Revision: Schuldspruch von räuberischer Erpressung zu Nötigung geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 241/90
- Datum
- 26.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung setzt einen vermögensrechtlichen Nachteil beim Opfer voraus; fehlt dieser Nachteil (z.B. weil die Forderung wertlos war), liegt statt Erpressung allenfalls Nötigung vor.
Die Revisionsgerichte können den Schuldspruch abändern, wenn ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und ein rechtlicher Hinweis das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinflusst hätte.
Ändert sich der Schuldspruch derart, dass Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe beeinflusst sind, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Tatkammer.
Eine Anordnung zur Einziehung bleibt bestehen, soweit ihre rechtlichen Voraussetzungen durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen geboren am ████ 1948 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle I 7 der Urteilsgründe nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung in vier Fällen und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat eine Pistole und Munition ein-
gezogen. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung im Falle I 7 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Gläubiger ██████ mit Gewalt dazu gebracht, auf eine Forderung von 25.000,-- DM endgültig zu verzichten. Dadurch ist dem Gläubiger aber kein Vermögensnachteil entstanden, weil der ihm zustehende Geldbetrag „unter Umständen ohnehin nicht mehr ... einzutreiben gewesen wäre“ (UA S. 20). Dem ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass die Forderung wertlos war. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Falle nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte auf einen rechtlichen Hinweis anders, als geschehen, hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen räuberischer Erpressung festgesetzten Einsatzstrafe.
Mit dieser sind auch die sonstigen Einzelstrafen, die möglicherweise durch die Höhe der Einzelstrafe beeinflusst sind, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einziehungsanordnung ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und kann deshalb bestehenbleiben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 1990 ist berücksichtigt worden.
| Laufhütte | Schuster | Hager | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |