Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung zu versuchter sexueller Nötigung, Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 238/99
Datum
14.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig ein, in dem er mehrfach wegen sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung verurteilt wurde. Das Revisionsgericht änderte zwei Schuldsprüche (Fälle 41 und 44) von vollendeter auf versuchte sexuelle Nötigung und stellte Fall 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Wegen der Schuldspruchänderung und zur eigenständigen Neuberechnung der Strafen hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation einer Tat als vollendete sexuelle Nötigung oder als Versuch ist anhand des konkreten Tatgeschehens zu prüfen; bestimmte in der Rechtsprechung aufgeführte Tatvarianten begründen nicht ohne Weiteres eine vollendete sexuelle Nötigung.

2

Führt die Revisionsänderung eines Einzel-Schuldspruchs von vollendet auf versucht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen, so kann dies die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und eine Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen.

3

§ 154 Abs. 2 StPO ermöglicht die Einstellung des Verfahrens in einzelnen Anklagefällen; in einem solchen Fall hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

4

Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, wenn durch revisionsrechtliche Änderungen der Schuldsprüche oder Feststellungen die Grundlage der Strafzumessung berührt ist und der Tatrichter eine erneute Gesamtwürdigung vornehmen muss.

5

Ist die Revision in einzelnen Rügen unbegründet, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO durch den Bundesgerichtshof zu verwerfen, während begründete Rügen zur Änderung oder Aufhebung einzelner Teile des Urteils führen können.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. Dezember 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1999

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe (Fälle 53 und 56 der Anklage) dahin geändert, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 43 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen vollendeter sexueller Nötigung verurteilt hat, und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44 aus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4, 5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB a.F. gegeben.

Die Schuldspruchänderung auf Versuch führt zur Aufhebung der für die Fälle 41 und 44 erkannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt sämtliche sonstige Einzelstrafaussprüche ebenfalls auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu umfassender eigener Strafzumessung zu geben. Er wird dabei insbesondere im Fall 1 und in den Fällen 3 bis 40 Gelegenheit haben, das Vorliegen minder schwerer Fälle zu erörtern (für die Gesamtstrafenbildung wird auf Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N. hingewiesen).

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien