Treffer
BGH Beschluss

Revision im Diebstahlsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/70
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf Revision den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen des Landgerichts Hamburg auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Weitergehende Revisionsgründe werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine fehlende Zustellung des Eröffnungsbeschlusses ist nicht entscheidungserheblich, da die Anklageschrift dem Angeklagten vorlag und verlesen wurde. Beweisanträge des Angeklagten verpflichteten das Gericht bei dem vorhandenen Beweisergebnis nicht zu weiteren Ermittlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu geeignet, behauptete Verstöße gegen §§ 169a Abs. 2, 169b Abs. 3 oder 178 Abs. 2 StPO als selbstständigen Revisionsgrund durchzusetzen.

2

Eine fehlende Zustellung des Eröffnungsbeschlusses rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, wenn die Anklageschrift dem Angeklagten zugegangen und in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, sodass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat kannte.

3

Ein Beweisantrag oder vorgebrachte Eingaben des Angeklagten verpflichten das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn sich aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Anlass für zusätzliche Aufklärung ergibt.

4

Bei Rückverweisung kann die neue Hauptverhandlung die bisherigen Feststellungen verlesen; die Erwähnung der Anwendung des § 17 StGB (n. F.) in der Urteilsformel ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1969

Rubrum

5 StR 239/70

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schweißer Günther ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1939 in ███████████ (CSS), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 1970 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Gründe ergeben sich aus Seite 2 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 30. April 1970.

II. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Auf die Behauptung, die §§ 169a Abs. 2, 169b Abs. 3, 178 Abs. 2 StPO seien verletzt worden, kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1967, 1869; BGHSt 4, 208).

Darauf, dass der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Anklagesatz ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Anklageschrift war nach Bd. I Bl. 98 d. A. am 19. September 1969 an den Angeklagten abgeschickt worden. Aus seinem Schreiben vom 22.9.1969 (Bd. I Bl. 102 d. A.) geht hervor, dass er sie erhalten hat. Er wusste also in der Hauptverhandlung, welche Tat ihm vorgeworfen wurde.

Laut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte das Gericht zwar für den Fall der Verurteilung gebeten, die Verhandlung zu vertagen, bis die weiteren Zeugen ausfindig gemacht sind, weil man ihn vorher nicht gehört habe. Aber dieser Beweisermittlungsantrag in Verbindung mit den von der Revision erwähnten Eingaben des Angeklagten vom 6. und 14. Oktober 1969 (Bd. I Bl. 123, 146 d. A.) verpflichtete das Landgericht nicht zu weiterer Aufklärung. Diese brauchte sich ihm bei dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Wenn das Gericht bei der Strafzumessung den § 17 (n. F.) StGB anwendet, ist das in der Urteilsformel nicht zu erwähnen (Urteil des BGH v. 3.4.1970, zur Veröffentlichung bestimmt).

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtDr. Borker