Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen im Verfahren wegen Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 238/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Ablehnung dreier Hilfsbeweisanträge sowie gegen die Berücksichtigung therapeutischer Behandlung. Der BGH sieht die Anträge als Ausforschungsbegehren bzw. als im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer liegend und beurteilt die Behandlung als nicht entscheidungserheblich für die Schuldfähigkeit. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unspezifischer Antrag, aus dem sich keine konkrete behauptete Tatsache ergibt, ist kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Ausforschungsantrag; ein solcher kann abgewiesen werden, sofern keine Amtserforschungspflicht der Strafkammer besteht.

2

Die Entscheidung, ob ein psychiatrisches oder psychologisch-analytisches Gutachten einzuholen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; es besteht keine generelle Überlegenheit einer der Fachrichtungen.

3

Die Tatsache, dass eine therapeutische Behandlung oder medikamentöse Einstellung zur Unterlassung weiterer Delikte geführt hat, ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) nur dann entscheidungserheblich, wenn hieraus auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden kann.

4

Verfahrensrügen sind zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass durch die Ablehnung von Beweisanträgen oder Unterlassen zusätzlicher Untersuchungen eine entscheidungserhebliche Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 25. Januar 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den landwirtschaftlichen Gehilfen Clemens Kl. aus ██████, Gemeinde ████, ███, geboren █████████ 1937 in ███, wegen Unzucht mit einem Knaben

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

I.

Die Verfahrensrügen, drei Hilfsbeweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, können nicht durchgreifen.

1. Der Antrag, den Lehrer █████ darüber zu vernehmen, dass Clemens ██ ██ in der Schule „nicht immer tatsachengetreu berichtet hat“, ist kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag. Sein Inhalt ist so allgemein gehalten, dass man ihm nicht die Behauptung einer bestimmten Tatsache entnehmen kann. Er ergibt noch nicht einmal, ob behauptet werden soll, Clemens habe in der Schule Gelesenes oder vom Lehrer Vorgetragenes nicht richtig wiedergegeben, oder er habe über eigene Beobachtungen nicht richtig berichtet, oder schließlich, er habe in der Schule gelegentlich bewusst die Unwahrheit gesagt. Es handelte sich offensichtlich um einen reinen Ausforschungsantrag. Ihm hatte die Strafkammer nur stattzugeben brauchen, wenn ihr die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, dies aufgedrängt hätte. Das war aber, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht der Fall.

2. Die Strafkammer hat auch mit zutreffender Begründung die hilfsweise beantragte psychologisch-analytische Untersuchung des Angeklagten im Tiefenpsychologischen Landeskrankenhaus Tiefenbrunn abgelehnt. Es ist nicht richtig, dass dem Tiefenpsychologen im Verhältnis zu dem vernommenen Psychiater überlegene Forschungsmittel zu Gebote stehen. Vielmehr handelt es sich um verschiedene Untersuchungsmethoden, über deren Wert zwischen ihren Anhängern und Gegnern Streit besteht. Wie bereits der 4. Senat in der Entscheidung vom 22. Juli 1959 (NJW 1959, 2315) ausgesprochen hat, bleibt es im Allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut, oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen. Der vorliegende Fall bot keine Besonderheiten, die die Vernehmung eines Psychologen neben dem bereits vernommenen Psychiater erforderlich gemacht hätten.

3. Dass Dr. Barghorn den Angeklagten seit der letzten Verurteilung heiltherapeutisch untersucht und ihm Medikamente verordnet habe, und dass es bei pünktlicher Einnahme der Medikamente zu keinen Fehlhandlungen gekommen sei, durfte die Strafkammer als für die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit ohne Bedeutung bezeichnen. Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es nicht. Die Stellungnahme des Urteils zur Frage der Untersuchung im Landeskrankenhaus Tiefenbrunn ergibt nämlich bereits die Überzeugung der Strafkammer, dass die Behandlungsfähigkeit der Abartigkeit des Angeklagten nichts darüber besagt, ob diese auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB beruht. Soweit Dr. Berghorn dafür benannt worden ist, dass er eine Untersuchung und Behandlung des Angeklagten im Landeskrankenhaus Tiefenbrunn für notwendig erachte, handelt es sich überhaupt nicht um ein die Schuld- oder Straffrage betreffendes Beweisthema: dass die Strafkammer diese Untersuchung nicht für notwendig hielt, hat sie in anderem Zusammenhang dargelegt.

II.

Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker