Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 242/98
Datum
05.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten. Angesichts der Tatausführung und erheblicher Vorstrafen schließt der Senat aus, dass bei Anwendung eines abweichenden Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt worden wäre. Weitere Feststellungen zur Waffenbeschaffenheit oder zur Anwendbarkeit alternativer Tatbestände waren deshalb nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine anderslautende Entscheidung die Rechtsfolge nicht zu mildern vermöchte.

2

Bei der Prüfung der Strafzumessung kann das Revisionsgericht auf weitergehende Sachaufklärung verzichten, wenn Tatausführung und Vorstrafen eine niedrigere Sanktion objektiv ausschließen.

3

Wenn das Ergebnis der Strafzumessung auch bei anderer rechtlicher Qualifikation unverändert bliebe, bedarf es keiner Entscheidung über die genaue rechtliche Einordnung der eingesetzten Waffe.

4

Die Verneinung einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung ermöglicht die Verwerfung eines Rechtsmittels auch ohne abschließende Klärung aller rechtlichen Abgrenzungsfragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 16. Januar 1998

Rubrum

5 StR 242/98

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. August 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten schließt der Senat aus, dass der Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt hätte.

Es bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung, wie der vom Angeklagten verwendete mit Platzpatronen geladene Gasrevolver beschaffen war und ob eine solche Waffe unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F. fällt.

Auch brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob sich der Angeklagte der nicht durch Panzerglas geschützten Sparkassenmitarbeiter und Kunden durch die Drohung mit der Waffe bemächtigt (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 1) und damit den Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) verwirklicht hat.

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack