Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Untersuchungshaftangabe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 241/62
- Datum
- 27.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils berichtigen, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Urteilsformel, etwa bei Datums- oder Zahlenangaben zur erlittenen Untersuchungshaft, ist berichtigungsfähig, wenn der wahre Sinn der Entscheidung klar erkennbar ist.
Die Berichtigung eines Urteilstenors erfolgt durch Beschluss des Senats und dient der Korrektur formeller Fehler, nicht der neuen Sach- oder Rechtsbewertung.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, soweit sie den erkennbaren Willen des ursprünglichen Urteils wiedergibt und nicht inhaltlich in die Entscheidung eingreift.
Rubrum
5 StR 241/62 Beschluss
In der Strafsache gegen Egon dort geboren am ██ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
wird der Tenor des Urteils vom 4. September 1962 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im letzten Absatz der Urteilsformel heißen muss: „Januar 1962 die nach dem 25. nicht 15. erlittene Untersuchungshaft“.
Berlin, den 27. November 1962
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
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