Revision: Freispruch wegen Totschlags aufgehoben, Rückverweisung wegen Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 242/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale einer körperlichen Misshandlung erfüllt, hat das Gericht entsprechend wegen Körperverletzung zu verurteilen.
Würgegriffe, die darauf gerichtet sind, beim Opfer einen Schock zu erzeugen, stellen eine grob unangemessene Behandlung dar und beeinträchtigen das Wohlbefinden des Opfers, sodass sie den Tatbestand der körperlichen Misshandlung erfüllen.
Die Existenz eines Tötungsvorsatzes steht einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht entgegen; der Tatbestand der Körperverletzung tritt nur dann hinter einem Tötungsdelikt zurück, wenn die Voraussetzungen der §§ 211 ff. StGB vorliegen.
Führt eine Einwirkung auf das Karotissinus-Nervengeflecht zum Herztod, ist neben Kausalität und Erfolg auch die objektive Geeignetheit des Verhaltens zur Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 16. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ___1), LO geboren am [REDACTED] 1939 in ██, wegen Totschlags
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 16. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung verurteilt hat. Entgegen der Annahme des Schwurgerichts weisen die Feststellungen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale einer körperlichen Misshandlung des Opfers aus. Es kann dahinstehen, ob das bereits für die ersten beiden Würgegriffe gilt. Bei dem dritten Griff geht das Schwurgericht selbst davon aus, dass er „länger und fester“ als die beiden vorangegangenen war (UA S. 28) und dazu dienen sollte, dem Opfer einen „Schock“ zu versetzen (UA S. 24). Er führte, wie das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten annimmt, zu einer Reizung des sogenannten Karotissinus-Nervengeflechts mit der Folge eines plötzlichen Herzversagens (UA S. 8). Würgegriffe, die mit dem Ziel geführt werden, dem Opfer einen Schock zu versetzen, stellen eine grob unangemessene Behandlung dar, die das Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigen. Dass der Angeklagte bei seiner Tat möglicherweise darauf aus war, das Opfer zu töten, steht einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht entgegen. Der Tatbestand der Körperverletzung tritt nur dann hinter dem Tötungsdelikt zurück, wenn die §§ 211 ff StGB anwendbar sind (BGHSt 16, 122, 123; 21, 265, 266). Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Auf das weitere Revisionsvorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Fleischmann Herrmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer