Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen, Urteilstenor berichtigt bei Diebstahlsverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 241/61
Datum
03.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil wegen (fortgesetzter) Diebstähle werden verworfen; das Revisionsgericht ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass einzelne Fälle nun als einfacher statt als schwerer Diebstahl zu gelten haben. Ein im Urteilstenor enthaltener Irrtum wird berichtigt, ohne dass die verhängten Jugendstrafen angefochten werden. Die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Urteilstenor unterlaufener Widerspruch zu den Urteilsgründen kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe den tatsächlichen Schuldspruch eindeutig erkennen lassen.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nur revisionsrelevant, wenn hierdurch für den Angeklagten ein konkreter Nachteil entsteht; bloße Fehlerhaftigkeit ohne Belastungsmehrung begründet keinen Revisionsgrund.

3

Die Verhängung einer Jugendstrafe bleibt auch dann gerechtfertigt, wenn einzelne Taten rechtlich nicht als schwere Diebstähle zu qualifizieren sind, sofern die Gesamtwürdigung der Taten und die Persönlichkeit des Täters erzieherisch eine Jugendstrafe rechtfertigen.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist bei Verurteilung Jugendlicher auf die Jugendstrafe anzurechnen; das Gericht kann die Anrechnung zwischen Mindest- und Höchststrafe aufteilen (hier hälftig).

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Oldenburg, 7. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den berufslosen Karl-Heinz ██ aus ███, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Putzer Gerd ██ ██ aus ███, dort geboren ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen des Angeklagten ████ und seines gesetzlichen Vertreters sowie des Angeklagten ███ gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 7. Februar 1961 werden verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und einfachen Diebstahls in zwei Fällen, der Angeklagte ███ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in einem Fall verurteilt werden.

II. Die Kosten der Revisionen bleiben gemäß § 74 JGG außer Ansatz.

III. Die nach dem 7. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird zur Hälfte auf die Mindeststrafe, zur Hälfte auf die Höchststrafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Wie die Strafkammer selbst darlegt, ist ihr im Urteilstenor ein Irrtum unterlaufen. Die Gründe ergeben, dass der Angeklagte █████████ schwerer Diebstähle, darunter in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, und zweier einfacher Diebstähle, darunter in einem Fall fortgesetzt handelnd, schuldig ist, der Angeklagte ██████████████ fortgesetzter schwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls. Im Urteilstenor sind aber die Angeklagten in allen Fällen wegen schweren Diebstahls verurteilt.

Ob die Strafkammer mit Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen einer Reihe von Fällen angenommen hat, kann dahinstehen; die Angeklagten sind hierdurch keinesfalls beschwert.

Die gegen die Angeklagten verhängte maßvolle Jugendstrafe beruht nach der Überzeugung des Revisionsgerichts nicht auf dem der Strafkammer unterlaufenen Fehler. Die Automatendiebstähle bleiben, auch wenn sie rechtlich nicht als schwere Diebstähle zu qualifizieren sind, erhebliche Straftaten. Die Darlegungen des Urteils ergeben, dass bei den Angeklagten, die erhebliche schädliche Neigungen gezeigt haben, die ausgesprochenen Jugendstrafen aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSchmitt