Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unwirksamer Ladung in Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/54
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ersatzzustellungen nach § 181 ZPO sind nur wirksam, wenn die abwesende Person am Zustellungsort weiterhin eine tatsächliche Wohnung besitzt; bei dauernder Abwesenheit entfällt diese Voraussetzung.
Befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft außerhalb seines früheren Wohnorts, ist die Zustellung der Terminsladung an die Ehefrau grundsätzlich unwirksam und wahrt sie nicht die Ladungsfrist des § 217 StPO.
Eine erst am Tag der Hauptverhandlung mündlich mitgeteilte Ladung kann die Fristwahrung des § 217 StPO nicht ersetzen.
Fehlt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Ladung und dadurch wird die Verteidigung unzulässig beschränkt, ist das Urteil wegen Verfahrensmangel gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Max ██ aus ████████████, geboren am ██████ ██ in █, – Sachbezeichnung: Wal u. a. – wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist wegen zweier Wirtschaftsstraftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Woche sowie zu einer Geldstrafe von 500,— DM-West verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend macht, hat Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.) Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Schöffin habe während beider Verhandlungstage wiederholt geschlafen, dringt nicht durch, weil die Richtigkeit der Revisionsbehauptung nicht feststeht. Nach ihren dienstlichen Äußerungen haben weder der Vorsitzende noch die beisitzenden Richter oder die Protokollführerin Wahrnehmungen im Sinne des Revisionsvortrages gemacht. Es liegt mithin kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Schöffin wesentliche Teile der Hauptverhandlung entgangen sein könnten. Verfahrensverstöße müssen aber feststehen.
2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, dass die Vorschrift des § 265 StPO verletzt worden sei.
Bereits durch den Eröffnungbeschluss war der Angeklagte der Beihilfe an einem Verstoß gegen Art. 1 Nr. 2a der Verordnung Nr. 500 beschuldigt worden, so dass er rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich im Interesse seiner Verteidigung mit dem Inhalt der Verordnung selbst zu befassen. Durch den rechtlichen Hinweis des Gerichts wurde nur die Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter in die Hauptverhandlung neu eingeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden.
Mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung aus diesem Grunde bestand keine Veranlassung, weil – wie erwähnt – die Abweichung vom Eröffnungsbeschluss nur die Teilnahmeform betraf und es insoweit hier ersichtlich keiner besonderen neuen Verteidigungsvorbereitung bedurfte. Zumindest kann kein rechtlich beachtlicher Vorwurf des Ermessensmissbrauches gegen das Landgericht daraus hergeleitet werden, dass es die Hauptverhandlung nicht wegen des veränderten rechtlichen Gesichtspunktes von Amts wegen aussetzte. Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung war aber in einem ganz anderen Zusammenhang und mit ganz anderer Begründung gestellt worden.
3.) Die weitere Verfahrensrüge greift jedoch durch.
Der Angeklagte trägt insoweit vor, er sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig geladen worden. Zur Zeit der Zustellung der Terminsladung habe er sich in anderer Sache in Strafhaft befunden. Die Ladung sei in seiner Wohnung von seiner Ehefrau entgegengenommen, ihm aber nicht mitgeteilt worden. Unter Hinweis hierauf habe er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Das Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, eine ordnungsgemäße Ladung liege vor.
Die tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten sind zutreffend.
a) Die Zustellung der Terminsladung an die Ehefrau kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rechtswirkungen nach sich ziehen.
Denn gemäß § 181 ZPO gehört es zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, dass die abwesende Person an dem Ort der Zustellung noch eine Wohnung, d. h. eine von ihr tatsächlich zum Wohnen benutzte Räumlichkeit besitzt. Dies wird im Allgemeinen bei nur kurzen Aufenthalt außerhalb des Wohnortes zu bejahen sein. Bei länger dauernder Abwesenheit einer Person von ihrem Wohnort kann aber regelmäßig nicht mehr davon gesprochen werden, dass diese Person an ihrem früheren Aufenthaltsort noch eine Wohnung besitze (vgl. BGH in 2 StR 1/50 vom 3. Juli 1951 und NJW 1951, S. 931). Anderenfalls würden auch Sinn und Zweck der Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO unberücksichtigt bleiben, und diese Frist würde zu Unrecht völlig an Bedeutung verlieren.
Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die am 30. April 1953 zu Handen der Ehefrau bewirkte Zustellung der Terminsladung nicht an die richtige „Wohnung“ des Angeklagten erfolgt. Denn der Beschwerdeführer befand sich seit dem 16. April 1953 ununterbrochen in Strafhaft im Strafgefängnis Tegel.
b) Da somit die Ladungszustellung vom 30. April 1953 den Vorschriften der §§ 216, 35 StPO, 181 ZPO nicht genügt, fehlt es an einer rechtzeitigen Ladung des Beschwerdeführers. Denn eine weitere Mitteilung vom Termin ist erst am Tage der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt; sie kann der Fristwahrung im Sinne des § 217 StPO nicht dienen.
c) Der Angeklagte war daher berechtigt, Aussetzung der Hauptverhandlung zu begehren. Einen dahingehenden Antrag hat er auch rechtzeitig, d. h. vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, mit zutreffender Begründung gestellt (§ 217 Abs. 2 StPO). Wie dargelegt, hat das Landgericht diesen Antrag (zu Unrecht) mit der Begründung abgelehnt, eine ordnungsgemäße Ladung liege vor. Der Angeklagte ist mithin durch einen Gerichtsbeschluss in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, so dass das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufzuheben war.
II.
Sachlich-rechtliche Prüfung
Die sachlich-rechtlichen Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet; sie bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Urteil.
Für die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht jedoch nahegelegt, die Frage der Teilnahmeform eingehender als bisher zu erörtern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |