Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter DNA-Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/92
- Datum
- 12.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die forensische DNA-Analyse ist als Beweismittel sowohl zum Täterausschluss als auch zur Täterfeststellung zulässig; ihr Beweiswert ist jedoch stets kritisch und fallbezogen zu würdigen.
Die Angabe von Merkmalshäufigkeiten in der Population setzt die Offenlegung und Prüfung der zugrundeliegenden Datenbasis und deren Repräsentativität, etwa bezüglich ethnischer Zugehörigkeit, voraus.
Die Multiplikation einzelner Merkmalhäufigkeiten zur Ermittlung einer Kombinationswahrscheinlichkeit ist nur zulässig, wenn die betrachteten Merkmale statistisch unabhängig sind.
Die Umrechnung einer Merkmalswahrscheinlichkeit in eine Belastungs- bzw. Täterwahrscheinlichkeit erfordert die Festlegung einer Anfangswahrscheinlichkeit (a priori); eine daraus gewonnene statistische Belastung darf nicht ohne weitere substantielle Indizien mit der konkreten Täterschaft gleichgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Januar 1992
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 239/92 vom 12. August 1992 in der Strafsache gegen ——s aus HO, geboren am —— in —— (Jugoslawien) wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. August 1992 in der Sitzung am 12. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Lauthitte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Heiduschka als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus —— als Verteidiger, Justizangestellte C——— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte die Schülerin Anja ██, die gelegentlich der Prostitution nachging, im Sommer 1987 kennengelernt und hatte mit ihr sexuelle Kontakte. Nach vier Wochen brach der Kontakt ab.
Am 22. August 1987 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, als der Angeklagte einige Wochen später mit zwei nicht ermittelten jugoslawischen Landsleuten im Auto unterwegs war, sah er Anja ██ wieder und bot ihr an, sie mitzunehmen. Sie willigte ein, und sie fuhren gemeinsam in eine Wohnung. Sie wurde von den beiden Begleitern – einer war ihr vom Sehen her bekannt – ins Schlafzimmer gedrängt. Beide zwangen sie dort nacheinander mit Gewalt zum Oralverkehr. Schließlich drängte auch der Angeklagte die Zeugin ins Schlafzimmer und führte unter Anwendung von Gewalt und gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Gegen 21.30 Uhr fuhren die Männer mit der Geschädigten in die Innenstadt, wo sie aussteigen durfte. Sie ging in eine Diskothek, berichtete einer Freundin von der Tat und erstattete um 22.40 Uhr Strafanzeige bei der Polizei. Bei der um 0.50 Uhr erfolgten ärztlichen Untersuchung wurden Verletzungen, auch im Genitalbereich, festgestellt. In der Scheide wurden Spermien gefunden.
2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, mit der Geschädigten und seinen Begleitern am Tatabend in einer Wohnung gewesen zu sein, es sei dort aber zu keinen sexuellen Belästigungen oder Kontakten gekommen. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt.
a) Es ist davon überzeugt, dass in der Tatnacht ein Geschlechtsverkehr zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten stattgefunden habe, und hat die Feststellung auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ███████ gestützt (UA S. 9):
Der Sachverständige Dr. ███████ habe die Spermien mit einer Blutprobe des Angeklagten mittels der DNA-Analyse vergleichend untersucht. Anhand der Übereinstimmung der Merkmale in den untersuchten DNA-Polymorphismen von Sperma-Spur und Blut könne mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,986 % festgestellt werden, dass der Angeklagte der Verursacher des Spermas aus der Scheide der Geschädigten sei (UA S. 9).
Die aus den Spermaköpfen isolierte DNA weise in allen drei untersuchten Polymorphismen (System HLA DQ α, Phay pMCT 118, PMR 24/1) die gleichen Merkmale auf wie die DNA aus den weißen Blutkörperchen des Angeklagten. Die drei Merkmale seien in einer europäischen Bevölkerungsstichprobe mit folgenden Häufigkeiten festgestellt worden: Merkmal 1 mit 9,2 %, Merkmal 2 mit 19,2 % und Merkmal 3 mit 0,82 %. Die Kombination der Merkmale aller drei DNA-Polymorphismen komme nach den angegebenen Häufigkeiten bei 0,014 % der Bevölkerung vor (9,2 % × 19,2 % × 0,82 % = 0,014 %), das heißt bei einer von 6.937 Personen. Das Landgericht hat abschließend ausgeführt, die Untersuchung habe keine zwingenden Hinweise auf das Vorhandensein von Spermatozoen von mehreren Männern ergeben.
b) Zum „eigentlichen Tatgeschehen“ folgt das Landgericht der Aussage der Geschädigten. Sie habe „den Sachverhalt im Wesentlichen so dargestellt, wie er oben festgestellt wurde“ (UA S. 10). Das Landgericht hält ihre Aussage für glaubhaft und hat dies unter anderem mit dem Detaillierungsgrad und der Aussagekonstanz begründet. Ein Motiv zur Falschbelastung scheide aus. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch der Befund des Sachverständigen Eidam – der Arzt, der sie unmittelbar nach der Tat untersucht hat – über die Verletzungen der Geschädigten. Im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Spermien komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese nicht älter als sechs Stunden gewesen seien.
II.
1. Das Landgericht begründet seine Überzeugung vom Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten nur mit dem Ergebnis der DNA-Analyse. Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass das Ergebnis einer solchen Analyse sowohl zum Täterausschluss als auch zur Täterfeststellung verwendet werden darf (BGH NStZ 1991, 399 m.w.N.). Allerdings ist ihr Beweiswert stets kritisch zu würdigen. Der Senat hat im Urteil vom 21. August 1990 (BGHSt 37, 157) im Hinblick auf kritische Stimmen über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung (vgl. ferner BGH, XII. Zivilsenat, NJW 1991, 749 m.w.N.; McLelland in: Jod, The Criminal Law Review 1991, 583; Ballantyne u.a. [Hrsg.], DNA Technology and Forensic Science, 1989, S. 143 ff, Cold Spring Harbor, New York) auf die Grenzen des Beweiswertes der DNA-Analyse hingewiesen.
b) Dieser Verpflichtung zu kritischer Bewertung ist das Landgericht nicht ausreichend gerecht geworden. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat der Sachverständige Prof. Dr. ███ ein Gutachten erstattet, das der Senat erwogen und im Folgenden berücksichtigt hat.
aa) Es ist schon zu beanstanden, dass das Landgericht nicht erörtert hat, aus welcher Datenbasis der Sachverständige Dr. Rothamel die Häufigkeit der untersuchten Merkmale in der Population hergeleitet hat. Wie der Sachverständige Professor Dr. ███ überzeugend ausgeführt hat, besteht derzeit in diesem Zusammenhang eine erhebliche Unsicherheit, der vielfach dadurch Rechnung getragen wird, dass in „konservativer Weise“ vergleichsweise hohe Frequenzen einzelner Merkmale in der Bevölkerung angenommen werden. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass die von den einzelnen Instituten bei der Entwicklung der Datenbasen verwandten Methoden der wissenschaftlichen Diskussion und Kontrolle weitgehend entzogen sind. Auch auf anderen Gebieten verlangt der Bundesgerichtshof, dass ihm die Grundlagen wissenschaftlicher Schlussfolgerungen mitgeteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die wissenschaftliche Entwicklung – wie hier – noch im vollen Fluss ist (vgl. Brinkmann u.a. in: G. Berghaus u.a. [Hrsg.], DNA-Technology and its Forensic Application, Berlin 1991, 41 ff) und keine abschließenden, allgemein anerkannten Erkenntnisse, wie etwa bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, vorliegen.
Der hier zu entscheidende Fall legte u.a. die Prüfung der Frage nahe, ob die von dem Sachverständigen Dr. ███ verwendete Datenbasis auch dann als repräsentativ angesehen werden kann, wenn die untersuchte Person – wie offenbar hier – aus einer in Mitteleuropa selten vertretenen abgeschlossenen ethnischen Gruppe stammt.
bb) Der Sachverständige Dr. ████ hat die Häufigkeit der Merkmalskombination mit 0,014 % im Sinne einer Merkmalswahrscheinlichkeit errechnet (vgl. dazu Senat StV 1992, 312); er hat dabei die Häufigkeit der einzelnen Merkmale miteinander multipliziert. Dieses Vorgehen ist nur zulässig, wenn die einzelnen Merkmale voneinander statistisch unabhängig sind (Senat a.a.O., S. 318, 319).
Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Senat geht aber mit dem Sachverständigen Professor Dr. █████ davon aus, dass diese Regel beachtet worden ist.
cc) Die Umrechnung der Merkmalswahrscheinlichkeit von 0,014 % in eine Belastungswahrscheinlichkeit bzw. Täterwahrscheinlichkeit von 99,986 % setzt, wie der Sachverständige Professor Dr. █████ dem Senat dargelegt hat, die Festsetzung einer Anfangswahrscheinlichkeit voraus. Zu einem Wert von 99,986 % kommt man nur dann, wenn die Anfangswahrscheinlichkeit mit 50 % angesetzt wird. Damit ist gemeint: Bei einer „a priori“ – vor Berücksichtigung der DNA-Analyse vorgenommenen Einschätzung – liegt die Annahme, dass die Spermien von dem Angeklagten herrühren, ebenso nahe wie das Gegenteil. Von dieser (neutralen) █████████████████████████ durfte der Sachverständige Dr. ████, der nur Aussagen zum Ergebnis der DNA-Analyse machen sollte, ausgehen. Das Gericht musste sich darüber im Klaren sein, dass das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nur eine abstrakte Aussage über die statistische Belastungswahrscheinlichkeit ergibt. Dass dieser Wert mit der konkreten Belastung des Angeklagten nicht gleichgesetzt werden darf, macht folgende Überlegung deutlich: Dem vom Sachverständigen Dr. Rothamel genannten Wert von 99,986 % entspricht in der Bevölkerung ein Anteil von 0,014 %, bei dem die DNA-Analyse dieselben Merkmale ergeben würde wie beim Angeklagten. Bei ungefähr 250.000 männlichen Einwohnern der Stadt Hannover würde dies immerhin einer Zahl von 35 männlichen Personen aus Hannover entsprechen.
2. Das Landgericht wäre bei dieser Sachlage rechtsfehlerfrei vorgegangen, wenn es den Angeklagten als durch die DNA-Analyse stark belasteten Tatverdächtigen angesehen und sich unter Berücksichtigung der weiteren Indizien von der Täterschaft überzeugt hätte. In dieser Weise ist das Landgericht aber bei der Beweiswürdigung nicht vorgegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich aufgrund der DNA-Analyse davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Geschlechtsverkehr mit Frau ██ gehabt hat, und hat die weiteren Beweismittel und Indizien lediglich bei seiner Überzeugungsbildung zum „eigentlichen Tatgeschehen“ herangezogen. Damit hat es dem Ergebnis der DNA-Analyse einen zu hohen Beweiswert zugemessen. Der Tatrichter setzte bei der Gesamtschau aller Indizien bereits als erwiesen voraus, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Geschlechtsverkehr mit dem Opfer hatte. Dieser Umstand ist aber allein durch die DNA-Analyse nicht bewiesen, weil ihr der hohe Beweiswert, wie ihn das Landgericht voraussetzt, nicht zukommt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin in Zweifel gezogen hätte, wenn es das Ergebnis der DNA-Analyse nicht als bindend, sondern lediglich als ein – wenn auch bedeutsames – Indiz angesehen hätte. Die fehlerhafte Beweiswürdigung kann der Senat nicht durch eine eigene ersetzen.
| Lauthitte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Nack |
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 247/12 · 21.03.2013DNA-Spur als alleiniges Indiz: Beweiswürdigung und Darlegungspflichten im Urteil
- BGH · 2 StR 112/14 · 24.03.2016Beweiswürdigung bei DNA-Spuren: Produktregel, Vergleichspopulation und Bayes-Theorem
- BGH · 3 StR 46/12 · 03.05.2012Beweiswürdigung bei DNA‑Wahrscheinlichkeitsberechnung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 41/12 · 06.03.2012Beweiswürdigung von DNA-Spuren: Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil erforderlich
- BGH · 2 StR 132/17 · 26.07.2017Revision der Staatsanwaltschaft gegen Teilfreisprüche trotz belastender DNA-Spuren verworfen
- BGH · 1 StR 520/10 · 03.11.2010Beweiswürdigung: Kombinierte Kern‑DNA und mtDNA als Beweismittel im Strafverfahren