Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und erfolglose Revisionen im bandenmäßigen Drogenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/26
Datum
28.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR239.26.0
Quelle
Dem Angeklagten W. wurde Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist gewährt; der landgerichtliche Verwerfungsbeschluss wurde damit gegenstandslos. Die Revisionen sämtlicher Angeklagter gegen das Urteil des LG Hamburg verwarf der BGH als unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten S. beanstandete der Senat zwar, dass dessen Beitrag zur Lagerung von Kokain bei der Strafzumessung übersehen worden war. Dies beschwerte ihn jedoch nicht, weil sich das Versehen zu seinen Gunsten auswirkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist lässt einen zuvor ergangenen Verwerfungsbeschluss wegen Unzulässigkeit der Revision gegenstandslos werden.

2

Ein Gehilfenbeitrag zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann in der Sicherung und bedarfsweisen Überlassung des alleinigen Schlüssels zu einem Lagerort für Betäubungsmittel liegen.

3

Der Gehilfenvorsatz kann auch die Unterstützung des Handels mit am Bunkerort gelagerten Betäubungsmitteln umfassen, wenn der Angeklagte innerhalb der Gruppierung die Aufgabe der Bunkerhaltung übernommen hat.

4

Ein Strafzumessungsfehler begründet keine Beschwer des Angeklagten, wenn die unterbliebene Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hat.

5

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 16. Dezember 2025, Az: 622 KLs 10/24

vorgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: 5 StR 38/24, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 6. Juni 2023, Az: 628 KLs 6/22

Tenor

1. Dem Angeklagten W. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2025 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2026, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. im Fall 10 der Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Der Senat hat im ersten Rechtsgang für diese Tat den Schuldspruch für den Angeklagten S. dahin geändert, dass dieser der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis sowie mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist. Die aufgehobene Einzelstrafe war im zweiten Rechtsgang neu zuzumessen. Das Landgericht hat hierbei darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei dieser Tat „lediglich durch zwei Marihuanaübergaben“ - er händigte einmal zwei Kilogramm und einmal ein Kilogramm Marihuana an Abnehmer aus - in das Betäubungsmittelgeschäft der Haupttäter eingebunden gewesen sei, und hat deshalb strafmildernd gewertet, dass sich diese Tat für den Angeklagten nur auf Marihuana bezogen habe.

Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass im Rahmen der Haupttat unter anderem zwei Pakete mit jeweils 500 Gramm Kokain an dem in einer Wohnung in der N. straße in H. gelegenen „Bunkerort“ gelagert wurden. Nach den bindenden Feststellungen übernahm der Angeklagte S. in der Gruppierung die Aufgabe der „Bunkerhaltung“; für die genannte Wohnung verwahrte er den einzig existierenden Schlüssel und übergab diesen anderen Beteiligten nach Bedarf. Dass der hierin liegende objektive Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von seinem Gehilfenvorsatz - anders als in den übrigen abgeurteilten Bandentaten - nicht gedeckt gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterstützung des Kokainhandels allerdings nicht beschwert.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner