Revision verworfen: Keine Anordnung nach §64 StGB wegen fehlendem Nachweis einer Rauschtat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/94
- Datum
- 17.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB setzt voraus, dass die Tat sicher im Rausch oder infolge eines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum begangen wurde.
Eine relativ geringe Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt sowie alleinige einschlägige Vorbelastungen begründen für sich genommen regelmäßig nicht den sicheren Nachweis einer suchtabhängigen oder rauschbedingt begangenen Tat.
Bei der Prüfung von §64 StGB ist eine verlässliche Beweiswürdigung erforderlich, die einen Kausalzusammenhang zwischen Alkoholisierung/Alkoholabhängigkeit und der Tat herstellt.
Die Revision kann nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler oder unzureichende Feststellungen aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ Michael Ma geboren am ███ 1954 in ████, Kreis █████ wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Mai 1994 hat dem Senat vorgelegen. Ausführungen zu § 64 StGB konnten hier als entbehrlich angesehen werden, weil es angesichts der verhältnismäßig geringen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei Tatbegehung, auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorbelastung, ersichtlich am sicheren Nachweis einer Tat fehlte, die im Rausch begangen war oder auf einen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum zurückging.
| Hager | Harms | Basdorf | |||
| Laufhütte | Nack |