Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/63
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§259, 260 StGB) verurteilt; gegen das Urteil richtete sich seine Revision. Zentrale Frage war, ob das Landgericht den inneren Tatbestand — Vorsatz oder die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel — hinreichend festgestellt hat. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz an eine andere Kammer zurück. Die Entscheidung beruht auf fehlenden oder widersprüchlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Vorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Vorsatz hinsichtlich des rechtswidrigen Vorerwerbs entweder unmittelbar (unbedingter oder bedingter Vorsatz) festgestellt oder aus festgestellten Umständen nach der gesetzlichen Beweisregel geschlossen wird.

2

Wird die gesetzliche Beweisregel zugrunde gelegt, müssen die dafür erheblichen Umstände ausdrücklich festgestellt und als Grundlage der Beweiswürdigung benannt werden.

3

Feststellungen, die den Vorsatz unmittelbar konstatieren, haben klar zu unterscheiden, ob unbedingter oder bedingter Vorsatz gemeint ist; bedingter Vorsatz setzt Feststellungen darüber voraus, dass der Täter die Möglichkeit des rechtswidrigen Vorerwerbs erkannte und dessen Eintritt billigend in Kauf nahm.

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Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zum inneren Tatbestand begründen einen Verfahrensfehler, der die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung zur erneuten Überprüfung der Tatbestandsfeststellung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Henryk ██ █████ aus ███, geboren ████████████████ in ███, – Sachbezeichnung: KC Ju.a. – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Dezember 1962, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ████████████ hat Erfolg.

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand des § 259 StGB fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 17. August 1960 bis zum 17. Oktober 1961 gestohlenes Kupfer und Blei für rund 6000 DM von den früheren Mitangeklagten K[REDACTED] gekauft. Nicht ausreichend sind aber – abgesehen von den Ausführungen zu den ersten drei Lieferungen, die dem Angeklagten noch nicht „verdächtig erschienen sein mögen“ – die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt, was den inneren Tatbestand angeht, voraus, dass entweder Vorsatz – sei es unbedingter oder bedingter – unmittelbar festgestellt, oder dass von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird, das heißt Umstände festgestellt werden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen musste. Nach den Ausführungen der Strafkammer (UA S. 43) „musste der Angeklagte den Umständen nach annehmen“, dass das von ihm angekaufte Material nicht auf rechtmäßige Weise erlangt war, und er „nahm das an“.

Nach den weiteren Ausführungen auf UA S. 44 „musste“ sich angesichts der hohen Mengen und Werte des angelieferten Buntmetalls dem Angeklagten „die Überzeugung aufdrängen, dass dieses Material unmöglich auf rechtmäßige Weise erlangt sein konnte“. Gerade dieser letzte Satz könnte darauf hindeuten, dass die Strafkammer von der Beweisregel Gebrauch machen wollte. Dagegen spricht dafür, dass die Strafkammer den Vorsatz unmittelbar feststellen will, dass sie an mehreren Stellen sagt, der Angeklagte habe den strafbaren Erwerb angenommen. Es könnte darauf hindeuten, dass die Strafkammer die mitgeteilten Umstände nicht als solche angesehen hat, welche die Anwendung der Beweisregel rechtfertigen, sondern als Beweisanzeichen, aus denen sich ergab, dass sich der Angeklagte des strafbaren Vorerwerbs auch wirklich bewusst war – worauf der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat –, dass die Strafkammer ausdrücklich in ein und demselben Satz gegenübergestellt, der frühere Mitangeklagte ██ habe gewusst, das Material sei nicht auf ███████████ Weise erlangt worden, während der Angeklagte █████████ es den Umständen nach „annehmen musste und annahm“.

Selbst wenn man annehmen sollte, das Landgericht habe den Vorsatz unmittelbar feststellen wollen, wäre hiernach nicht klar, wie dieser Vorsatz beschaffen sein sollte. Anscheinend soll er sich von dem unbedingten Vorsatz unterschieden haben, so dass nur von einem bedingten Vorsatz die Rede sein könnte. Ein solcher würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte den unredlichen Vorerwerb als möglich erkannt hatte und diesen Erfolg billigte. Hierüber enthält das angefochtene Urteil nichts.

Wegen der aufgezeigten Unklarheiten zum inneren Tatbestand (im Einzelnen verweist der Senat deshalb noch auf RGSt 55, 204 ff.) musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB verweist der Senat auf die Ausführungen zu IV 2 b in dem am 27. August 1963 in dieser Sache ergangenen Urteil.

Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten ██████████ zu verwerfen.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting