Revision verworfen: Verurteilung wegen Blutschande; Blutgruppengutachten ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Tatrichter aufgrund vorhandener Gutachten überzeugt ist, dass das durch den beantragten Beweis zu belegende Gegenteil bereits erwiesen oder überwiegend wahrscheinlich ist.
Blutgruppengutachten können bei Vorliegen charakteristischer Merkmale und fehlenden Anhaltspunkten für andere Zeugungspartner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft begründen und die Nachholung eines erbbiologischen Gutachtens entbehrlich machen.
Aus der Geburt eines Kindes kann sachlich denkgesetzlich auf mindestens einen vollendeten Geschlechtsverkehr geschlossen werden; eine derartige Schlussfolgerung kann zur Überzeugungsbildung des Tatrichters beitragen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die vom Tatrichter gezogene Beweiswürdigung nachvollziehbar und logisch möglich ist; das Fehlen zwingender Schlussfolgerungen begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gast- und Landwirt Karl █████ aus V__ Kreis L(____ [REDACTED]), geboren am ███████ 1910 in S[REDACTED] (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Karl █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. Februar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 4. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Karl ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB und mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB und wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet, ist unbegründet.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, „ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, damit festgestellt werden kann, dass der Angeklagte Karl ████ als Erzeuger des von seiner Tochter Gerda ████ geborenen Sohnes Michael auszuschließen ist, um letztliche verbliebene Zweifel aufzuklären“.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass „auf Grund des Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Angeklagte Karl ████ keinesfalls als Vater des Kindes der Angeklagten Gerda ████ ausgeschlossen ist. Einmal haben Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als erbbiologische Gutachten und schließen regelmäßig jeden Gegenbeweis aus. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte Karl ████ auf Grund des positiven C-Merkmals, das nur bei dem Angeklagten Karl ███ und dem Kinde Michael ████, nicht aber bei der Angeklagten Gerda ███ vorhanden ist, wahrscheinlich der Erzeuger des Kindes Michael ist, zumal dieses Merkmal nur bei 0,0129 % der Bevölkerung vorkommt.“
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Die Auffassung der Strafkammer, dass Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als erbbiologische Gutachten hätten und regelmäßig jeden Gegenbeweis ausschlössen, ist zwar in dieser Allgemeinheit nicht richtig (vgl. hierzu BGHSt 5, 34; BGH NJW 1951, 558). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Falle nicht an.
Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben, dass die Strafkammer die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens abgelehnt hat, weil sie der Überzeugung gewesen ist, dass das Gegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische Gutachten bewiesen werden sollte, durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer bereits erwiesen sei. Diese Begründung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 erster Satzteil StPO. Sie ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe festgestellt, dass nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung die Vaterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen ist. Hierdurch allein war allerdings das Gegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische Gutachten bewiesen werden sollte, noch nicht erwiesen.
Sinn des Beweisantrages war es zu beweisen, dass der Angeklagte nicht der Vater des Kindes Michael ████ sei. Das Gegenteil hiervon ist, dass er der Vater ist.
Die Urteilsgründe ergeben indessen, dass die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Prof. Dr. Dotzauer auch von der Vaterschaft des Angeklagten überzeugt war. Bei der Bildung dieser Überzeugung ist die Strafkammer erkennbar von der Erwägung ausgegangen, dass nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dotzauer das positive C-Merkmal nur bei dem Angeklagten Karl ███ und dem Kind Michael ████, nicht dagegen bei der Kindesmutter Gerda ███ vorhanden ist, dieses Merkmal nur bei 0,0129 % der Bevölkerung vorkommt und daher nach der Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte wahrscheinlich der Erzeuger des Kindes ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist für die Strafkammer zur Gewissheit geworden, weil Anhaltspunkte dafür, dass Gerda ███ mit einem anderen Mann als dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nicht bestanden. Sie waren weder in dem Beweisantrag behauptet worden noch sonst ersichtlich. Auch die Revision trägt Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dass der Tatrichter eine solche Gewissheit von der Vaterschaft des Angeklagten in Fällen erlangen kann, in denen ein Blutgruppengutachten Folgerungen auf die Vaterschaft nahelegt, hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt (vgl. BGHSt 5, 34, 37). Dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Satzteil StPO die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausnahmsweise nicht abgelehnt werden darf, im vorliegenden Fall gegeben waren, ist weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich.
2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
a) Das Urteil stellt zu dem in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB verübten fortgesetzten vollendeten Verbrechen der Blutschande nach § 173 Abs. 1 StGB, das der Angeklagte an seiner Tochter Gerda begangen hat, fest, dass es mindestens in einem der beiden Fälle, in denen der Angeklagte mit seiner Tochter Gerda geschlechtlich verkehrte, zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Beweiswürdigung, auf der diese Feststellung beruht, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass es mindestens in einem der beiden Fälle zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist, aus der Tatsache gefolgert, dass Gerda ████ bei einem der beiden Vorfälle ein Kind empfangen hat. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, die Schlussfolgerung der Strafkammer sei nicht zwingend, weil eine Befruchtung auch möglich sei, wenn eine Vereinigung der Geschlechtsteile nicht stattfindet, geht fehl. Auf die Behauptung, dass ein vom Tatrichter gezogener Schluss nicht zwingend sei, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
b) Der Hinweis auf das Urteil BGH NJW 1960, 395 ist ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung betrifft den Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten aufund absteigender Linie. Der Angeklagte hat sich, soweit er die Taten in der Sowjetzone beging, der versuchten Blutschande nach § 173 Abs. 1 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er versuchte, mit seiner leiblichen Tochter Marianne ████ geschlechtlich zu verkehren.
c) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in vollem Umfange geprüft. Das Urteil lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Borker |