Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen bei Giftbeibringungen, Meineid teils bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 24/52
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Giftbeibringung und Meineids führten teilweise zum Erfolg. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zu Anzahl und Zuordnung der Giftbeibringungen widersprüchlich und damit überprüfbar nicht sind; zur erneuten Verhandlung wird zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen Meineids bleibt bestehen, die Rügen gegen Nichtvereidigung sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 61 StPO ist Ausnahmeregelung zu § 59 StPO und daher eng auszulegen; das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über Vereidigung erstreckt sich vornehmlich auf die begründete Besorgnis der Befangenheit der "Verletzten" und darauf, ob der Eid eine wahrheitsgemäße Aussage herbeiführen würde.

2

Bei der Abgrenzung mehrerer Giftbeibringungen gegenüber einer fortgesetzten Handlung sind die Grundsätze des BGH über den Fortsetzungszusammenhang konkret anzuwenden; formelhafte Hinweise genügen nicht zur Feststellung einer Fortsetzungstat.

3

Unauflösliche Widersprüche oder Unklarheiten in den Urteilsgründen über Anzahl oder Zuordnung von Taten verhindern eine sachgerechte Überprüfung von Strafbarkeit und Mittäterschaft und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Der Vorsatz zum Meineid (vgl. § 154 StGB) kann sich aus dem Urteilszusammenhang und aus tatrelevanten Indizien (z. B. zeitlicher Ablauf, vorherige Auseinandersetzungen) ergeben und damit als festgestellt gelten.

Leitsatz

zu § 59 StPO: § 61 StPO ist eine Ausnahmevorschrift, daher wie alle Ausnahmeregelungen eng auszulegen.

zu § 229 StGB: Giftbeibringungen von Ende April können mit solchen von Ende Januar und Anfang Februar nur dann im Verhältnis der fortgesetzten Handlung stehen, wenn die Grundsätze des BGH über die Fortsetzungstat zutreffend und nicht nur durch formelhafte Wendungen festgestellt sind.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom ███████ Juli 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, jedoch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten Ni. wegen Giftbeibringung und im Gesamtstrafausspruch. In dem angegebenen Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte Dorothea ███████ ist wegen Giftbeibringung zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, und der Angeklagte ██ ist wegen Giftbeibringung und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus – jeweils unter Anrechnung der Untersuchungshaft – verurteilt worden.

Die hiergegen von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus § 229 StGB richten.

I.

Beide Angeklagten rügen Verletzung des § 61 Ziff. 2 StPO, welche die ████ in der Vereidigung ihres durch die Giftbeibringung betroffenen Ehemannes sieht, während Nowak beanstandet, dass sein Bruder entgegen seinem Hilfsantrag nicht beeidigt worden ist. Diese Rügen gehen fehl, weil Ermessensverstöße des Gerichts nicht festzustellen sind.

§ 61 StPO ist Ausnahmevorschrift zu § 59 StPO – daher wie alle Ausnahmeregelungen – eng auszulegen, wobei das Ermessen des Gerichts sich vornehmlich darauf zu erstrecken hat,

a) ob begründete Besorgnis besteht, dass die „Verletzten“ durch ihre feindliche Gesinnung gegenüber dem Täter bzw. die Angehörigen infolge ihrer nahen Verbindung zum Angeklagten im Sinne des § 52 StPO von der Wahrheit abgelenkt worden sind,

b) ob gegebenenfalls der Eid eine wahrheitsgemäße Aussage herbeiführen würde.

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die Urteilsgründe enthalten eingehende, widerspruchsfreie Ausführungen darüber, warum das Gericht dem Ehemann █████ glaubte bzw. den Zeugen █████ als unzuverlässig ansah. In letzterem Falle ist unter Darlegung von Indizien ausdrücklich hervorgehoben worden, dass der Zeuge

„nach der Überzeugung des Gerichts zugunsten seines Bruders aussage und in diesem Bemühen nicht bei der Wahrheit bleibe“ und „dass das Gericht den Zeugen vor einem Meineid bewahren wollte“.

Die nachgestellte Erwägung ist – entgegen der Auffassung der Revision – zulässig. Denn sie bringt, neben der nochmaligen Hervorhebung der Unglaubwürdigkeit, zum Ausdruck, dass das Landgericht auch unter Eid eine wahrheitsgemäße Aussage nicht erwartete. Es bestand für den Tatrichter somit keine Veranlassung, die durch Beschluss getroffene Anordnung der Nichtvereidigung des Zeugen █████ auf den Hilfsantrag der Verteidigung hin zu ändern.

II.

Beiden Revidenten ist darin beizupflichten, dass das angefochtene Urteil Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der festgestellten Giftbeibringungen enthält. In der chronologischen Darstellung erwähnt das Landgericht zunächst 4 Fälle (Ende Januar 1948, 3.2.1948, 4.2.1948, 22.4.1948) und schildert diese eingehend, während es alsdann ständig nur von drei Taten spricht und hierbei – insbesondere hinsichtlich der Februar-Vorfälle – völlig unklar lässt, wegen welcher Taten die Verurteilung zu drei Einzelstrafen erfolgte. Insbesondere kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, dass etwa die beiden Giftbeibringungen im Februar 1948 als Teilakte einer fortgesetzten Handlung vom Tatrichter angesehen wurden, weil insoweit die Wiedergabe der Zeugenaussage entgegensteht, auf die das Landgericht unzweideutig die zahlenmäßige Ermittlung der Vorfälle aufbaut und in welcher nur drei Taten – im untechnischen Sinne – erwähnt werden. Dieser unlösbare Widerspruch in den Urteilsgründen wirkt sich in mehrfacher Hinsicht nachteilig aus:

1. Die an sich schon, zum mindesten hinsichtlich der ersten Vorfälle, überaus bedenklichen Rechtsfolgerungen des Landgerichts, es habe sich nicht um eine fortgesetzte Tat, sondern um drei verschiedene Giftbeibringungen gehandelt, können im einzelnen nicht untersucht werden.

2. Eine Ergänzung der unzulänglichen Feststellungen über die Mittäterschaft des ████ im Februar und April 1948 aus dem Urteilszusammenhang ist infolge der durch die Widersprüche verursachten Unklarheit völlig unmöglich geworden.

Im Rahmen der von beiden Angeklagten beantragten Sachprüfung musste daher die Revision der Angeklagten ████ in vollem Umfang, die des Angeklagten █████ insoweit, als es seine Verurteilung wegen Giftbeibringung und den Gesamtstrafausspruch anlangt, durchgreifen.

Bei der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter überdies folgendes zu beachten haben:

a) Sollte das Landgericht etwa trotz Berücksichtigung der durch ständige höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellten Grundsätze über den Fortsetzungszusammenhang wiederum zur Feststellung mehrerer selbständiger Taten kommen, so würde es, im Unterschied zu dem angefochtenen Urteil, die Anzahl der Fälle und den Umstand der Bildung einer Gesamtstrafe auch im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen.

b) Formelhafte Wendungen, die entweder der Rechtsprechung entnommen sind oder aus sonstigen Gründen Rechtsfolgerungen enthalten, sind nicht zur Feststellungsgrundlage zu erheben, sondern in einzelne Tatsachen aufzulösen.

III.

Die Verurteilung des Nowak wegen Meineides wird zu Unrecht mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 154 StGB sind nicht im gleichen Umfang ausdrücklich hervorgehoben, wie es bei den Darlegungen zum äußeren Tatbestand der Fall war. Jedoch ergibt sich auch der Vorsatz des Angeklagten ██ aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei.

Der Eid wurde am 10.6.1948 geleistet. Gegenstand des Eides war u.a. eine etwaige ehebrecherische Beziehung zwischen █████████ und der Angeklagten ███ nach der Anfang November 1947 erfolgten Rückkehr des Zeugen █████████. Das Landgericht stellt weiter fest, dass im Dezember 1947 eine erregte Aussprache zwischen █████████ und dem Zeugen ████████████ über ein etwaiges Verhältnis zwischen der Angeklagten ██ und dem █████████ stattfand, in deren Verlauf ████ die Äußerung gebrauchte: „Wenn du nicht ruhig bist, haue ich dich heraus.“ Danach, im Januar 1948, fand dann erneut Geschlechtsverkehr zwischen beiden Angeklagten statt.

Bei diesem Sachverhalt ist die Folgerung des Landgerichts, ████████ vorsätzlich falsch geschworen, nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich einmal aus dem kurzen Zeitablauf zwischen Geschlechtsverkehr und Eidesleistung und zum anderen aus dem Vorfall im Dezember 1947, der dem Angeklagten █████ eingeprägt haben muss, dass der Zeuge ██████ bereits zurückgekehrt war, als noch Geschlechtsverkehr zwischen █████ und Frau ███ stattfand.

Auch sonstige, den Angeklagten █████ beschwerende Rechtsverletzungen waren insoweit nicht zu erkennen, sodass seine Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides keinen Erfolg haben konnte.

SarstedtDr. WaschowSchmidt
Dr. NeumannDr. Else Koffka