Treffer
BGH Urteil

Aufhebung zweier Rückfallbetrugs-Verurteilungen; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/55
Datum
07.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Diebstahls. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen auf, weil die Urteilssfeststellungen widersprüchlich waren, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Diebstahlsverurteilung blieb aufgrund ausreichender Beweiswürdigung bestehen. Das Gericht wies auf die bei erneuter Verurteilung zu prüfende Frage des Fortsetzungszusammenhangs hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsfeststellungen müssen widerspruchsfrei sein; stehen unvereinbare Tatsachenbehauptungen nebeneinander, sind auf dieser Grundlage getroffene Verurteilungen aufzuheben.

2

Bei mehrfachen Betrugstaten ist der Fortsetzungszusammenhang zu prüfen, wenn er die rechtliche Würdigung der Tatmehrheit oder die Strafzumessung beeinflussen kann.

3

Ergibt die Beweiswürdigung des Gerichts überzeugend, dass andere Personen als Täter ausscheiden, ist das Gericht nicht verpflichtet, jede in Betracht kommende Person als Zeugen zu vernehmen, sofern kein Beweisantrag der Verteidigung vorlag.

4

Die Aufhebung einzelner Tatbestände berührt die Bestands- und Strafzumessung anderer, hinreichend unabhängiger Verurteilungen nicht, wenn deren Begründung eigenständig tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Krankenpflegeschüler Wolfgang ██ ████████ – alias Heinz █ – aus ███, dort geboren am ████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen und Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls verurteilt ist. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Der Angeklagte, der im Martin-Luther-Krankenhaus angestellt gewesen war, suchte Mitte April den Schneidermeister ██ auf und erzählte ihm der Wahrheit zuwider, er könne eine größere Menge Anzugstoff kaufen und sich durch den Weiterverkauf eine Einnahme verschaffen, auch sich selbst auf diese Weise billig Stoff für einen Anzug erwerben, den er bei ███ ██████████ lassen wolle; er habe auch für einen Teil des Stoffes bereits Käufer; den erforderlichen Betrag habe er noch nicht ganz zusammen. Der Angeklagte erzählte auch, dass er noch beim Martin-Luther-Krankenhaus fest angestellt sei. Im Vertrauen auf seine Angaben lieh ihm ███████████ 110 DM. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Nachdem es ihm gelungen war, die 110 DM von ███████████ zu erhalten, suchte der Angeklagte den Polizeibeamten ████ auf, den er ebenfalls als Patienten im Martin-Luther-Krankenhaus kennengelernt hatte. Auch ██ spiegelte er vor, dass er günstig Stoff einkaufen könne, wozu ihm der benötigte Geldbetrag fehle, und entlieh sich von ihm 154 DM, die er nicht zurückgezahlt hat. Auch ihm sagte er, dass er noch beim Martin-Luther-Krankenhaus angestellt sei.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten zwei in Tatmehrheit stehende Betrugshandlungen. Sie sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten u. a. darin, dass er der Wahrheit zuwider erzählt habe, er sei noch im Krankenhaus tätig, während er dort Mitte April fristlos entlassen worden sei. Bei der Strafzumessung führt das Urteil dann aus, der Angeklagte habe im Martin-Luther-Krankenhaus eine zwar gering bezahlte, jedoch auskömmliche Stellung gehabt, die ihm als Lehrstellung in naher Zukunft die Möglichkeit eines guten Verdienstes geboten habe; er habe sich also nicht in Not befunden.

Diese beiden Feststellungen stehen in unlösbarem Widerspruch zueinander. Das muss zur Aufhebung der Betrugsverurteilungen führen.

Es empfiehlt sich, dass die Strafkammer, wenn sie wieder zur Verurteilung wegen Betruges in diesen beiden Fällen kommt, zur Frage des Fortsetzungszusammenhanges wenigstens kurz Stellung nimmt.

II.

Zu seiner Diebstahlsverurteilung erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er einer Frau ███, mit der er sich befreundet hatte, Geld aus ihrer Geldbörse, ihrer Handtasche, ihrer Sparbüchse und einer Vase weggenommen hat.

Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht ausreichend geprüft, ob andere Täter als der Angeklagte in Frage kommen. Aus den Feststellungen des Urteils ergebe sich, dass außer dem Angeklagten noch eine Reihe anderer Personen ungehindert Zutritt zu dem Zimmer der Frau ███ gehabt hätten, nämlich ihre Mutter, der Hauswirt und das mit ihr in derselben Wohnung wohnende Ehepaar. Die Strafkammer hätte daher diese Personen als Zeugen vernehmen müssen, um auf diese Weise einen persönlichen Eindruck von ihnen zu gewinnen und feststellen zu können, ob nicht auch sie als Täter für den Diebstahl in Betracht kommen.

Die Rüge greift nicht durch.

Die Strafkammer hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung eine große Reihe von Beweisanzeichen dafür angeführt, warum der Angeklagte Täter sein müsse und andere Personen als Täter ausschieden. Bei dieser Sachlage brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, noch die in der Revisionsschrift erwähnten Personen zu vernehmen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Angeklagte, dem die jetzt in der Revision hervorgehobenen Umstände genau bekannt waren, nicht gestellt.

Sachlichrechtlich bestehen weder gegen die Schuldfeststellung noch gegen die Straffestsetzung in dem Diebstahlsfall Bedenken. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer begründet die Höhe der Strafe in diesem Fall damit, dass der Angeklagte hier das Vertrauen einer in schwierigen Vermögensverhältnissen lebenden Frau in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. Bei dieser Begründung erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Strafzumessung in dem Diebstahlsfall durch die aufgehobene Verurteilung in den Betrugsfällen beeinflusst ist.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt