Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen wegen unzulässiger Verteidigerübernahme (§146 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/86
Datum
01.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen im Verfahren wegen Brandstiftung gegen mehrere Angeklagte. Die Revision des Angeklagten C wurde nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen, weil sein Verteidiger zuvor für eine Mitangeklagte bestellt war und damit gegen §146 StPO verstoßen hatte. Die Revisionen der Mitangeklagten wurden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme der Verteidigung eines Mitangeklagten, nachdem derselbe Verteidiger zuvor förmlich für diesen bestellt war, verstößt gegen §146 StPO und macht auf dieser Grundlage eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig.

2

Eine Revision ist nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen (einschließlich zulässiger Verteidigerbestellung) fehlen.

3

Ist die Revision zulässig, ist sie nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Rüge keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

4

Die Wirksamkeit von Vollmachten und die Zulässigkeit der Verteidigerbestellung sind entscheidungserhebliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1986 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten C———S gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten CT, CDC und QQ gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Q vom 18. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.

Gründe (zu 1)

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die von Rechtsanwalt Dr. C mit Schriftsatz vom 15.11.1985 eingelegte und zugleich mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist unzulässig.

Rechtsanwalt Dr. C hatte sich in diesem Verfahren bereits am 4.9.1984 unter Vorlage einer Vollmacht für die Mitangeklagte Q als Verteidiger gemeldet (Bl. 24, 25 Bd. I d. A.). Die spätere Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers C verstößt unabhängig von dem Umfang, in dem Rechtsanwalt Dr. C für die Mitangeklagte ████████ tatsächlich tätig geworden war, gegen § 146 StPO (vgl. BGHSt 28, 67, 68; BGH NStZ 1983, 228) und ist deshalb unzulässig (BGHSt 27, 148, 150, 153).

Rechtsanwalt Dr. C ist deshalb als Verteidiger des Beschwerdeführers Q zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind damit unwirksam, das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 26, 367; BGH MDR 1978, 242).“

Dem tritt der Senat bei.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel