Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Würdigung eines vielaktigen Tatgeschehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 241/26
- Datum
- 28.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR241.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB untersagt es, dem Täter bei der Strafzumessung die Begehung der Straftat als solche strafschärfend anzulasten.
Die strafschärfende Erwägung, der Täter habe ein vielaktiges Tatgeschehen trotz bestehender Abbruchmöglichkeiten fortgesetzt, ist unzulässig, wenn damit lediglich die Tatbegehung und ihre Verwirklichung erneut zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Einzelstrafbemessung erfasst auch die Gesamtstrafenbildung, soweit diese auf die fehlerhafte Erwägung Bezug nimmt.
Beruht die Aufhebung des Strafausspruchs ausschließlich auf Wertungsfehlern, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 1. Dezember 2025, Az: 606 KLs 9/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in beiden Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinne sowie durch entsprechende Bezugnahme bei der Gesamtstrafenbildung zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „es sich um ein relativ langes, vielaktiges Geschehen handelte, bei dem er jederzeit seinen Entschluss hätte aufgeben können, dies jedoch nicht getan hat.“ Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der jeweiligen Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 - 5 StR 483/24 mwN).
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).
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