Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzulässige Verwertung nicht festgestellter Tatsachen in der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 240/73
Datum
19.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht in den Strafzumessungsgründen strafschärfende Tatsachen verwertet hatte, die nicht festgestellt worden sind. Zudem war die Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) nicht abschließend geklärt. Die Sache wurde zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die das Urteil tatsächlich festgestellt hat.

2

Die Verwertung von in den Urteilsgründen lediglich als Möglichkeit bezeichneten Sachverhaltselementen als strafschärfende Umstände ist unzulässig.

3

Kann die Zurechnungsfähigkeit des Täters (z. B. infolge von Alkoholwirkung) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, hat das Tatgericht die hierfür erforderliche psychia­trisch‑gerichtliche Aufklärung vorzunehmen oder die Beweisaufnahme zu wiederholen.

4

Führen rechtsfehlerhafte Tatsachenverwertung oder ungeklärte Zurechnungsfragen zu einem Beeinflussungspotential der Strafzumessung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus HO, den Arbeiter Otto ███, dort geboren am ████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

~ Von Rechts wegen ~

Gründe

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange führt:

In den Strafzumessungsgründen des Urteils heißt es in demjenigen Teil, der sich mit den strafschärfenden Gründen befasst: „Die Eifersucht wegen der Untreue seiner geschiedenen Frau mag die Tat erklären, entschuldigt sie aber nicht, sondern der Angeklagte hat rücksichtslos seinen Ärger und seine Wut an dem unschuldigen Kinde ausgelassen. Er hat sich an dem Kinde schwer vergangen.“ Damit hat die Strafkammer in rechtlich nicht zulässiger Weise Tatsachen als strafschärfend verwertet, die das Urteil nicht feststellt.

Auf UA S. 11 heißt es wörtlich: „Die Möglichkeit, dass es sich, wie der Verteidiger meint, um einen durch Alkohol beeinflussten unkontrollierten Racheakt des Angeklagten wegen der mit seinem Freunde begangenen Untreue seiner geschiedenen Frau handelt, kann nicht ausgeschlossen werden.“

Dieser sachlich-rechtliche Mangel zwingt dazu, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch vorher genossenen Alkohol beeinträchtigt war. Sie ist in Übereinstimmung mit der hierzu gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB könnten nicht ausgeschlossen werden. Diese Prüfung muss in der neuen Hauptverhandlung wiederholt werden. Der Senat kann bei dem Sachverhalt, wie er aus den Urteilsgründen hervorgeht, nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Prüfung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte sei (wenn auch nur möglicherweise) infoge einer Geisteskrankheit zurechnungsunfähig gewesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann