Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Tat statt mehrere selbständige Taten beim sexuellen Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 241/91
Datum
03.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter, in dem das Landgericht vier selbständige, fortgesetzte Taten annahm. Streitpunkt war, ob zeitlich überlappende Handlungsreihen Ausdruck eines erweiterten Gesamtvorsatzes und damit eine fortgesetzte Tat sind. Der BGH bejahte dies, änderte den Schuldspruch entsprechend, hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung; die Einziehung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter während der Fortdauer der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen erstreckt.

2

Zeitlich überlappende Handlungsreihen, die als Erweiterung eines zuvor gefassten Vorsatzes anzusehen sind, sind als eine fortgesetzte Tat zu qualifizieren und nicht als mehrere selbständige Taten.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn durch die Änderung keine erneuten, entscheidungserheblichen Feststellungen erforderlich sind und die Verteidigung hierdurch nicht in ihrem Recht beeinträchtigt wird.

4

Eine getroffene Einziehungsentscheidung kann auch dann Bestand haben, wenn der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 19. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████ Bernd geboren am ████████ 1950 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antrag, zu Nr. am 3. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 19. Dezember 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist; b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte von Ende 1980 bis Frühjahr 1990 eine Vielzahl sexueller Handlungen mit zunehmender Intensität an seiner am 8. Dezember 1972 geborenen Tochter Nicole vor. Das Landgericht hat einen von Anfang an bestehenden, die Einzelakte umfassenden Gesamtvorsatz verneint und vier selbständige, in sich fortgesetzte Taten angenommen, die nach der Art der jeweiligen sexuellen Handlungen voneinander abgegrenzt werden. Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, dass ein Gesamtvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 11 m. w. N.).

Wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, hat der Angeklagte seinen im Dezember 1980 gefassten Entschluss, seine Tochter sexuell zu missbrauchen, niemals aufgegeben; er veränderte lediglich seine sexuellen Praktiken und richtete sein Handeln jeweils danach aus, unter welchen äußeren Umständen er sich seiner Tochter nähern konnte. Die daraus vom Landgericht hergeleiteten, in sich fortgesetzten vier Handlungsreihen überschneiden sich zeitlich, so dass die nachfolgenden Handlungen sich jeweils als Erweiterung des zuvor gefassten Gesamtvorsatzes darstellen. Demnach liegt nur eine fortgesetzte Tat vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung kann dagegen bestehen bleiben.

[REDACTED]

HorstkotteSchafer
HarmsHager