Revision: Aufhebung der Rückfalldiebstahlverurteilung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung; Raub bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/62
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; es darf von der Aussage eines Zeugen zuungunsten eines Angeklagten nur abweichen, wenn es die Glaubwürdigkeit durch Gegenüberstellung mit belastenden Mitangeklagten geprüft hat.
Eine Verurteilung wegen eines Tatbestands ist aufzuheben, wenn die Feststellungen über das Teilgeständnis hinaus auf unzureichender Beweiswürdigung beruhen und die Schuld des Angeklagten nicht hinreichend tragfähig belegt ist.
Die Verurteilung in einem anderen Tatkomplex kann bestehen bleiben, wenn gegen sie keine Verfahrensmängel oder sachlich-rechtlichen Fehler vorliegen und ersichtlich ist, dass die fehlerhafte Nebenverurteilung die Strafhöhe nicht zuungunsten beeinflusst hat.
Wird die Aufhebung einer Verurteilung angeordnet, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls über Einstellung nach § 154 StPO, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung wegen einer anderen Tat ist das Gericht nicht an die Feststellungen gebunden, die der Verurteilung wegen der bereits bestätigten Tat zugrunde lagen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tänzer Peter ██ aus ██████, geboren ████████ 1934 in █████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes und Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten HC wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, die auf die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls beschränkt ist, dringt durch.
Soweit die Strafkammer Feststellungen gegen den Beschwerdeführer über sein Teilgeständnis hinaus getroffen hat, folgt sie nicht den Bekundungen des Verletzten IC, dessen Aussage vor dem Vernehmungsrichter verlesen ist, sondern den Einlassungen der übrigen Angeklagten, von denen außer dem Beschwerdeführer nur die Angeklagte ███ ██████████ ist, während die Angeklagten MC und █████ freigesprochen sind und das Verfahren gegen zwei weitere Angeklagte eingestellt ist.
Damit verletzte sie, wie die Revision mit Recht darlegt, ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Bei der Besonderheit der Sachlage durfte die Strafkammer von den Bekundungen des Zeugen IC zu Ungunsten des Beschwerdeführers nur abweichen, wenn sie durch Gegenüberstellung dieses Zeugen mit den den Angeklagten HC belastenden Mitangeklagten die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Personen geprüft hatte. Die Darlegungen der Strafkammer, IC habe sich mit Sicherheit in zwei entscheidenden Punkten geirrt und deshalb könne seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage im Vorhinein beigemessen werden, erwecken nämlich Bedenken. Es bleibt unklar, wer die Angeklagten sind, die sich fälschlich selbst bezichtigt hätten, wenn der Vorgang an der Treppe nicht stattgefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer HC überhaupt zugegeben hatte, an einem Vorgang an der Treppe in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, ergibt das Urteil nicht; es spricht vielmehr dagegen.
Nach den Feststellungen hat nämlich die Beteiligung des Beschwerdeführers HC nur darin bestanden, dass er die sich für ihn zufällig ergebende Gelegenheit, dass ███████ festgehalten wurde, ergriff, um dem ███ 50 DM aus der Jackettasche zu entwenden. Das aber hat ███ nach den Feststellungen gerade bestritten. Belastet durch die Schilderung des zweiten Vorfalls könnten sich daher allenfalls der freigesprochene Angeklagte ██████ haben, der angegeben hatte, den Arm ███████ nach hinten gedreht zu haben, um die Angeklagte Bo vor einer Tätlichkeit des LC zu schützen, und die Angeklagte Bo selbst. Bei dieser war immerhin zu bedenken, dass sie eine Erklärung dafür geben musste, wie sie in den Besitz des 50-DM-Scheins gekommen war, den sie sich von der Prostituierten █████ hatte wechseln lassen. Es war deshalb nicht von vornherein die Möglichkeit von der Hand zu weisen, dass die Mitangeklagte ███ bei dem Vorgang im Lokal dem █████ die Brieftasche entwendet und sofort heimlich 50 DM an sich genommen hatte.
Deshalb war auf die Verfahrensrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls aufzuheben.
II. Hingegen bleibt die Verurteilung wegen Raubes bestehen. Verfahrensmängel sind insofern nicht gerügt; sachlich-rechtliche Fehler enthält das Urteil nicht. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Höhe der Strafe für den Raub durch die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst ist.
III. Falls die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls nicht nach § 154 StPO einstellt, ist sie für die Verhandlung wegen dieses Diebstahls nicht an die der Raubverurteilung zugrunde liegenden Feststellungen gebunden.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |