat“.

Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes aus:

„Im allseitigen Einverständnis wurde die vom Amtsgericht Rosenheim vorgenommene kommissarische Vernehmung des Zeugen Sch[REDACTED] verlesen. Der Zeuge Sch[REDACTED] wurde ausweislich des Protokolls beeidigt.“

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser durch die Sitzungsniederschrift erwiesenen Mitteilung der Strafkammer ein ordnungsgemäßer Gerichtsbeschluss zugrunde lag oder ob ein solcher fehlt; das Wort „wurde“ spricht zunächst dafür, dass lediglich der Vorgang des Verlesens protokolliert wurde, während die vorangestellten Abkürzungen auf einen ordnungsgemäßen Gerichtsbeschluss hinweisen. Da der Angeklagte in seiner Rechtsmittelbegründung aber das Fehlen eines Beschlusses nicht ausdrücklich rügt, sondern diesen sogar voraussetzt, hatte sich insoweit auch der Senat nicht mit der Auslegung des wiedergegebenen Inhalts der Sitzungsniederschrift zu befassen.

b) Der Grund aber, der für die Verlesung der Niederschrift über die Zeugenaussage maßgebend war, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers allen Beteiligten mitgeteilt worden. Er ist in dem Einverständnis zu finden, das alle hierzu berufenen Personen dem Gericht vorher ausdrücklich zur Verlesung erteilt hatten. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich zulässigen Grund, der auch die Verfahrensmaßnahme des Gerichts ganz allein trägt (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO), ohne dass es auf die früheren, für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung maßgebenden Gründe ankommt. Da die Begründung in der Verhandlung auch und zwar ausreichend, wie auf der Hand liegt, bekanntgegeben worden ist, erweist sich der erste Teil der in Rede stehenden Verfahrensrüge als unbegründet.

c) Ebenfalls von selbst ergibt sich unter diesen Umständen schließlich, dass es keiner Feststellung über die Fortdauer der für die Anordnung der Vernehmung maßgebenden früheren Gründe bedurfte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zur Verlesung erteilt hatten und damit ein neuer Grund insoweit geschaffen worden war.

2.) Abwegig ist die Rüge der Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, den ärztlichen Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu hören; der Beschwerdeführer sei nicht verhandlungsfähig gewesen.

Demgegenüber ergeben Akteninhalt und Sitzungsniederschrift folgendes: Der Angeklagte war vor der Hauptverhandlung mehrfach von einem medizinischen Sachverständigen auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht und schließlich für verhandlungsfähig erklärt worden. Auch am ersten Sitzungstage war dieser Sachverständige stets zur Beobachtung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten anwesend. Dem zweiten (letzten) Verhandlungstag wohnte ebenfalls ein medizinischer Sachverständiger bei. Wenn dieser Sachverständige vom Gericht auch nur zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogen worden war, so wäre es für den Beschwerdeführer doch ein leichtes gewesen, die von ihm jetzt behauptete Verhandlungsunfähigkeit mit Hilfe dieses Sachverständigen schon damals beim Landgericht geltend zu machen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er das nicht getan. Da sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 16. November 1953 auch sonst nichts für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit entnehmen lässt, ist die Behauptung der Revision mithin nicht erwiesen. Verfahrensverstöße müssen aber feststehen, wenn sie von dem Revisionsgericht berücksichtigt werden sollen.

II.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab keine durchgreifenden Bedenken gegen das angefochtene Urteil, so dass die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen war.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmidtDr. Borker
SarstedtSiemer