Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Anordnung nach §64 StGB wegen fehlendem Nachweis einer Rauschtat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 243/94
Datum
17.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (schwerer Raub) ein. Streitpunkt war, ob eine Unterbringung nach §64 StGB anzuordnen sei. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Wegen relativ geringer Blutalkoholkonzentration und fehlendem sicheren Nachweis einer Rauschtat sah das Gericht keine Grundlage für §64 StGB; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB setzt voraus, dass die Tat sicher im Rausch oder infolge eines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum begangen wurde.

2

Eine relativ geringe Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt sowie alleinige einschlägige Vorbelastungen begründen für sich genommen regelmäßig nicht den sicheren Nachweis einer suchtabhängigen oder rauschbedingt begangenen Tat.

3

Bei der Prüfung von §64 StGB ist eine verlässliche Beweiswürdigung erforderlich, die einen Kausalzusammenhang zwischen Alkoholisierung/Alkoholabhängigkeit und der Tat herstellt.

4

Die Revision kann nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler oder unzureichende Feststellungen aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ Michael Ma geboren am ███ 1954 in ████, Kreis █████ wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Mai 1994 hat dem Senat vorgelegen. Ausführungen zu § 64 StGB konnten hier als entbehrlich angesehen werden, weil es angesichts der verhältnismäßig geringen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei Tatbegehung, auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorbelastung, ersichtlich am sicheren Nachweis einer Tat fehlte, die im Rausch begangen war oder auf einen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum zurückging.

HagerHarmsBasdorf
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