Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Unterlassene Prüfung von Tateinheit bei BtMG-Konkurrenzen unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 243/99
Datum
02.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin; der Bundesgerichtshof verwirft sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt dem Beschwerdeführer die Kosten auf. Das BGH bemerkt, dass das Landgericht bei sechs Haschischvergehen eine mögliche tateinheitliche Verknüpfung mit zwei Verbrechen nach § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG nicht geprüft hat. Obwohl dies bedenklich ist, schließt der BGH aus, dass eine andere Behandlung der Konkurrenzen zu einer niedrigeren Gesamtsanktion geführt hätte, sodass das Urteil in vollem Umfang bestehen bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass eine anders geartete Behandlung eines Verfahrensfehlers zu einer niedrigeren Gesamtsanktion geführt hätte.

2

Bei der Prüfung von Konkurrenzen zwischen BtMG-Verstößen und den in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfassten Straftatbeständen ist zu ermitteln, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt und ob aufgrund einheitlicher Vorratshaltung Bewertungseinheiten zu bilden sind.

3

Das Unterlassen der Prüfung einer möglichen tateinheitlichen Verknüpfung durch das Tatgericht ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn durch diese Unterlassung eine für die Strafzumessung oder die Gesamtsanktion erhebliche Änderung denkbar ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Januar 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es ist zwar nicht unbedenklich, dass das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen – untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen – Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, dass bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten – dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugutekommen würde – niedriger ausgefallen wäre.

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