StFG 1954: Gewinnsucht sperrt Amnestie; teils Einstellung, teils Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 240/54
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist auf Taten, die auf Gewinnsucht beruhen, gemäß § 9 Abs. 2 StFG 1954 nicht anwendbar; hierfür genügt eine tatrichterliche Feststellung eigennütziger, auf Vorteils- und Gewinnerzielung gerichteter Tatmotivation.
Im Bußgeldverfahren kann eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 der Einstellung nach anderen Vorschriften vorgehen, wenn die amnestierende Einstellung das Verfahren in weiterem Umfang endgültig beendet.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die Revision nicht darlegt, welche konkreten entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine weitere Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und warum sie sich dem Tatgericht aufdrängen musste.
Steht aufgrund der Feststellungen fest, dass die beabsichtigte verbotene Verbringung an der Grenze durch staatliche Maßnahmen vereitelt wurde, ist hinsichtlich des Wirtschafts-/Devisenvergehens nur von einem Versuch auszugehen; der Schuldspruch kann im Revisionsverfahren entsprechend berichtigt werden.
Fällt eine Tat nach Zeit und Strafrahmen unter § 5 StFG 1954, kann eine Zurückverweisung zur Prüfung der Anwendbarkeit geboten sein, wenn wegen eines weiteren anhängigen Verfahrens die zu erwartende Gesamtbelastung ohne Verfahrensverbindung nicht zuverlässig beurteilt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███, 2. ███, 3. ████, 4. █████, 5. ██████, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. September 1953 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch gegen ██████████ berichtigt, dass dieser wegen schwerer passiver Bestechung und wegen versuchter Devisenzuwiderhandlung durch Beihilfe verurteilt ist. Jeder der genannten Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil dahin geändert, dass das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt wird. Die Kosten dieser Revision trägt die Landeskasse.
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil gegen ihn unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und der Einziehungsanordnung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Der Angeklagte ██ █████████ und lieferte im März 1952 insgesamt 53 t Kupfer, 511 t Zink, 2 t Zinn und 175 t Stahlschrott im Werte von 1,3 Millionen DM-West an Käufer im sowjetisch besetzten Gebiet. Die Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte Wirtschaftsstraftat und eine weitere Wirtschaftsstraftat. Sie hat ███ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kann auf ███ schon deshalb nicht angewendet werden, weil seine Taten auf Gewinnsucht beruhen (§ 9 Abs. 2 StFG 1954). Die Strafkammer stellt (UA S. 42) ausdrücklich fest, dass ███ sich „vom Streben nach eigenen Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten ließ“. Sie führt dies freilich nur aus, um den „verwerflichen Eigennutz“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949 darzutun; das Straffreiheitsgesetz 1954 war bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht ergangen. Aber es bedarf keiner näheren Erörterung, dass der Eigennutz hier die Form der Gewinnsucht hatte. Das ergibt sich gerade aus den erheblichen Umsätzen, zum anderen daraus, dass ███ wegen des Verbotenseins der Geschäfte erhebliche Überpreise erzielte (UA S. 11).
II.
Die Revision rügt, dass die Strafkammer im Falle 1 ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Das angefochtene Urteil stellt zu diesem Falle fest, dass ███ in der Zeit von April bis Oktober 1950 die aufgeführten Posten Buntmetall an den Osten geliefert hat. Nach den Rechnungsdurchschriften sollen diese Posten zu gewöhnlichen Preisen an drei Westberliner Firmen, ████████, ██ und ███ ██ gegangen sein. Diese Firmen gibt es jedoch nicht. Das hat ███ nach Überzeugung der Strafkammer auch gewusst. Sie führt dazu aus:
„Er ist seit über 30 Jahren als Fachmann auf dem Gebiete des Schrott- und Metallhandels tätig und kannte deshalb die für einen ordnungsmäßigen Ankauf in Betracht kommenden Personen und Firmen ganz genau. Seine Ware war damals so begehrt, dass er sie, wenn er nicht die Absicht hatte, verbotene und damit für ihn noch einträglichere Geschäfte zu machen, mit Leichtigkeit an ihm bekannte und zuverlässige Firmen verkaufen konnte. Er gibt auch zu, gewusst zu haben, welches große Interesse der Osten am Erwerb der NE-Metalle hatte und welche Anstrengungen er machte, um sie auf geraden oder ungeraden Wegen zu bekommen.
Dass die östlichen Aufkäufer wegen ihrer schwierigeren Lage gegenüber den westlichen bei den so begehrten Metallen als Anreiz für den Verkäufer erheblich höhere als die normalen Preise zahlten, ist gerichtsbekannt. Wenn in den Rechnungen und Büchern der Firma ███ & Co. nur normale Preise erscheinen, dann ist das nichts Besonderes, denn das Mehr wurde selbstverständlich nicht gebucht und floss unmittelbar in die Tasche des Verkäufers ███. Wie es im Falle ████ (unten zu 6) durch dessen Bekundung festgestellt wurde.
Der Angeklagte kann deshalb dem Gericht nicht weismachen wollen, des guten Glaubens gewesen zu sein, bei den Firmen █████████, ██ und ██████ handele es sich um wirklich existierende westdeutsche oder Westberliner Unternehmen. Eine Firma hat, wie im Falle ███ und ████ niemals ihren Sitz in einem Hotel, und das wusste auch der Angeklagte. Er ist nicht so unintelligent oder weltfremd, als dass er nicht schon allein daraus entnehmen konnte, es mit östlichen Interessenten zu tun zu haben. Hinzu kommt die weitere Erwägung der Strafkammer, ███ habe gewusst, dass eine (Westberliner) Firma (die tonnenweise Metall kauft) ihren Sitz nicht in einem (Berliner) Hotel haben könne. Auf diesen Gründen, und nicht auf den Feststellungen zum Falle ████████, beruht die Überzeugung der Strafkammer vom Vorsatz des Angeklagten ███.
Im Übrigen hat die Revision ausdrückliche Angriffe gegen das Urteil nicht vorgetragen. Die Nachprüfung hat auch keinen Rechtsfehler ergeben, durch den dieser Angeklagte beschwert sein könnte.
Der Angeklagte ██████, Geschäftsführer █████, leistete diesem im Februar, März, September und November 1951 in einigen Verbringungsfällen Hilfe. Das Landgericht erblickt darin eine Zuwiderhandlung gegen Art. I Nr. 2b, Art. VIII Abs. 3 der VO 500. Es sieht sie jedoch nur als Ordnungswidrigkeit an, weil ██████ einen geringen Tatbeitrag geleistet und auch keine innere Einstellung bekundet habe, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachte. Deshalb ist das Verfahren gegen ihn „als Ordnungswidrigkeit“ eingestellt worden.
████ erhebt mit seiner Revision dieselben Rügen wie ███. Sie sind ebenso unbegründet (vgl. oben A II und III). Jedoch ist das Verfahren gegen ██████ auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Die Tatzeit liegt hier vor dem 1. Januar 1952. Im Bußgeldverfahren ist § 5 StFG 1954 anwendbar. Eine Geldbuße auch nur in annähernder Höhe ist nicht zu erwarten. Deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen; die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes geht der Einstellung auf Grund des OWiG vor, weil die erste das Verfahren in weiterem Umfange beendet.
C.
Der Angeklagte ██████████ ist wegen Bestechung, Wirtschaftsstraftat und versuchten Betruges in Tateinheit verurteilt worden. Seine Revision beschränkt sich auf diesen letzten Teil und erhebt nur eine Verfahrensrüge, ohne eine Sachbeschwerde zu erheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt für den angefochtenen Teil des Urteils nicht in Betracht. § 5 StFG 1954 ist weder nach der Tatzeit (März 1952) noch nach der Art der Straftat (Betrug) anwendbar. Auch § 2 Abs. 2 StFG 1954 kann nicht angewendet werden. Für den versuchten Betrug in Tateinheit mit Wirtschaftsstraftat ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten eingesetzt worden. Schon wegen der rechtskräftig gewordenen Bestechungsstrafe (vier Monate Gefängnis) muss die Gesamtstrafe drei Monate übersteigen. Sollte die rechtskräftig gewordene Strafe für die Wirtschaftsstraftat (vier Monate Gefängnis) unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallen, so wäre die Gesamtstrafe in einem besonderen Beschlussverfahren gemäß § 11 Abs. 2 StFG 1954 angemessen herabzusetzen. Damit ist der Senat nicht befasst.
II.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass weder ██ noch ███████████ zum Betrug gehört worden seien, der dem Angeklagten ██████████ vorgeworfen wird. ███ war in der Hauptverhandlung als Mitangeklagter zugegen. Es ist nicht ersichtlich, was er oder ███████████ über die inneren Absichten █████████ hätte wissen können. Die Revision, die sich darüber beschwert, dass die Strafkammer der eigenen Darstellung ███████ gefolgt ist, sagt auch nicht, warum sich eine Vernehmung ███████████ hätte aufdrängen müssen.
D.
Der Angeklagte ██████ hat von Ende Juli bis Oktober 1951 den Verkauf von insgesamt fünf Posten Blei „an die nicht bestehende Firma Paul █████ ███ HOT in Wirklichkeit aber ohne Warenbegleitscheine in den Sowjetsektor Berlins“ vermittelt. Die Rechnungen wurden auf ██ ausgestellt, der die Ware auch an ███ bezahlte. Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat zu zwei Monaten Gefängnis und 3.000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts.
I.
Die Tat fällt nach Begehungszeit und Strafhöhe unter § 5 StFG 1954. Jedoch läuft gegen ██████ ein weiteres Verfahren wegen ungesetzlicher Warenverbringung und Erschleichung von Bescheinigungen. Welche Strafe in diesem anderen Verfahren zu erwarten ist, kann der Senat nicht übersehen. Deshalb muss das Urteil aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden, damit dieser die beiden Sachen verbinden kann. Die tatsächlichen Feststellungen werden von dieser Aufhebung nicht betroffen. Auch an der Einziehung des Lastkraftwagens würde die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 nichts ändern.
II.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer (UA S. 23) aus dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Lieferung vom 15. September 1951 mit den Lieferungen vom 31. Juli, 22. August, 1. und 18. Oktober 1951 entnimmt, auch diese seien nach dem Osten gegangen. Das ist eine ausreichende Feststellung.
III.
Die behaupteten inneren Widersprüche und Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung liegen nicht vor.
1. Allerdings glaubt die Strafkammer dem Angeklagten ███, ein Mann namens ███ sei „niemals in Erscheinung getreten“ (UA S. 22). Andererseits spricht das angefochtene Urteil mehrfach von einem „Mann, der sich ███████ nannte“, und der mit █████████████ verhandelt hat. Darin liegt aber kein Widerspruch. ██████████ kann nur darüber etwas sagen, wer bei ihm (d. h. in der Firma ████) „in Erscheinung getreten“ ist. Der „Mann, der sich █████ nannte“, kann trotzdem mit ██████ verhandelt haben. Ob er wirklich ███████ hieß, ist unerheblich. Jedenfalls war er nicht Paul ███████ aus ███ ████████████ ███, weil es dort keinen ███████ gab. Vielmehr war er ein Ostaufkäufer und wurde nach der Überzeugung des Landgerichts von ██████ als solcher erkannt. Diese Feststellungen leiden nicht an innerem Widerspruch.
2. Aus der Tatsache, dass ██████ mit █████ sehr umfangreiche Geschäfte abgeschlossen hat, ohne auch nur einen einzigen Brief an ihn zu schreiben oder ihn ein einziges Mal anzurufen, schließt die Strafkammer, ██████ habe gewusst, dass ████████ ein Ostaufkäufer war. Dieser Schluss ist möglich und verstößt nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung.
Die früheren Mitangeklagten █████████████ behaupten, die Bleiladung vom 15. September 1951 sei auf der AVUS auf einen nach Westdeutschland fahrenden Lastzug umgeladen worden. Die Strafkammer hat ihnen das nicht geglaubt, weil „kein vernünftiger Kaufmann“ einen für Westdeutschland bestimmten Lastzug mit 20 t Blei beladen lasse, um dann auf der AVUS das Ladegut auf einen anderen nach Westdeutschland fahrenden Lastzug umzuladen zu lassen. Diese Erwägung verstößt ebenfalls nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung, zumal sie nicht die einzige ist, auf die sich die Feststellung gründet, dass die Bleilieferung in den Sowjetsektor gegangen sei. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision behauptet, aus der Umladung geschlossen, dass der Transport nach dem Osten gegangen sei. Vielmehr folgert sie das aus anderen Umständen und sagt nur, wenn wirklich auf der AVUS umgeladen worden sein sollte, dann habe das der Tarnung gedient.
3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
E.
Der Angeklagte ██████ war im Buchprüfungs- und Ermittlungsdienst beim Interzonengrenzdienst angestellt. ███ hatte ihm erzählt, er wolle Material nach dem Osten liefern, und war mit ihm übereingekommen, dieser solle 5 % der Ladung bekommen, wenn er ihm dabei behilflich sei. ██████ hielt sich auch in der Nähe der Übergangsstelle auf, ging aber nach Hause, als er sah, dass der Lastzug von Beamten der Zollfahndungsstelle angehalten und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und drei Tagen Gefängnis verurteilt.
Die Revision ██████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
██████ hatte sich damit verteidigt, und die Revision wiederholt, dass er nur als Lockspitzel („agent provocateur“) habe tätig werden wollen. Die Strafkammer hält das für widerlegt, weil ██████ seine dienstlichen Vorgesetzten nicht unterrichtet habe. Was die Revision dagegen vorschützt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die vollendete schwere Passivbestechung durch eine derartige Absicht des Täters entschuldigt oder gerechtfertigt werden kann.
Einer Klarstellung bedarf nur, welche die pflichtwidrige Handlung war, für die ██ ██████ die 5 % von der Ladung versprechen ließ. Die Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Handlung in dem Schweigen ██████.
Für das Schweigen allein hätte ██████ aber nichts zu zahlen brauchen und sicherlich auch nichts gezahlt. Denn ████ erfuhr erst durch ihn von dem Plan, den er dann verschweigen sollte. Das Schweigen hätte ██████ ████ weit einfacher und wohlfeiler dadurch erreichen können, dass er seinerseits gegenüber ███ schwieg.
Zweifelhaft kann sein, ob die Hilfe, zu der ███ ██████ verpflichten wollte, in sein Amt einschlug. Denn anscheinend hatte ██████ keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beamten des Außendienstes; möglicherweise sollte er sie nur auf eine Weise fernhalten, die auch jedem Nichtbeamten ebenso möglich gewesen wäre, wobei ihm nur eine gewisse Kenntnis der Verhältnisse zustatten gekommen wäre. Das angefochtene Urteil lässt das nicht deutlich erkennen.
Aber selbst angenommen, es sei nur eine außeramtliche Hilfe beabsichtigt gewesen, so wurde doch das Entgelt jedenfalls auch dafür versprochen, dass ██████ seine Vorgesetzten nicht unterrichtete. Das war eine gerade in sein Amt einschlagende Pflichtwidrigkeit, weil er dem Ermittlungsdienst angehörte. Es gehörte zu seinen Dienstpflichten, alle Einzelheiten derartiger Pläne, die ihm bekannt wurden, sofort mitzuteilen. Dass er dieser Pflicht zum Schein durch eine einmalige und oberflächliche Meldung nachgekommen ist, ändert nichts an seiner Strafbarkeit wegen Passivbestechung. Die Pflichtwidrigkeit selbst gehört nicht zum Tatbestand der Passivbestechung.
Das Landgericht irrt nur insoweit, als es Beihilfe zu einem vollendeten Wirtschaftsvergehen annimmt. Die Tat, bei der ██████ helfen sollte, war nur die Verbringung; und hier ist es beim Versuch geblieben, weil die Zollfahndungsbeamten den Lastzug, ehe er die Sektorengrenze überqueren konnte, anhielten und sicherstellten. Da dies feststeht, konnte der Senat den Schuldspruch selbst richtigstellen.
Dass der Irrtum die Strafzumessung beeinflusst haben könnte, erscheint ausgeschlossen; denn einmal ist nach Art. VIII Nr. 2 der VO 500 der Versuch in gleicher Weise strafbar wie die vollendete Tat, und zum anderen ist die hierfür verhängte Strafe von einer Woche Gefängnis ohnehin geringfügig und hat sich bei der Gesamtstrafenbildung nur in einer Erhöhung um drei Tage ausgewirkt.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |