Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid, Zurückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 242/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Teilnehmer durch Rat oder Tat die Haupttat fördert und zumindest damit rechnet, dass der Haupttäter die tatbestandsmäßige Handlung (hier: Beschwörung/Eid) begeht.
Die bloße Verabredung, bei einer unrichtigen Darstellung zu bleiben, begründet nicht ohne Weiteres die Feststellung, der Gehilfe habe mit der Vereidigung des Zeugen gerechnet.
§ 157 StGB (Strafmilderung) ist auf Teilnehmer (Mittäter/Gehilfen) nicht anwendbar in dem Sinne, dass dem Teilnehmer keine Strafmilderung nach dieser Vorschrift gewährt werden kann.
Fehlen in der Urteilsfeststellung wesentliche Elemente des Vorstellungsbildes des Täters (z.B. die Erwartung, dass der Zeuge eideskräftig aussagen werde) und mögliche Eingriffsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. März 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter ████ aus ███, dort geboren am ██████████ 1933, wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. März 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
I.
Ein Bekannter des Angeklagten, namens █████████, hatte sich von dem Onkel des Angeklagten einen Lieferwagen geliehen. Der Angeklagte begleitete █████ als Beifahrer. Als █████ den Wagen zurückbringen wollte, bat der Angeklagte, der keinen Führerschein besitzt, ihn ans Steuer zu lassen. ██████ kam dem Wunsch nach. Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt. ██ riet nunmehr dem Angeklagten, er solle sich dahin verteidigen, nicht er, sondern ███████ habe den Wagen gefahren. Das tat der Angeklagte auch. Dennoch erließ das Amtsgericht gegen ihn auf Grund der Ermittlungen einen Strafbefehl. Auf Veranlassung des ███ legte der Angeklagte Einspruch ein. Hierin wiederholte er die Behauptung, ███████ habe den Wagen gefahren. ██████ sagte dem Angeklagten zu, die Sache werde in Ordnung gehen, wenn der Angeklagte bei seiner Darstellung bliebe. Trotz Bedenken, die er ███ gegenüber noch kurz vor dem Termin zur Hauptverhandlung äußerte, blieb der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei seiner Behauptung. ██████████████ sagte sodann als Zeuge, er habe den Tempo-Wagen des Onkels des Angeklagten gefahren, nicht der Angeklagte. ██ beschwor seine Aussage. Der Angeklagte unternahm nichts, um diese falsche Aussage zu verhindern. ██ wurde vom Landgericht in Berlin wegen Meineides zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu den Nebenstrafen des § 161 Abs. 1 StGB verurteilt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe ██████ zur Begehung dieses Meineides durch Rat und Tat Hilfe geleistet (§ 49 StGB). Er habe damit gerechnet, dass es zur mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht kommen würde. Er habe noch auf dem Wege zum Gericht erneut mit ██ █████████████ vereinbart, keine andere Darstellung der Tat zu geben. Diese Verabredung „beinhaltete mithin, dass der Zeuge falsch schwören solle“. Dieses Verhalten des Angeklagten habe ███████ in seinen Vorhaben bestärkt, die unrichtige Sachdarstellung aufrechtzuerhalten und die falschen Angaben zu beschwören.
II.
1.) Die Revision hat im Einzelnen nur beanstandet, dass die Strafkammer § 157 StGB nicht zugunsten des Angeklagten angewendet habe. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil dem Teilnehmer keine Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt werden kann (BGHSt 1, 22/287).
2.) Auf die allgemeine Sachrüge hatte der Senat jedoch das Urteil in seinem gesamten Umfang nach zu überprüfende Bedenken ergriffen. Diese Prüfung hat durchgreifende Bedenken ergeben.
Das Urteil stellt zwar unanfechtbar fest, dass der Angeklagte durch sein Verhalten ███ darin bestärkt hat, falsch auszusagen. Dazu war ███████ zwar schon von sich aus entschlossen. Er hat sogar den Angeklagten erst überredet, die Unwahrheit zu sagen und bei seinem wahrheitswidrigen Bestreiten zu bleiben. Das schließt aber nicht aus, dass ███ nur dann falsch aussagen konnte, wenn ihm der Angeklagte vorher zugesagt hatte, bei der bisherigen Darstellung zu bleiben. Darin lag eine Unterstützung der Haupttat.
Es fehlt aber bisher an einer eindeutigen Feststellung, dass der Angeklagte damit rechnete, ███ werde seine Aussage auch beschwören müssen. Insbesondere ergibt sich das nicht ohne Weiteres („mithin“) aus der Verabredung des Angeklagten und des ███████, bei ihrer bisherigen Darstellung zu bleiben. Hierin liegt wenigstens keine eindeutige Feststellung, der Angeklagte sei sich auch bewusst gewesen, ███████ werde seine Aussage mit dem Eide bekräftigen müssen.
Gerade in dieser Richtung hätte es jedoch einer besonderen Prüfung bedurft, weil – wie auch in den Urteilsgründen hervorgehoben wird – ███████ nach § 60 Nr. 3 StPO gar nicht hätte vereidigt werden dürfen. Außerdem heißt es in den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte „als primitiv denkender Mensch habe der geringfügigen Verkehrsstrafsache keine besondere Bedeutung beigemessen“. Auch das konnte in ihm den Irrtum veranlasst haben, es werde nicht erforderlich sein, dass ███ seine Aussage beschwöre.
3.) Das alles bezieht sich zwar nur auf das Verhalten des Angeklagten vor der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat aber auch nur in der vorher getroffenen Verabredung die Beihilfe gesehen. Sie erörtert allerdings zusätzlich auch noch, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, in der Hauptverhandlung █████ zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Sie vertritt hierbei die Ansicht, der Angeklagte habe eine solche Pflicht zum Handeln gehabt. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2, 129/133).
Der Senat hat geprüft, ob nicht mit Rücksicht auf die Hilfsbegründung der Strafkammer die Revision zu verwerfen war. Aus §§ 264, 255 StPO würden sich keine Bedenken hiergegen ergeben, da es sich um dieselbe Tat handelte. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass er sich noch in dem Augenblick, als der Richter sich zur Beeidigung anschickte, zu Wort melden und durch ein Geständnis einen Meineid verhindern konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |