Revision verworfen: Schuldfähigkeitsprüfung bei Affekt und Sachverständigenbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/71
- Datum
- 08.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht ist nicht zwingend verpflichtet, ergänzende Sachverständigengutachten beizuziehen, wenn bereits mehrere Sachverständige gehört wurden und der Tatrichter sich eigenständig eine überzeugende Auffassung bildet.
Der Richter darf sich auch in schwierigen fachlichen Fragen eine eigene Überzeugung bilden und kann von den Schlussfolgerungen der Sachverständigen abweichen.
Tatsachen, die zeitlich außerhalb des Affektgeschehens liegen (z. B. frühere Gedanken, Verhalten nach der Tat, Erinnerungsvermögen), sind auch für einen nichtfachkundigen Tatrichter nachprüfbar und können zur Beurteilung der Schuldfähigkeit herangezogen werden.
Formelhafte oder verkürzte Wendungen im Urteil begründen für sich allein keinen Rechtsfehler, wenn die weiteren Ausführungen des Urteils die tatsächliche und rechtliche Würdigung eindeutig darlegen.
Ergeben die tatsächlichen Feststellungen Anhaltspunkte für eine vor der Tat begründete Tatentschließung (actio libera in causa) oder sonstige Vorbereitungen, kann das Gericht die Voraussetzungen einer Schuldausschließung nach § 51 Abs. 1 StGB verneinen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 21. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schmied und Fahrzeugbauer Karl-Heinz H ██ aus ██████, geboren ████████ 1943 in Bad ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,
█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Januar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen ein drittes Gutachten beizuziehen, nachdem es bereits zwei Sachverständige gehört hatte.
Dass sich der Tatrichter über die Rechtsfrage der Anwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB eine eigene Überzeugung gebildet hat, entspricht seiner richterlichen Aufgabe. Selbst in schwierigen Fachfragen muss er zu einem eigenen Urteil gelangen, dabei gegebenenfalls auch von den Folgerungen der Sachverständigen abweichen (BGHSt 8, 113, 118).
Abgesehen davon, liegen die Tatsachen, um die es hier geht (Verdacht des Angeklagten vor der Tat, Zustand nach der Tat, Erinnerungsvermögen, vergleichbares früheres Verhalten des Angeklagten), zeitlich außerhalb des Affektsturms, also in einer Zeit, in der Zustand, Vorstellungen und Absichten des Angeklagten auch von einem nichtsachverständigen Beurteiler nachempfunden werden können.
Gegen die Aufklärungspflicht ist daher nicht verstoßen worden.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass für sich genommen die formelhaften Wendungen des Urteils auf Seite 15/16 UA und auf Seite 24 UA besorgen lassen könnten, das Schwurgericht habe dem Angeklagten die fehlende Einsicht in das Unerlaubte der Tat nicht vorgeworfen; dann würden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen.
Solche Bedenken werden jedoch durch die weiteren (eingehenden) Darlegungen des Urteils ausgeräumt. Sie zeigen deutlich, dass die vorangeschickten formelhaften Wendungen die Auffassung des Schwurgerichts nicht richtig wiedergeben, dass insoweit (lediglich) die Fassung des Urteils mangelhaft ist.
Der Tatrichter geht davon aus, dass ein „Affektstau“ nur in seltenen Fällen zu Bewusstseinsstörungen führt, durch die die Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird.
Dem ist im Anschluss an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung beizupflichten. Dabei kann dahinstehen, ob den Bedenken zu folgen ist, die in neuerer Zeit gerade von Psychiatern ganz allgemein gegen die Annahme affektbedingter Zurechnungsunfähigkeit vorgebracht werden.
Das Schwurgericht legt nämlich weiter dar, weshalb hier kein Ausnahmefall vorliegt. Es beruft sich in rechtlich unangreifbarer Weise sowohl auf die Vorgeschichte der Tat als auch auf Zustand und Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Daraus schließt es, dass der „Affektsturm“ nicht stark genug war, um den Angeklagten des Hemmungsvermögens oder gar der Einsichtsfähigkeit ganzlich zu berauben.
Eine andere Folgerung wäre bei dem festgestellten Sachverhalt auch nahezu rechtsfehlerhaft gewesen. Denn der Erregungszustand zur Zeit der Tat, der weder durch geistige oder körperliche Erkrankungen noch durch nennenswerte Alkoholeinwirkung unterstützt worden war, beruhte nicht auf den Besonderheiten, die sonst eine im „Affektstau“ begangene Handlung kennzeichnen.
Der Angeklagte wusste bereits seit längerer Zeit, dass die Opfer Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht hatten, auch hatte er früher schon vermutet, dass zwischen ihnen „sexuelle Beziehungen“ bestehen könnten. Er ist hierauf also innerlich vorbereitet gewesen. Deshalb hatte er sich auch bereits vor der Tat mit dem Gedanken befasst, gegen seine Frau mit dem dann zur Tötung verwendeten Schraubenschlüssel tätlich zu werden.
Das Schwurgericht, das die Voraussetzungen der sogenannten actio libera in causa nicht bejaht hat, durfte aus dem Zusammentreffen dieser und anderer Umstände (Zustand und Verhalten des Angeklagten nach der Tat sowie Erinnerungsvermögen an die Tat) folgern, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 51 StGB nicht gegeben sind. Es hat dies, wie dargelegt, ohne unlösbaren Widerspruch getan.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – im vollen Umfang zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Fleischmann |