Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen aktiver Bestechung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 240/61 (alt: 5 StR 58/59)
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen aktiver Bestechung (§§ 332, 333 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB). Streitfragen betrafen insbesondere die Feststellung der Pflichtwidrigkeit des bestochenen Ermessensbeamten und die Frage, ob der Beschwerdeführer bestimmte pflichtwidrige Amtshandlungen bezweckt habe. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter hat die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Veranlassungsabsicht ausreichend festgestellt; zum Betrug führt die tatsächliche Vermögensentwicklung zum Schadenserfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen aktiver Bestechung muss der Tatrichter darlegen, welche bestimmte Amtshandlung oder wenigstens welche umgrenzte Mehrzahl von Amtshandlungen durch die Zuwendung als Gegenleistung bezweckt worden sind.

2

Die bloße Eigenschaft eines Beamten als Ermessensbeamter begründet nicht automatisch Pflichtwidrigkeit; Pflichtwidrigkeit liegt erst vor, wenn der Beamte seine Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern geprägt durch die empfangenen Vorteile trifft.

3

Für die Strafbarkeit des Bestechenden genügt dessen Wille, den Beamten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu veranlassen; das Bewusstsein oder die Einsicht des Bestochenen, hiervon betroffen zu sein, ist für das Tatbestandsbild nicht entscheidend.

4

Bei der Prüfung des Vermögensschadens im Betrugsdelikt gegenüber einer öffentlichen Stelle ist auf die tatsächliche Vermögensentwicklung des Geschädigten abzustellen; hypothetische Alternativannahmen über anderes Personalverhalten sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 29. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ HO, den Geschäftsführer Hans geboren am █████ 1905 in ROD auf KD, wegen aktiver Bestechung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29. September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███, die nur die sachliche erhoben hat, ist unbegründet.

I. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung.

Die Strafkammer hat eine aktive Bestechung des Mitangeklagten R(___ in den Bewirtungsausgaben, in der Überlassung des Pkw 58 und in der Bezahlung der Tankstellenrechnungen gesehen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.

1. Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Mitangeklagte █████████ äußeren Tatbestand des § 332 StGB erfüllt habe. Das sei jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 333 StGB. Wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergibt, hat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß ███ den in diesem Zusammenhang allein bedeutsamen äußeren Tatbestand einer schweren passiven Bestechung erfüllt hat.

a) Hiergegen wendet die Revision ein, die Strafkammer sehe zu Unrecht die Pflichtwidrigkeit R(___ bereits darin, daß dieser infolge der Annahme von Geschenken nicht mehr unbefangen an seine Aufgaben herangegangen sei. Das sei jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedenklich.

Wie die Revision selbst vorträgt, entsprechen die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts jedoch dem Urteil des Senats vom 16. Juni 1959, durch das die Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der aktiven Bestechung █████ aufgehoben worden ist. Wäre das erste in dieser Sache ergangene Revisionsurteil daher so auszulegen, daß allein die Berufung auf die Eigenschaft ████████ als Ermessensbeamten ausreiche, um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns darzutun, so waren die Ausführungen der Strafkammer schon deswegen nicht zu beanstanden, weil gemäß § 358 Abs. 1 StPO der neu entscheidende Tatrichter und damit auch jetzt der Senat an die Auffassung des Revisionsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1959 gebunden waren.

b) Der Senat hat jedoch schon mehrfach ausgesprochen, daß allein der Hinweis auf die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des § 359 StGB als Ermessensbeamten nicht ausreicht, um sein Tun dem Tatbestand des § 332 StGB zu unterstellen, falls er Geschenke annimmt. So sind auch die Ausführungen im Urteil vom 16. Juni 1959 nicht zu verstehen. Sie besagen nur, daß ein Ermessensbeamter dann pflichtwidrig handelt, wenn er an seine Aufgaben nicht unbefangen herangeht, sondern bei seinen Ermessensentscheidungen dem Gedanken an die empfangenen Vorteile Raum gibt. Daran ist festzuhalten. Das befreit den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, welche Ermessenshandlungen seitens des Bestechenden vom Angeklagten erwartet wurden. Weil die Bestechungstatbestände nämlich voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung für die Amtshandlung gedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1961, 467; 1961, 472; 474). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Zuwendungen erhielt R(___ für seine in den Urteilsgründen an mehreren Stellen eingehend geschilderte Tätigkeit als Prüfer bei der BEZ, also eine genügend umgrenzte Mehrheit von Amtshandlungen. Sie waren pflichtwidrig, falls R(___ hierbei nicht nach sachlichen Gesichtspunkten verfuhr, sondern aus Dankbarkeit dem Gedanken an die gewährten Vorteile Raum gab.

2. a) Für die Verurteilung des Beschwerdeführers kommt es nun darauf an, ob er █████████████ hat zuzum ihm in diesem Sinne zu Pflichtwidrigkeiten zu veranlassen.

Ob R(___ das erkannt hat, ist ohne Belang (vgl. BGH LM StGB § 333 Nr. 4), so daß der Senat nicht zu untersuchen hat, ob die Kenntnis ██ ████ fehlerfrei festgestellt ist. Entscheidend ist – das verkennt auch die Revision nicht – ob der Beschwerdeführer █████████ bestimmte, nach obigen Ausführungen pflichtwidrige Amtshandlungen veranlassen wollte. Das ergeben die Urteilsgründe. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber auf UA 5.27, wo es allerdings heißt, █████ habe unwiderlegbar ██████████ zu bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlungen veranlassen wollen. Damit ist nur gesagt, daß er nicht an konkrete Einzelmaßnahmen gedacht hat, und zwar im Gegensatz zum Mitangeklagten ████, der ██ ███ Preisgabe von Dienstgeheimnissen veranlassen wollte. Gleich darauf heißt es dann auch, ███████ durch die Zuwendungen an R(___ erreichen wollen, daß dieser bei Ausübung seines Ermessens allgemein zugunsten der BEZ verfuhr.

b) Wie die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1961, 471) zutreffend dargelegt hat, genügen zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe von R(___ eine Pflichtwidrigkeit erwartet, nicht so allgemeine Formulierungen wie, es sei von dem Beschenkten „Wohlwollen“ erwartet worden. Der Revision muß auch zugegeben werden, daß die Strafkammer an mehreren Stellen sich dieses Ausdruckes bedient. Aus der insoweit maßgeblichen Darlegung des Landgerichts auf UA S. 40 ergibt sich jedoch, daß ███ nicht nur ein allgemeines Wohlwollen R(___s herbeiführen wollte, sondern ein besonderes Wohlwollen, „das nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte bestimmt wurde, sondern zumindestens mitbestimmt wurde durch die innere Befangenheit, in die ████████████ die Annahme der Vorteile bei seiner Prüfungstätigkeit gekommen war“,

c) Für den inneren Tatbestand habe die Strafkammer festgestellt, Revision weiter –

daß der Beschwerdeführer R(___ nicht zur Pflichtwidrigkeit habe veranlassen wollen. Ihm sei die UA S. 28 wiedergegebene Einlassung nicht widerlegt worden, die BEZ habe mit ihren Stützungsanträgen nur das geltend gemacht, was ihr zugestanden hatte. Das ist nicht richtig. Zwar befaßt sich die Strafkammer im Anschluß hieran vorwiegend mit der Einlassung des Mitangeklagten ██████. Für also auch den Beschwerdeführer – beide Angeklagten wird aber festgestellt, daß ihre Einlassungen durch die Beweisaufnahme im wesentlichen widerlegt seien. Da die Strafkammer sich nicht mit jedem Einzelvorbringen ausdrücklich im Urteil auseinanderzusetzen brauchte, ergibt sich hieraus, daß die Strafkammer die Einlassung des Beschwerdeführers nicht geglaubt hat. Wenn das Landgericht sagt, „im wesentlichen“ seien die Einlassungen der Angeklagten widerlegt, so bezieht sich diese Einschränkung offensichtlich nur auf ████, zu dessen Gunsten eingewendet wird, daß er auf den Fahrten mit R(___ auch dienstliche Aufgaben der BEZ wahrgenommen habe.

3. Die Revision sieht schließlich Widersprüche in den Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die einzelnen Zuwendungen an R(___. Unlösbare Widersprüche sind jedoch nicht vorhanden.

a) Das gilt zunächst, soweit die Bewirtungen in Betracht kommen. Zwar wird, wie die Revision richtig vorträgt, auf UA 5.19 ne on ne pe daß die „Bewirtungsspesen“ im allgemeinen 10 je Person und Bewirtungsfall nicht überschritten. Die Strafkammer hat aber auf UA S. 30 eingehend und fehlerfrei dargelegt, daß im Gegensatz zu einer gelegentlichen Bewirtung, bei der es sich um eine reine Gefälligkeit oder eine bloße Höflichkeit gehandelt haben konnte, die regelmäßige Bewirtung nicht mehr der Verkehrssitte entsprach. Das ist nicht zu beanstanden.

Daß der Beschwerdeführer diese Bewirtung angeordnet hatte, ist festgestellt. Daß er von jedem Einzelfall Kenntnis erhielt, ist nicht erforderlich.

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ebenfalls veranlaßt, daß der Pkw 58 ███ zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei ist zwar auch erörtert worden, R(___ solle den Wagen später käuflich erwerben (UA S. 23). Bestimmte Abmachungen waren aber nicht getroffen. Daß ███████ im Rahmen dieser Vorverhandlungen tätig war, ergibt sich jedoch nicht aus dem Urteil. Die Erörterungen hatten im übrigen auch zum Inhalt, R(___ solle den Wagen unter seinem wahren Werte erhalten.

c) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Tankstellenrechnungen als Bestechungshandlung zur Last gelegt worden ist. Nach UA S. 39 wußte BC, „daß viel mehr an ███ bezahlt wurde, als die anteilige Übernahme des durch das Mitfahren von R(___ verursachten Kraftstoffverbrauchs ausmachen konnte“. Demgegenüber weist die Revision auf UA S. 22 hin, wo es heißt: „BC hielt die Bezahlung der Tankstellenrechnung seinerseits für gerechtfertigt, weil oft R(___ im Interesse der BEZ an den Fahrten von R(___ teilnahm.“

Beide Feststellungen scheinen auf den ersten Blick nicht miteinander vereinbar. Tatsächlich ist aber ein unlösbarer Widerspruch nicht vorhanden. Der zweite Satz (UA S. 22) bezieht sich offensichtlich nur auf das Verhältnis des Angeklagten ███ zur BEZ und ist für die Frage von Bedeutung, ob er sich durch die Zahlungsanweisungen einer Untreue gegenüber der BEZ schuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer verneint, weil ████ (wie auch █████) nicht widerlegt werden konnte, er hätte durch die Bestechung R(___ der BEZ Vorteile verschaffen wollen (UA S. 42). Danach kann der Beschwerdeführer also gewußt haben, daß ██ zuviel für Tankstellenrechnungen als Bestechung erhielt, aber doch geglaubt haben, die Überbezahlung gegenüber der BEZ vertreten zu können.

II. Die Verurteilung wegen Betruges.

Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges hat die Prüfung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, keinen Rechtsfehler zutage gefördert.

Was insbesondere die Ansicht der Strafkammer anbelangt, das Land Schleswig-Holstein habe einen Vermögensschaden erlitten, hierbei komme es nicht darauf an, wie sich die Vermögenslage des Landes entwickelt hätte, wenn andere Arbeitskräfte eingestellt worden wären, sondern nur darauf, wie sie sich tatsächlich entwickelt hat, so entspricht dies der Aufhebungsansicht des Urteils vom 16. Juni 1959 (daselbst UA S. 8). Sie ist schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden (§ 358 Abs. 1 StPO).

Was die Revision im übrigen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu (UA S. 62) lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtBörker