Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben wegen Teilverjährung bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 240/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs; die Revision beanstandete Verfahrensfehler und materielle Rechtsfehler. Der BGH gab der Revision in Teilbereichen statt: Eine Tat war wegen Teilverjährung zu berücksichtigen, weshalb der Schuldspruch in den betroffenen Fällen geändert wurde; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Verwertung von Ermittlungsrichteräußerungen war zulässig, weil die Benachrichtigung des Beschuldigten den Untersuchungserfolg gefährdet hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist des § 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre und ist an den Zeitpunkt der Tatbeendigung zu messen, soweit keine Unterbrechungshandlungen vorliegen.

2

Bei tateinheitlichem sexuellen Missbrauch eines Kindes ist die längere Verjährungsfrist des § 176 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB (zehn Jahre) maßgeblich und auf den Zeitpunkt der Tatbeendigung abzustellen.

3

Die Verwertung von Aussagen eines Ermittlungsrichters trotz fehlender vorheriger Benachrichtigung des Beschuldigten ist zulässig, wenn die Benachrichtigung nach § 168c Abs. 5 StPO unterblieb, weil sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte.

4

Fehlt die aktenkundige Begründung des Ermittlungsrichters für das Unterbleiben der Benachrichtigung, kann die Rechtmäßigkeit der Verwertung dennoch aus den vom Tatrichter darlegten Umständen beurteilt werden; maßgeblich ist die nachvollziehbare Würdigung durch das erkennende Gericht.

5

Eine teilweise Entziehung einzelner Taten wegen Verjährung berührt nicht zwangsläufig die vom Tatrichter getroffenen Erwägungen zur Einzel- und Gesamtstrafzumessung für die verbleibenden Verurteilungen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Dozenten Dr. phil. Rolf-Detlev [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1944 in [REDACTED] (Tschechoslowakei), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Falle schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur einen Teilerfolg.

1. Zutreffend macht die Revision geltend, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des von 1976 bis 1978 begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Frist dafür betrug nach §§ 174 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB fünf Jahre. In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen.

Anders ist es entgegen der Annahme der Revision mit der zehnjährigen Verjährungsfrist wegen des tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§§ 176 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Die Tat endete mit der ersten Familientrennung (UA S. 4, 11). Das war nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Dezember 1978 (UA S. 3). Dementsprechend nennen die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung diesen Monat als Zeit der Tatbeendigung (UA S. 11, 13). Bei der Angabe in der Tatschilderung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im September 1978 ausgezogen (UA S. 4), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe die Aussage des Ermittlungsrichters über das Ergebnis seiner Vernehmungen vom 16. September 1988 nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden war, greift nicht durch. Die Verwertung wäre unzulässig, wenn die Benachrichtigung gesetzwidrig unterblieben wäre. Sie musste hier jedoch unterbleiben, weil sie nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Tatrichters den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO). Diese Besorgnis drängten die vom Tatrichter in den Urteilsgründen (UA S. 7/8) dargelegten, dem Ermittlungsrichter bekannten Einzelumstände förmlich auf. Bei dieser Sachlage kommt es darauf, dass der Ermittlungsrichter die Gründe für das Unterbleiben der Benachrichtigung nicht aktenkundig gemacht hat, nicht mehr an. Das Urteil BGHSt 31, 140 steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte „auch das erkennende Gericht nicht mehr geprüft, ob in Anbetracht einer andernfalls drohenden Gefahrdung des Untersuchungserfolgs die Benachrichtigung des Beschuldigten unterbleiben durfte“ (S. 143). Dadurch unterscheidet sich jener Fall von dem vorliegenden.

3. Die weitere Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.

4. Die wegen der Teilverjährung im Fall II der Urteilsgründe erforderliche Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die betreffende Einzelstrafe und den über die Gesamtstrafe nach den Zumessungserwägungen des Tatrichters unberührt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

HerrmannHorstkotteRebitzki
SchusterHager