Revision: Aufhebung wegen fehlender Bestellung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 241/58
- Datum
- 19.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Verfahrenslage die Mitwirkung eines Verteidigers zur Gewährleistung eines rechtmäßigen Verfahrens erforderlich ist.
Wird ein Verfahren vor dem Landgericht geführt, weil die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreicht, kann dies die Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers begründen, insbesondere bei zu erwartender erheblicher Freiheitsstrafe.
Die Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers stellt einen Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Bei Verurteilungen zu Gesamtstrafen von erheblicher Dauer (z. B. mehrere Jahre Freiheitsstrafe) liegt regelmäßig die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung vor, weil die Mitwirkung des Verteidigers um der Rechtsordnung willen erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hubert PČO geboren █████████ 1930 in B___ (Tschechoslowakei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange.
Mit Recht beruft sich die Revision darauf, dass hier wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig war. Offensichtlich ist das Verfahren nämlich nur deshalb vor dem Landgericht eröffnet worden, weil die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreichte (§§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 GVG). Dann hatte der Vorsitzende aber auch von Amts wegen gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen müssen (so bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus: BGHSt 6, 199). Die Mitwirkung eines Verteidigers in solchen Strafsachen ist um der Rechtsordnung willen notwendig.
Es liegt daher der unbedingte Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 i. Verb. mit § 140 Abs. 2 StPO vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |