Revision verworfen: Schwerer Diebstahl (§243 I Nr.2 StGB) wegen Aufbrechen einer Geldkassette
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/63
- Datum
- 09.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist in der Revision nur prüfbar, wenn der verteidigte Angeklagte die Ablehnung in der Hauptverhandlung wiederholt (§ 338 Nr. 8 StPO).
Mitgewahrsam Dritter an einem Behältnis begründet fremden Gewahrsam; die Verbringung des Behältnisses in einen gemeinschaftlich genutzten Raum erhält den Mitgewahrsam.
Das gewaltsame Öffnen einer verschlossenen Geldkassette in einem mitbenutzten Raum stellt das "Erbrechen eines Behältnisses" dar und erfüllt die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (erschwerender Diebstahl).
Ein Beweisantrag zur Zuziehung eines Psychologen, der allein für den Fall einer angeordneten Sicherungsverwahrung gestellt wurde, ist gegenstandslos, wenn Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wird; eine amtswegige Anordnung bedarf erkennbarer Notwendigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Februar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Fred ██ aus ██ ████, geboren am ███████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. K. Moffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Februar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 13. Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung, durch die das eröffnende Gericht die Ablehnung des Sachverständigen verworfen hat, unterlag als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung zwar nicht der Beschwerde (§ 305 StPO). Sie konnte aber zum Gegenstand der Revision gemacht werden, vorausgesetzt, dass der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte die Ablehnung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiederholte (§ 338 Nr. 8 StPO). Das ist nicht geschehen. Schon aus diesem Grunde ist der Rüge der Erfolg zu versagen (RGSt 58, 301; RG JW 1932, 3099 Nr. 7). Auch davon abgesehen aber kann sie nicht durchdringen. Sie ist tatsächlich unrichtig, weil der Sachverständige den Angeklagten bei drei Besuchen insgesamt fünf Stunden untersucht hat (Bl. 75 d. A.). Im Übrigen lässt der Inhalt des dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zugrunde liegenden schriftlichen Gutachtens vom 11. Januar 1963 (Bl. 54 bis 74 d. A.) mit dem Untersuchungsbefund (Bl. 68/69 d. A.) und der Beurteilung (Bl. 69 bis 74 d. A.) keine tatsächlichen Umstände erkennen, die den Angeklagten zu der Auffassung bringen konnten, dass der Sachverständige ihn wegen Überlastung nur oberflächlich untersucht habe und befangen gewesen sei.
2. Auch die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hat selbst die Zuziehung eines Psychologen nur für den Fall beantragt, dass seine Sicherungsverwahrung angeordnet würde. Da das nicht geschehen ist, war der Antrag erledigt. Von Amts wegen brauchte sich dem Tatgericht eine dahingehende Notwendigkeit nicht aufzudrängen.
II. Sachrüge
Ungerechtfertigt ist auch die sachlichrechtliche Rüge. Die Strafkammer hat zutreffend als schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt, dass der Angeklagte aus dem Zimmer, das in der Wohnung seiner Mutter dem infolge der Hochwasserkatastrophe obdachlos gewordenen Ehepaar Z[REDACTED] vorübergehend zur Verfügung gestellt worden war, eine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in der den Eheleuten Z[REDACTED] zur Mitbenutzung überlassenen Küche der mütterlichen Wohnung erbrach und sich den Inhalt aneignete. Der Diebstahl war mit der Entwendung der Kassette aus dem Zimmer der Eheleute Z[REDACTED] noch nicht vollendet. Das Behältnis befand sich nach der Verbringung in die Küche noch im Mitgewahrsam der Eheleute ████, da sie die Küche mitbenutzten. Obwohl sie abends für einige Stunden die Wohnung verlassen hatten, um zu Verwandten zum Fernsehen zu gehen, ist der Mitgewahrsam bestehen geblieben (BGHSt 16, 271, 273). Auch bloßer Mitgewahrsam aber ist fremder Gewahrsam (BGH NJW 1960, 1357). Der Angeklagte hat durch das gewaltsame Öffnen der Geldkassette zumindest den Mitgewahrsam der Eheleute ██ ███████████ und damit „mittels Erbrechens eines Behältnisses“ aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen. Er hat hiernach den Diebstahl unter den erschwerenden Umständen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen.
Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen ergeben hat, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |