Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung (SC‑Film) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 240/57
Datum
17.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, Betrug (LC‑Film, Mercedes) und Untreue (SC‑Film) an. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Betrug, hebt jedoch die Untreue‑Verurteilung auf, weil Feststellungen zur vorsätzlichen Pflichtverletzung fehlen. Mangels Ausschluss einer Beeinflussung der übrigen Strafen wurde die Sache teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Rüge der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren unbeachtlich; die Revision darf nicht nur die Tatsachenwürdigung angreifen, ohne konkrete Rechtsfehler darzutun.

2

Betrug setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Umstände bewusst falsch vorspiegelt, die geeignet sind, eine Vermögensverfügung herbeizuführen; bloße Werturteile reichen hierfür nicht aus.

3

Zur Verurteilung wegen Untreue wegen Unterlassungshandlungen müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, dass der Täter die Treuepflicht vorsätzlich verletzt hat; allgemeine oder unzureichende Feststellungen genügen nicht.

4

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine aufgehobene Einzelverurteilung die übrigen Strafaussprüche beeinflusst hat, sind diese ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Filmschriftsteller und früheren Produzenten Rolf █████ aus RH, geboren am █████ in ██ ███████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27. November 1956 samt den Feststellungen im folgenden Umfange aufgehoben: 1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle „SC-Film“ wegen Untreue verurteilt worden ist, 2.) in den übrigen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung („Kurt ████████“), wegen Betruges in zwei Fällen („LC-Film“ und „Mercedes-Reparatur“) und wegen Untreue („SC-Film“) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel greift zum Teil durch.

1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Falle der Urkundenfälschung wendet. Der Beschwerdeführer greift hier mit seinem Einzelvorbringen nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Damit kann er aber in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt auch keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

2.) Die Schuld des Angeklagten in beiden Betrugsfällen ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.

a) Im Falle „LC-Film“ sieht das Landgericht mit Recht einen Betrug des Angeklagten darin, dass dieser die LC-Film GmbH zur Hergabe eines Kredites von 75.000 DM nur dadurch veranlasst hatte, dass er der Kreditgeberin vorspiegelte, auf Grund einer mündlichen Zusage der ██ ██████████████████ werde die Fälligkeit der Wechsel der Kreditgeberin um 18 Monate hinausgeschoben werden; entgegen dieser bewusst unwahren Zusage, auf die die LC-Film GmbH ihre geschäftliche Planung aufgebaut hatte, ist sie dann erheblich früher aus den Wechseln in Anspruch genommen worden.

Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber darauf, der Angeklagte habe nur seiner eigenen Überzeugung Ausdruck verliehen, es sei von ihm lediglich ein Werturteil abgegeben worden. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils. Danach hatte der Angeklagte gerade durch die Erklärung, eine schriftliche Prolongationszusage liege zwar nicht vor, aber die Verlängerung des Wechsels sei durchaus sicher, den Eindruck erweckt, als habe er Verhandlungen mit der Landesbank geführt und eine mündliche Zusage erhalten (vgl. UA S. 71 und 78/79). Dabei hatte er bewusst und zu dem Zwecke gehandelt, eine „Finanzierungslücke auszufüllen“; „die vorzeitige Einlösung des Wechsels und damit der Schaden der Kreditgeberin“ war von ihm „gebilligt“ worden (UA S. 82). Auch die übrigen Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung scheitern an den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung.

b) Soweit der Angeklagte (ausdrücklich) einer Reparatur seines Mercedes-Wagens mit einer Kostenfolge von 2500 bis 3000 DM zugestimmt hatte, war ihm „angesichts seiner hoffnungslosen finanziellen Lage klar“ gewesen, „dass er persönlich für eine solche Summe nicht einstehen und dafür keinen Kredit erwarten konnte“ (UA S. 143). Diese Feststellung des Landgerichts, die ihre Bedeutung nicht dadurch verliert, dass sie erst bei der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, steht den Darlegungen der Revision über die damals vorhandenen und noch zu erwartenden Einnahmen des Angeklagten entgegen.

Auch im Übrigen lässt dieser Schuldspruch keine Rechtsmängel erkennen.

3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue im Falle „SC-Film“ nicht bestehen bleiben.

a) Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich allerdings gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen der „Treuarbeit“ und dem Angeklagten. Es handelte sich hier nicht um die üblichen Beziehungen, wie sie bei gewöhnlichen Darlehens- oder Wirtschaftsverträgen begründet werden. Zwar hatte der Bund, vertreten durch die „Treuarbeit“, die „Ausfallbürgschaften“ für mehrere von der ███ ███████████ hergestellten Filme übernommen. Diese Filmbürgschaften der öffentlichen Hand sollten jedoch nicht der Unterstützung des einzelnen Produzenten dienen, sondern waren (für jedermann erkennbar) dazu bestimmt, ganz allgemein eine „leistungsfähige, gesunde Filmindustrie in Westdeutschland wiederherzustellen“. Aus diesem Grunde waren dem Bürgschaftsnehmer besondere Pflichten auferlegt worden, durch die eine zweckentsprechende Verwendung der Bürgschaftsmittel gesichert werden sollte. Diese Verpflichtungen waren auch nicht nur nebensächlicher Art. Dem Landgericht ist vielmehr darin beizustimmen, dass es sich um Hauptverpflichtungen handelte, die unabhängig von dem Inhalt des einzelnen Treuhand- und Kreditversicherungsvertrages bestanden und schon mit der Stellung des Bürgschaftsantrages wirksam wurden (UA S. 102).

Mit diesem Pflichtenkreis wurde deshalb ein besonderes Vertrauens- und Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen der „Treuarbeit“ und dem Produzenten begründet.

b) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer eine Verletzung der Treupflicht darin sieht, dass die Verrechnung des Vorschusses von 50.000 DM der „Treuarbeit“ nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war.

c) Ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsmangel wird schließlich im Urteil dargelegt, dass durch das pflichtwidrige Unterlassen der umgehenden Meldung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB verursacht worden ist. Bei rechtzeitiger Anzeige von der Verrechnung des Vorschusses hätte die „Treuarbeit“ nämlich sofortige Zahlung von 50.000 DM verlangt (UA S. 103). Sie hätte damals das Geld von der „JC-Film-Union“ auch noch erhalten können (vgl. UA S. 105).

d) Wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war, genügen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite jedoch nicht. Die sonst sehr eingehenden schriftlichen Entscheidungsgründe führen insoweit lediglich folgendes aus:

„Die Verrechnung ist dem Angeklagten auch nicht verborgen geblieben, denn er ist, als die Wechselangelegenheit noch in der Schwebe war, von Me[REDACTED] unter Hinweis auf das Schreiben vom 16. April 1951 (Verrechnungsangebot) darüber unterrichtet worden, dass HC vorläufig nicht zu erreichen und daher nicht abzusehen sei, ob ein Protest vermieden werden könne. Der Angeklagte hat die aus den Bürgschaftsrichtlinien sich ergebende Treupflicht vorsätzlich verletzt. Er kannte die Verpflichtung, die ‚Treuarbeit‘ über alle für die Finanzierung des Filmvorhabens und die Abführung der Auslandseinspielergebnisse maßgeblichen Umstände zu unterrichten, und hat trotzdem nichts unternommen, die Verrechnung des Weltvertriebsvorschusses bekanntzugeben, sondern im Gegenteil später versucht, die Vorgänge zu verschleiern“ (UA S. 104).

Diese knappen Darlegungen tragen den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ausreichend Rechnung.

Die █████████████████ hatte allein in der Zeit von Juli 1950 bis November 1951 acht abendfüllende Spielfilme hergestellt. Die Bearbeitung der hierdurch verursachten geschäftlichen Vorgänge machte es erforderlich, dass sich der Angeklagte auch bei bedeutungsvollen Vorfällen vielfach durch andere vertreten ließ. Er hatte sich selbst vor allem die Leitung der künstlerischen Aufgaben vorbehalten und war überdies noch durch die Überarbeitung von Drehbuchern in Anspruch genommen. Seit Februar 1950 lag die kaufmännische Leitung deshalb in den Händen der früheren Mitangeklagten █████████ ██.

Unter diesen Umständen ist aber für die Annahme einer bewussten Unterlassung des Angeklagten die Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei durch Mehlitz von dessen Verrechnungsangebot vom 16. April 1951 unterrichtet worden, nicht ausreichend. Zunächst ergibt sich aus der Kenntnis vom Angebot der Verrechnung allein noch nichts über eine etwaige Kenntnis von der Annahme dieses Angebots durch die ███████████ GmbH und über den Zeitpunkt der Verrechnung. Gerade dieser Zeitpunkt ist aber für die Schadensfrage von entscheidender Bedeutung. Weiterhin wird auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte gewusst hatte, dass von den an sich hierzu berufenen kaufmännischen Leitern seines Betriebes (Matern und Mey) der „Treuarbeit“ die erfolgte Verrechnung des Weltvertriebsvorschusses nicht gemeldet worden war. (Bei dem Umfang des Unternehmens durfte sich der Angeklagte auch für die Erfüllung der aus dem Treueverhältnis mit dem Bund entstandenen Pflichten anderer Personen bedienen.)

Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich ebenfalls nichts über eine Kenntnis des Angeklagten vom Fehlen der Mitteilung an die „Treuarbeit“. Denn gerade im Falle der Vorschussgewährung durch die [REDACTED] Film GmbH waren die sich hinziehenden Schlussverhandlungen ohne Beteiligung des Angeklagten allein von Matern und Mehlitz geführt worden.

Die Verurteilung wegen Untreue musste deshalb in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht feststeht, ob dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

4.) Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Untreue (für die das Landgericht die höchste Einzelstrafe verhängt hat) mitbeeinflusst worden sind, konnten auch diese Strafen nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SarstedtBorker
SchmidtSiemer