Preisempfehlung von Genossenschaft als versuchte Umgehung des Kartellverbots (VO Nr. 78)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/53
- Datum
- 15.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die alliierte Dekartellierungsverordnung (VO Nr. 78) ist jedenfalls bei wesentlichen Wettbewerbseinschränkungen auch auf Genossenschaften anwendbar; eine generelle Ausnahme für landwirtschaftliche Genossenschaften lässt sich dem Normtext nicht entnehmen.
Eine staatliche Höchstpreisregelung schließt Wettbewerb nach unten nicht aus; eine kollektive Stabilisierung auf der Höchstpreisstufe kann deshalb eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen.
Preisempfehlungen sind mangels rechtlicher Bindung und ausdrücklicher Zustimmung nicht mit Preisfestsetzungen/Preisabreden gleichzusetzen; sie erfüllen den Tatbestand der Preisfestsetzung nicht allein wegen faktischer Befolgung.
Eine Preisempfehlung kann als (auch versuchte) Umgehung des Verbots der Preisfestsetzung strafbar sein, wenn sie nach Zweck und Ausgestaltung darauf angelegt ist, Höchstpreise faktisch in Festpreise zu transformieren und den Adressatenkreis zur Befolgung zu veranlassen.
Die bloße Androhung „drastischer Maßnahmen“ gegen Außenseiter begründet für sich genommen noch keinen strafbaren Versuch eines Boykotts bzw. diskriminierender Maßnahmen, solange keine entsprechenden Ausführungshandlungen eingeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptgeschäftsführer Otto-Hinrich B. ██ aus █████, dort geboren am █████ 1909, wegen Vergehens nach § 18 WStG
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Leitsatz
1.) Mindestens wenn es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handelt, ist die Dekartellierungsverordnung auch auf Genossenschaften anwendbar.
2.) „Preisempfehlungen“ sind nicht mit „Preisfestsetzungen“ („Preisabreden“) vergleichbar. Sie können jedoch als „Umgehung“ des Verbotes einer Preisfestsetzung (oder als Versuch dazu) gemäß Art. VII Ziff. 12 angesehen werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. März 1952 dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur wegen versuchten Kartellvergehens gemäß Art. I Ziff. 1 und 2, Art. V Ziff. 9c Abs. 1, Art. VII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist Hauptgeschäftsführer der Butter- und Eierzentrale ████████ eGmbH ██████████████████. Die ███████████████ stellt einen Zusammenschluss von Meiereien Hamburgs und Schleswig-Holsteins auf genossenschaftlicher Grundlage dar. Sie umfasst den weitaus größten Teil der in den beiden Ländern in Betrieb befindlichen Molkereien. Allein von den 550 Meiereien in Schleswig-Holstein gehören ihr rund 450 als Genossen an. Zur Hauptaufgabe der Nordmarkzentrale gehört es, die Butterproduktion der angeschlossenen Meiereien zu erfassen und sie zentral dem Buttergroßhandel anzubieten. Die Nordmarkzentrale schließt dann als Agent für die einzelnen Meiereien ab und veranlasst die Lieferung der Ware. Der Angeklagte beziffert den so vorgenommenen Butterumschlag für das Jahr 1951 auf rund 20.000 t Butter, während die gesamte Produktion an Butter im Bundesgebiet sich auf rund 275.000 t belief.
Am 9. Juni 1951 wurde die Verordnung M Nr. 1/51 über Preise für Milch und Butter vom 8.6.1951 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesanzeiger Nr. 109 vom 9.6.1951 S. 1). Die Verordnung enthält u.a. Höchstpreise für inländische Butter. Der Angeklagte war genau darüber unterrichtet, welche Bedeutung dem Begriff „Höchstpreis“ innewohnt. Er hatte vorher maßgeblich an den Besprechungen teilgenommen, die zur Neuregelung des Milch- und Butterpreises führten. Bei diesen Besprechungen war ihm der Standpunkt der Landwirtschaft vertreten worden, dass nämlich eine Festpreisregelung erwünscht sei. Er wusste daher auch von der Überraschung der Landwirtschaft, dass die gewünschte Festpreisregelung nicht Gesetz geworden war. Insbesondere hatte er erkannt, „dass an der Höchstpreisregelung nicht mehr zu rütteln sein würde“.
Zwei Tage nach Veröffentlichung der in Rede stehenden Verordnung, am 11. Juni 1951, sandte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Nordmarkzentrale ein Rundschreiben „an alle Meiereien“. In diesem Rundschreiben teilte er den Meiereien zunächst die nunmehr geltenden Höchstpreise mit und forderte sie dann auf, diese Höchstpreise nicht zu unterschreiten. Dazu heißt es wörtlich:
„Alle Molkereizentralen haben sich verpflichtet, ab sofort nur noch Butter zu den oben genannten Höchstpreisen in den Handel zu geben und werden die angelieferten Mengen ab sofort zu den oben fixierten Höchstpreisen abrechnen. Damit ergibt sich für alle Molkereien die ernste Verpflichtung, im Interesse ihrer Lieferanten in gleichem Sinne für eine Stabilisierung der oben erwähnten Preise Sorge zu tragen. Unterbietungen der genannten Höchstpreise durch Meiereien würden erfahrungsgemäß den Großhandel zu gleichen Maßnahmen veranlassen und damit die Gefahr heraufbeschwören, dass die eben genannten, vom Bauernverband auf der Basis der Mindesterzeugungskosten errechneten Preise nicht mehr erzielt werden könnten.
In Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung wird durch gemeinsames Vorgehen aller interessierten Verbände der Markt sorgfältig überwacht werden, um in Einzelfällen sofort die erforderlichen drastischen Maßnahmen über die berufsständischen Organisationen veranlassen zu können.“
Die Strafkammer erblickt in diesen beiden letzten Absätzen des Rundschreibens ein versuchtes Kartellvergehen gegen Art. I Ziff. 1 und 2, Art. V Ziff. 9c Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung (ABl. d. MilReg.-Brit. Kontrollgebiet Nr. 16 S. 412) in Tateinheit mit einem Preisvergehen gemäß §§ 18, 22 WStG in Verbindung mit §§ 1, 2 der Preisbindungsverordnung vom 23.11.1940 (RGBl. I S. 1573). Sie hat den Angeklagten deswegen zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung des Urteils, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.
A. Verfahrensvoraussetzung:
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Kartellvergehens zu Recht und mit zutreffenden Gründen bejaht.
Die nach Art. VII Ziff. 11 der VO Nr. 78 für die deutschen Gerichte erforderliche Ermächtigung der Militärregierung ist durch die Anweisung Nr. 1 vom 22.6.1950 (ABl. d. AHK Nr. 27 vom 20.7.1950 S. 495) zu Gesetz Nr. 13 der AHK vom 25.11.1949 in Kraft getreten am 1.1.1950 (ABl. d. AHK Nr. 6 vom 9.12.1949 S. 54) allgemein erteilt. Hierdurch ist die zeitlich früher liegende Bestimmung des Art. VII Ziff. 11 der Verordnung Nr. 78 überholt worden. Es bestehen daher in dieser Sache keine Bedenken gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte.
B. Verfahrensbeschwerden:
1.) Soweit die Revision Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. II StPO rügt, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. u.a. BGHSt 2, 168).
2.) Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die Vorschrift des § 244 Abs. III Satz 2 StPO dadurch verletzt sein, dass der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt habe, die Versendung seines Rundschreibens an die Behörde für Ernährung und Landwirtschaft sei büromäßig erfolgt (und nicht, wie der Angeklagte behauptet, auf seine besondere Anweisung).
Diese Beanstandung geht ebenfalls fehl. Die angezogene Verfahrensvorschrift betrifft nur die Ablehnung von Beweisanträgen. Ein solcher Beweisantrag ist aber in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
In Wahrheit wendet sich die Revision hier nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat die in Rede stehende Tatsache nicht unterstellt, sondern festgestellt (UA S. 25).
3.) Einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 267 Abs. III StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die angefochtene Entscheidung bei der Strafzumessung nicht alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäß § 267 Abs. III StPO sind nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Eine erschöpfende Aufführung ist nicht vorgeschrieben.
C. Sachbeschwerde:
I. Die Verurteilung nach der Verordnung Nr. 78 hat im Ergebnis Bestand.
1.) Die Revision ist der Auffassung, dass die Dekartellierungsverordnung schon aus grundsätzlichen Erwägungen der verschiedensten Art auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne.
Denn ihrem Sinn und Zwecke nach sei sie gegen Beschränkungen des freien Wettbewerbs gerichtet. Im Bereich des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens bestehe jedoch ein solcher freier Wettbewerb nicht, jedenfalls nicht auf dem Gebiete der Milch- und Fettwirtschaft. Die Milch- und Fettwirtschaft sei durch das Milch- und Fettgesetz einer Marktordnung unterworfen. Dem werde auch in deutschen Gesetzesentwürfen Rechnung getragen.
Im Übrigen müssten auch die Grundsätze der amerikanischen Antitrust-Gesetzgebung zur Auslegung der Verordnung Nr. 78 herangezogen werden. Dann ergebe sich ohne Weiteres, dass diese Verordnung auf landwirtschaftliche Genossenschaften nicht unmittelbar anwendbar sei.
Hiervon abgesehen liege in der Anwendung der Verordnung Nr. 78, soweit es Genossenschaften anlange, ein Verstoß gegen Artikel 20 Abs. I des Grundgesetzes. Schließlich könne die ██████████████ schon deshalb nicht der Dekartellierungsverordnung unterfallen, weil sie Hilfsorgan der staatlichen Agrarpolitik auf dem Buttermarkt sei.
Mit diesen Einwänden der Revision hat sich überwiegend schon die Strafkammer – und zwar eingehend und mit zutreffenden Erwägungen – befasst.
a) Ihr ist zunächst darin zu folgen, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Präambel der Verordnung Nr. 78 eine allgemeine Ausnahme hinsichtlich landwirtschaftlicher Genossenschaften herleiten lässt. Denn gemäß Art. I Ziff. 1 ist „die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft... ohne Rücksicht auf ihre Form und Organisation“ verboten, wobei nach Ziff. 2 als „übermäßige Konzentration“ nicht nur Kartelle usw., sondern auch „alle sonstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von Personen“ gelten sollen, „deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit usw.“ besteht. Der mit dem Kartellverbot verfolgte Zweck zielt also ganz allgemein auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Das Alliierte Gesetz selbst bietet mithin keine Handhabe für die Annahme, dass diese Freiheit auf gewisse Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Personenverbände oder Personen beschränkt sein könnte.
Dies hat der erkennende Senat in anderer Sache bereits entschieden (vgl. BGHSt 4, 94).
b) Die dargelegten Bedenken der Revision können auch im vorliegenden Falle nicht dazu führen, diese Rechtsprechung aufzugeben oder einzuschränken.
aa) Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, werden durch das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28.2.1951 (BGBl. I S. 135) zwar gewisse Marktregelungen getroffen; ohne dass jedoch – soweit die Preisgestaltung nach unten in Betracht kommt – ein Ausschluss des freien Wettbewerbs damit verbunden ist. Denn die auf Grund des § 18 des Milch- und Fettgesetzes erlassene Verordnung Nr. 1/51 über Preise für Milch und Butter sieht keine Festpreise, sondern nur Höchstpreise vor. Höchstpreise aber können unterschritten werden. Sie müssen es sogar dann, wenn der einzelne Hersteller oder Verkäufer infolge niedrigerer notwendiger Gestehungskosten anderenfalls einen unangemessenen Gewinn erzielen und sich damit im Sinne des § 19 WStG (bei bewusst ordnungswidriger Kalkulation) strafbar machen würde. Ein Betrieb, der sparsamer oder wirtschaftlicher arbeitet, kann oder muss daher auch Milcherzeugnisse unter dem Höchstpreis, d.h. billiger abgeben. Der freie Wettbewerb ist mithin auch auf diesem Gebiet in einem nicht unbeträchtlichen Umfange gewährleistet.
bb) Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die veröffentlichte gesetzliche Regelung (als Höchstpreis) durch die unveröffentlichte amtliche Begründung (BR-Drucks. Nr. 424/51) zur Verordnung M Nr. 1/51 nicht in Frage gestellt werden konnte. Im Übrigen ergibt sich dies aus der amtlichen Begründung auch nicht. Insoweit bedarf es keiner näheren Darlegungen.
Abwegig ist weiterhin der Hinweis des Beschwerdeführers auf die beabsichtigte zukünftige Regelung durch den deutschen Gesetzgeber. Soweit – wie hier – das geltende Recht seinem Wortlaute nach eindeutig und zwingend ist, muss es ungeachtet anderslautender Gesetzentwürfe angewandt werden.
cc) Die Behauptung der Revision, die amerikanische Antitrust-Gesetzgebung sei auf landwirtschaftliche Genossenschaften nicht unmittelbar anwendbar, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.
Nach dem vorläufigen Bericht der deutschen Kommission zum Studium von Kartell- und Monopolfragen in den Vereinigten Staaten (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 250 vom 29.12.1950) bestehen in den Vereinigten Staaten zwar eine Reihe von Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft (a.a.O. S. 11); nach der „Packers and Stockyards Act“ von 1921 sind aber auch in diesem Wirtschaftszweig Monopole, Handelsbeschränkungen, Preismanipulierungen oder Preiskontrollen und andere unfaire Handelsmethoden ungesetzlich (a.a.O. S. 11). Ein amerikanisches Gericht in München hat sogar den in der amerikanischen Antitrustrechtsprechung entwickelten Grundsatz der „rule of reason“ (der besagt, dass es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handeln müsse) bei Preisvereinbarungen für unanwendbar und bezeichnet diese Auffassung als die der ständigen Antitrustrechtsprechung (vgl. die auszugsweise Wiedergabe dieses Urteils bei Gleiss in NJW 1952, 54).
Der 1. und der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben sich in mehreren Entscheidungen mit der Auslegung der Verordnung Nr. 78 (bezw. des Gesetzes Nr. 56) befasst (BGHZ 3, 193, 197; NJW 1952, 344 Nr. 6; BGHZ 5, 71, 73 und 126, 129). Nach ihrer Auffassung ist die Anwendung des Grundsatzes der „rule of reason“ bei der Auslegung alliierter Dekartellierungsbestimmungen zu bejahen. Es müsse sich um echte Beschränkungen des Wettbewerbs, d.h. wesentliche Einschränkungen, handeln.
Es kann unentschieden bleiben, ob auch im Bereiche des Strafrechts eine Unterscheidung in wesentliche und unwesentliche Wettbewerbsbeschränkungen angebracht erscheint. Denn im vorliegenden Falle liegt jedenfalls eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung vor. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt, dass der ██ ██████████ der weitaus größte Teil aller Molkereien in Hamburg und Schleswig-Holstein – mithin zweier Länder – angehörte, und dass über die ██ █████████ acht Prozent der im gesamten Bundesgebiet hergestellten Butter lief (UA S. 13). Preisabreden, die sich auf einen so großen Kreis erstrecken, sind unbedenklich als wesentliche Wettbewerbsbeschränkung anzusehen.
dd) Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anwendung der Verordnung Nr. 78 auf Genossenschaften verstoße gegen Art. 20 Abs. I des Grundgesetzes.
Das gleiche gilt für die Ausführungen der Revision, die ██████████████ könne deshalb nicht der Verordnung Nr. 78 unterfallen, weil sie Hilfsorgan der staatlichen Agrarpolitik auf dem Buttermarkt sei. § 15 Abs. VII des Milchgesetzes, auf den der Beschwerdeführer hinweist, enthält sich die Einfuhr- und Vorratsstelle bei Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen solle.
2.) Bestehen nach alldem keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 78 auf landwirtschaftliche Genossenschaften, so ist dem Landgericht im Ergebnis auch bei der Einzelanwendung des Gesetzes insoweit beizutreten, als es den Tatbestand einer „versuchten Umgehung von Preisfestsetzungen“ bejaht.
a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte als Hauptgeschäftsführer der Nordmark-Zentrale eine „natürliche Person“ im Sinne von Art. V Ziff. 9a der Verordnung Nr. 78 ist. Soweit die Revision meint, er habe in hoheitlicher Eigenschaft gehandelt, setzt sie sich mit den Feststellungen in Widerspruch (UA S. 7).
b) Dem Inhalte des in Rede stehenden Rundschreibens des Angeklagten entnimmt die Strafkammer, dass er im Wege der „Preisempfehlung“ Festpreise für Butter einführen wollte. In diesem Verhalten sieht sie sowohl den Versuch einer Preisabrede selbst als auch den Versuch einer Umgehung des Verbots einer solchen Preisabrede.
Dem Landgericht kann nur insoweit beigetreten werden, als es den Tatbestand einer versuchten Umgehung von Preisabreden im Sinne des Art. VII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 78 bejaht hat.
aa) Nach Art. V Ziff. 9c Abs. 1 a.a.O. ist u.a. die „Festsetzung“ von Preisen verboten. Zutreffend legt die Strafkammer den Begriff der „Preisfestsetzung“ im Sinne einer „Preisabrede“ aus. Unbedenklich ist auch die Auffassung, dass eine Preisempfehlung einer Preisabrede selbst dann nicht gleichzustellen ist, wenn jene „praktisch befolgt wird“. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon aus dem Fehlen der rechtlichen Bindung einer Empfehlung (und zwar auf beiden Seiten), das mit dem Mangel der ausdrücklichen Zustimmung (des Empfängers) zusammenhängt. Der Begriff der „Preisfestsetzung“ wird mithin durch eine bloße „Preisempfehlung“ noch nicht erfüllt. Zu Recht hat das angefochtene Urteil daher in dem Verhalten des Angeklagten kein vollendetes Vergehen der Preisfestsetzung gemäß Art. V Ziff. 9c Abs. 1 der Verordnung Nr. 78 gesehen.
Folgerichtig hätte es dann aber auch die Annahme des Versuches einer Preisabrede ablehnen müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit der Absendung des Rundschreibens – also mit der „Preisempfehlung“ – alles getan, was er zu tun beabsichtigte. Insbesondere kam es ihm nicht darauf an, dass die angesprochenen einzelnen Meiereien die Innehaltung des empfohlenen Preises ausdrücklich zusagten.
Der Wille des Beschwerdeführers war mithin nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Preisfestsetzung“ gerichtet, sondern erschöpfte sich in der „Empfehlung“.
Hiervon abgesehen erscheint es auch widersprüchlich, wenn die Strafkammer bei einer Tat nebeneinander eine versuchte Gesetzesverwirklichung und eine versuchte Gesetzesumgehung annimmt.
bb) Die Verurteilung aus Art. VII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 78 hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der versuchten „Umgehung“ des Verbotes einer unmittelbaren Preisabrede Bestand.
Preisempfehlungen, die von dem angesprochenen Kreis von Teilnehmern befolgt werden, enthalten jeweils eine der Festsetzung vergleichbare Wirkung und stellen damit eine „Umgehung“ der Verordnung Nr. 78 dar (strafbar nach Art. VII Ziff. 12). Tritt die Wirkung der Empfehlung nicht (oder noch nicht) ein, so kommt es auf den Zweck der Empfehlung an. Wie erwähnt, verband der Angeklagte mit dem Rundschreiben die Absicht, „aus Höchstpreisen Festpreise zu machen“ (UA S. 18), indem er eine stillschweigende Befolgung der Preisempfehlung durch alle Mitglieder voraussetzte. Sein Wille war mithin auf die „Umgehung des Verbotes einer Preisfestsetzung“ gerichtet.
Durch die Versendung des Rundschreibens ist auch bereits eine unmittelbare Gefahrdung des geschützten Rechtsgutes des freien Wettbewerbsrechts eingetreten, weil das Schreiben unter Ausnutzung der Stellung des Zentralverbandes „drastische Maßnahmen“ androhte und von den Mitgliedern nur noch befolgt zu werden brauchte. Die Handlung des Angeklagten ging somit über das Stadium der Vorbereitung hinaus. Sie stellt den Versuch der Umgehung des Verbotes einer Preisabrede dar.
Auf Grund ausdrücklicher Bestimmung des Art. VII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 78 ist auch ein solcher Versuch strafbar, wie in der Rechtsprechung mitunter bei der Behandlung von „Preisempfehlungen“ übersehen wird (vgl. u.a. die entgegenstehende Entscheidung des LG Braunschweig in BB 1952, 759).
c) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme eines versuchten Kartellvergehens im Sinne des Art. V Ziff. 9c Abs. 4 der Verordnung Nr. 78.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass „die Androhung drastischer Maßnahmen gegen Außenseiter rechtlich den Anfang von Ausführungshandlungen im Sinne eines Boykotts bezw. diskriminierender Maßnahmen gegen eventuelle Außenseiter“ darstelle. Die Androhung – die hart an der Grenze der Nötigung liege – sei ernstgemeint gewesen und alle Beteiligten hätten mit ihr „bestimmte Vorstellungen“ verbunden.
Da das Urteil deutlich ergibt, dass der Angeklagte weder „Boykottmaßnahmen“ noch „diskriminierende Maßnahmen“ unmittelbar eingeleitet hat, und dass auch durch Dritte auf sein Schreiben hin bislang noch keine solchen Maßnahmen veranlasst worden sind, muss die in Rede stehende Verurteilung entfallen. In der bloßen Androhung ist noch kein Anfang der Ausführung der Boykotthandlung selbst zu sehen. Die Ankündigung mag die geplante Tat ermöglichen oder erleichtern; hierin erschöpft sie sich aber auch.
Zu einer tatbestandsmäßigen Handlung im Sinne des versuchten „Boykotts“ oder der versuchten „Diskriminierung“ hätte darüber hinaus mindestens noch gehört, dass im Zusammenhang mit dem Rundschreiben „drastische Maßnahmen“ eingeleitet worden wären. Wie dargelegt, fehlt es hieran.
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu berichtigen.
Die Bestrafung des Angeklagten aus der Verordnung Nr. 78 rechtfertigt sich somit nur unter dem Gesichtspunkt der versuchten Umgehung des Verbotes einer Preisfestsetzung.
3.) Insoweit beruft sich die Revision vergeblich auf das Vorliegen eines Irrtums.
a) Die Voraussetzungen des § 59 StGB hat das Landgericht mit eingehender und rechtsirrtumsfreier Begründung abgelehnt. Die hiergegen vorgetragenen Angriffe richten sich nur gegen die Urteilsfeststellungen als solche oder enthalten ein neues tatsächliches Vorbringen. Sie können daher in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.
Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, es könne „keine Rede davon sein, dass der Angeklagte geglaubt habe, es seien Ausnahmen bewilligt worden“ (UA S. 23). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Staatssekretär Dr. Sonnemann „eine Befreiung bezw. Erlaubnis zur Stabilisierung der Preise auf der Höchstpreisstufe erteilt“ hat.
b) Der Beschwerdeführer kann auch keinen Verbotsirrtum für sich in Anspruch nehmen.
Die Strafkammer hat diese Frage im Hinblick auf § 31 WStG (wegen der deutschrechtlichen Preisverstöße) erörtert. Mit Ausnahme der Hilfserwägung trägt die Urteilsbegründung im Wesentlichen den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) Rechnung, obwohl das angefochtene Urteil schon am 6.3.1952 verkündet worden ist. Das Landgericht führt hierzu unter anderem folgendes aus:
„Dieser Widerspruch beweist, dass er sich der Anwendbarkeit der fraglichen Vorschriften auf die Landwirtschaft durchaus bewusst war...“ (UA S. 24).
„Dafür ist es nicht erforderlich, dass er die gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen kannte, sondern es genügt, dass er sich über die Verbotswidrigkeit einer Preisempfehlung im allgemeinen im klaren war. Dass das aber der Fall ist, ergibt schon der Hinweis auf ‚drastische Maßnahmen‘ seitens der Verbände, da für ein solches Verfahren keinerlei Grund bestanden hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, sein Vorgehen sei gesetzlich zulässig“ (UA S. 25).
Gegenüber diesen klaren Feststellungen kommt den Angriffen der Revision keine Bedeutung bei.
Soweit das Landgericht der Auffassung ist, für das Kartellvergehen komme es auf die Frage des Verbotsirrtums nicht an, handelt es sich um eine als solche deutlich gekennzeichnete Hilfserwägung („aber selbst wenn...“), die die vorher getroffenen Feststellungen nicht berühren soll.
Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die Anwendung der Grundsätze über den Verbotsirrtum bei einem Vergehen gegen die Verordnung Nr. 78 der Militärregierung gemäß Art. II Ziff. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung (ABl. d. MilReg. Nr. 4) ausgeschlossen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung dafür, dass alle Personen im britischen Kontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung enthaltenen Veröffentlichungen Kenntnis haben.
II. Preisbindungsverordnung
Die Anwendung der Verordnung über Preisbindungen vom 23. November 1940 (RGBl. I, S. 1573) wird von der Revision zu Recht gerügt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, das in §§ 1 und 2 der genannten Verordnung ausgesprochene Verbot von Preisbindungen der ersten Hand sei noch in Kraft und widerspreche nicht der Verordnung Nr. 78.
Dieser Meinung vermag sich der Senat nur zum Teil anzuschließen, wie er auch in anderer Sache bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 4, 94).
Zwar ist die Verordnung über Preisbindungen bisher noch nicht aufgehoben worden. § 7 Nr. 5 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25.6.1948 (WiGBl. S. 61) bestimmt vielmehr, dass die Verordnung über Preisbindungen durch die Anordnung vom 25.6.1948 unberührt bleiben soll.
Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls die deutsche Anordnung vom 25.6.1948 die Verordnung über Preisbindungen nicht ändern will. Zu der Frage, ob und inwieweit die Verordnung über Preisbindungen bereits durch das alliierte Recht geändert worden war, sollte und konnte in der Anordnung vom 25.6.1948 nicht Stellung genommen werden.
Der alliierte Gesetzgeber hat aber in Art. VI der Verordnung Nr. 78 bestimmt, dass „alle früheren Bestimmungen des deutschen Rechts, die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen, als aufgehoben, geändert, ergänzt oder ersetzt gelten“. Solche Widersprüche ergeben sich hier in Bezug auf bestimmte Zuständigkeitsfragen, abgesehen von den Unterschieden bei der Strafandrohung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist gerade die widersprüchliche Zuständigkeitsregelung von entscheidender Bedeutung für die Frage der Weitergeltung der Preisbindungsverordnung. Denn nur die (für die Ausnahmegenehmigung) jeweils zuständige Behörde hat einen Überblick über den Umfang und die Auswirkungen der erteilten Genehmigungen. Davon wiederum hängt es ab, ob und in welchem Umfange künftig Verbotsbefreiungen erteilt werden. Die sinnvolle Handhabung des bedeutendsten Gesetzesteils ist daher mit der Zuständigkeitsfrage eng verbunden.
Soweit die Strafkammer bei ihrer Hilfserwägung davon ausgeht, die deutsche und die alliierte Behörde seien unter Umständen nebeneinander für Genehmigungen zuständig, lässt sie die oben wiedergegebene ausdrückliche Vorschrift des Art. VI der Verordnung Nr. 78 unbeachtet, wonach alle entgegenstehenden, früheren Bestimmungen des deutschen Rechts als aufgehoben gelten.
Es besteht daher kein Anlass, von der früheren Entscheidung des Senats abzuweichen. Danach hat – soweit Preisbindungen in Frage stehen – die Verordnung Nr. 78 die Vorschriften der Preisbindungsverordnung ersetzt. Ein Verstoß insoweit ist nur nach den alliierten Strafbestimmungen (Art. VII Ziff. 12) zu sühnen.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Preisvergehens gemäß §§ 18, 22 WStG in Verbindung mit §§ 1, 2 Preisbindungsverordnung musste daher in Wegfall kommen. Dementsprechend ist der Schuldspruch berichtigt worden.
IV. Straffrage:
1.) Die unzutreffende Anwendung deutschrechtlicher Vorschriften ist auf die Höhe der verhängten Strafe ohne Einfluss geblieben. Hierzu bemerkt das Landgericht, „dass es zur Verhängung dieser Strafe auch dann gekommen wäre, wenn sich die Fortgeltung der Preisbindungsverordnung nicht hätte feststellen lassen, da mit Rücksicht auf die tateinheitliche Begehung und die wesentlich gleiche Zielrichtung der beiden Verordnungen (VO Nr. 78 und PreisbindungsVO) ein besonderer Unrechtsgehalt bezüglich des Preisvergehens nicht begründet wird“.
2.) Die Verurteilungen wegen versuchter Preisabrede und wegen versuchter Umgehung des Verbotes einer Preisabrede sollten nach den Urteilsgründen nur hilfsweise nebeneinander bestehen („darüber hinaus würde der Versuch auch dadurch gegeben sein,...“ UA S. 18). Durch die rechtsirrige Annahme einer versuchten Preisabrede ist die Strafhöhe daher ebenfalls nicht berührt worden.
3.) Unbeachtlich für die Strafbildung war schließlich auch die unrichtige Annahme eines versuchten Boykotts, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der Höhe der verhängten Strafe deutlich ergibt.
Abgesehen von den erwähnten Berichtigungen musste die Revision des Angeklagten daher verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |