Revision verworfen — Unterlassene Prüfung von Tateinheit bei BtMG-Konkurrenzen unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/99
- Datum
- 02.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass eine anders geartete Behandlung eines Verfahrensfehlers zu einer niedrigeren Gesamtsanktion geführt hätte.
Bei der Prüfung von Konkurrenzen zwischen BtMG-Verstößen und den in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfassten Straftatbeständen ist zu ermitteln, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt und ob aufgrund einheitlicher Vorratshaltung Bewertungseinheiten zu bilden sind.
Das Unterlassen der Prüfung einer möglichen tateinheitlichen Verknüpfung durch das Tatgericht ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn durch diese Unterlassung eine für die Strafzumessung oder die Gesamtsanktion erhebliche Änderung denkbar ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Januar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es ist zwar nicht unbedenklich, dass das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen – untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen – Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, dass bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten – dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugutekommen würde – niedriger ausgefallen wäre.
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