Teilaufhebung wegen Verjährung bei fortgesetztem Diebstahl; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/89
- Datum
- 24.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und bis dahin keine der in § 78c StGB genannten Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden ist.
Ermittlungsmaßnahmen (z. B. Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl) unterbrechen die Verjährung nur, soweit sie sich auf die konkret verfolgte Tat beziehen oder dem Verfolgungswillen hinsichtlich dieser Tat zugeordnet werden können.
Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zur Entziehung der Grundlage einer Gesamtstrafe, sind der betreffende Teil des Urteils und die damit verbundenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Über die Kosten der Revision entscheidet das zurückverwiesene Gericht; die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ u. a. wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I. 2 und II. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1988
a) soweit der Angeklagte ████ im Fall II B der Urteilsgründe (Komplex Fa. ██████) verurteilt worden ist, aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten ████ verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
II. Die Revisionen der Angeklagten █████ und BCD gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
(zu I.)
Der Generalbundesanwalt hat betreffend den Angeklagten ████ ausgeführt:
a) Soweit es die Verurteilung im Falle II Teil B Fa. ███ – (UA S. 29/41, 101) betrifft, muss das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden. Der letzte Teilakt dieses fortgesetzten Diebstahls wurde am 19. Oktober 1978 begangen (UA S. 38), so dass die in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmte Frist am 18. Oktober 1983 ablief.
Nach Aktenlage ist bis zu diesem Tage keine der in § 78c StGB genannten Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden. Der im Urteil erwähnte Durchsuchungsbeschluss vom 8. August 1983 (Bd. I Bl. 110 d. A.) betraf ebensowenig wie der Haftbefehl vom 12. August 1983 (Bd. II Bl. 186 d. A.) die Tat aus dem Jahre 1978. Nichts anderes gilt für die Durchsuchungsbeschlüsse vom 16. September 1983 (Bd. IV Bl. 621, 622 d. A.). Den Ermittlungsbehörden war zu dieser Zeit das dem Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis bei der Firma [REDACTED] als „konkretes Tatgeschehen“ (vgl. BGHSt 22, 105, 106) noch gar nicht bekannt, so dass sich der Verfolgungswille des Richters (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1970 – 4 StR 50/70 – bei Dallinger MDR 1970, 897) hierauf nicht beziehen konnte.
Die danach gebotene Teileinstellung des Verfahrens b) entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Dem stimmt der Senat zu.
Die jeweiligen Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 27. September 1989, des Verteidigers des Angeklagten EC vom 22. September 1989 und des Verteidigers des Angeklagten BCD vom 26. September 1989 haben vorgelegen.
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