Revision wegen Betruges: Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/53
- Datum
- 22.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt eine täuschende Handlung, einen Irrtum beim Getäuschten und einen daraus kausal entstandenen Vermögensschaden voraus; fehlt ein solcher Schaden, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Eine Empfehlung (‚Gutsage‘) begründet allein noch keine rechtliche Verpflichtung des Empfängers; eine Täuschung kann nur dann vorliegen, wenn die Empfehlung in Verbindung mit der vom Täter gesetzten Irreführung einen kausalen Einfluss auf die Vermögensentscheidung des Gläubigers hat.
Die Aushändigung ungedeckter Schecks begründet nicht ersatzlos eine Täuschung über bereits vorher getroffene Verpflichtungen, sofern diese Handlung nicht ursächlich für die Vermögensverfügung des Geschädigten war.
Zur Verurteilung wegen Betrugs sind hinreichend konkrete Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit des Täters und zum Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Vertreter Peter ██ ██ aus ████, geboren am ██████ 1905 in █████, wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juli 1952 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte ließ sich 1.500,- DM-Ost von den Eheleuten ████ als Darlehen geben. Mit diesen hatte ihn vorher eine Frau ███████ bekannt gemacht; sie hatte ihnen auch den Angeklagten empfohlen. Die Eheleute ██ ██████ gaben dem Angeklagten das Geld „auf Grund der Gutsage“ der Frau ███████. Nachdem der Angeklagte zu dieser zurückgekehrt war, erklärte er ihr, „dass er ihr dafür, wie vorgekommen, nun entsprechende Westmark-Schecks ausstellen werde“. Er händigte ihr auch zwei Schecks auf westdeutsche Sparkassen aus, die jedoch mangels Deckung nicht eingelöst wurden.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe der Frau ███████ durch seine Ankündigung, er werde ihr Westmark-Schecks ausstellen, und dadurch, dass er sie später tatsächlich ausstellte, die sofortige Einlösbarkeit vorgespiegelt und sie über die mangelnde Deckung der Schecks getäuscht. Hierdurch in einen Irrtum versetzt, habe Frau ███████ bei den Eheleuten ████ „für ihn gutgesagt“ und damit diesen gegenüber ohne weitere Sicherheit eine Verpflichtung über 1.500,- DM-Ost übernommen.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug zum Nachteil der Frau ███████, gegen welche die Eheleute █████████ eine Forderung von 1.500,- DM-Ost erlangt hätten.
Mit Recht wendet sich hiergegen die Revision. Bisher ist auf Seiten der Frau ███████ ein Schaden nicht ersichtlich. Zutreffend führt die Revision aus, dass sich Frau ███████ mit einer bloßen Empfehlung oder „Gutsage“ gegenüber den Eheleuten ████ noch nicht rechtswirksam verpflichtet habe, ihnen den Betrag zu zahlen, den sie dem Angeklagten als Darlehen geben würden. Frau ███████ hat anscheinend – klare Feststellungen enthält das Urteil insoweit nicht – auch nicht auf Grund einer vermeintlichen Verpflichtung gezahlt.
Auch die Ausführungen über die Täuschung sind bedenklich, weil sie das Landgericht unter anderem in der Hingabe ungedeckter Schecks nach der Zusage gesehen hat. Die Hingabe konnte für die schon vorher gegebene Zusage nicht ursächlich sein.
Möglich wäre allerdings ein Betrug zum Nachteil der Eheleute ████. Die Strafkammer hat einen solchen abgelehnt, weil diese „die 1.500,- DM-Ost nicht auf Grund einer Täuschungshandlung des Angeklagten, sondern auf Grund der Gutsage der Frau ███████“ gegeben hätten. Freilich ist es richtig, dass eine Täuschung und auch ein Ursachenzusammenhang zwischen ihr und dem Schaden dann nicht vorliegen würde, wenn die Eheleute ████ das Geld nur auf Grund der Gutsage gegeben und sie sich über die Person und die Vermögensverhältnisse des Angeklagten als Hauptschuldners gar keine Vorstellungen gemacht hätten. Eine für ihren Schaden ursächliche Täuschung würde aber vorliegen können, wenn die Eheleute ████ auch Wert auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten gelegt hätten. Insoweit könnte ihnen eine falsche Vorstellung durch die zuvor vom Angeklagten getäuschte Frau ███████ vermittelt worden sein, für die der Angeklagte verantwortlich wäre, wenn er Frau ███████ als Werkzeug benutzt hätte, um durch die Empfehlung mittelbar die Eheleute ████ zu täuschen.
Entscheidend wäre dann aber, ob der Angeklagte zahlungsunwillig war. Zahlungsfähig war er nach den Bekundungen der Zeugin Walle, denen die Strafkammer anscheinend folgen will (S. 15 UA.). Jedenfalls sind die bisherigen Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend, so dass das Urteil aufgehoben werden musste.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka Sarstedt Geier pr.
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| Siemer |