Revision verworfen: Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §46b StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/26
- Datum
- 17.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR238.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafrahmenverschiebung nach §46b Abs.1 StGB setzt voraus, dass die geleistete Aufklärungshilfe für die Überführung eines Mittäters nicht nur untergeordnete Bedeutung hat.
Bei der Prüfung von §46b Abs.1 StGB ist zu berücksichtigen, ob unabhängig von der Mitwirkung des Beschuldigten bereits sonstige Ermittlungsergebnisse (z. B. gesicherte DNA-Spur, gespeichertes Profil) vorhanden waren, die die Überführung hätten bewirken können.
Fehler durch unvollständige Darstellungen statistischer Wahrscheinlichkeitsaussagen zur DNA können einen Revisionsanspruch begründen, beeinträchtigen jedoch eine tatrichterliche Ermessensentscheidung über einen hypothetischen Ermittlungsverlauf nur, wenn sie die entscheidungserhebliche Feststellung erschüttern.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 22. Dezember 2025, Az: E 2 KLs 720 Js 5539/25 (2) jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 - 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner