Revision gegen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 242/98
- Datum
- 05.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine anderslautende Entscheidung die Rechtsfolge nicht zu mildern vermöchte.
Bei der Prüfung der Strafzumessung kann das Revisionsgericht auf weitergehende Sachaufklärung verzichten, wenn Tatausführung und Vorstrafen eine niedrigere Sanktion objektiv ausschließen.
Wenn das Ergebnis der Strafzumessung auch bei anderer rechtlicher Qualifikation unverändert bliebe, bedarf es keiner Entscheidung über die genaue rechtliche Einordnung der eingesetzten Waffe.
Die Verneinung einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung ermöglicht die Verwerfung eines Rechtsmittels auch ohne abschließende Klärung aller rechtlichen Abgrenzungsfragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. Januar 1998
Rubrum
5 StR 242/98
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. August 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten schließt der Senat aus, dass der Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt hätte.
Es bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung, wie der vom Angeklagten verwendete mit Platzpatronen geladene Gasrevolver beschaffen war und ob eine solche Waffe unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F. fällt.
Auch brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob sich der Angeklagte der nicht durch Panzerglas geschützten Sparkassenmitarbeiter und Kunden durch die Drohung mit der Waffe bemächtigt (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 1) und damit den Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) verwirklicht hat.
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