Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 23/82
Datum
09.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob die Anordnung auf, weil die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB (Einzelfreiheitsstrafe ≥ 2 Jahre) nicht vorlagen und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung dies nicht ersetzen darf. Er verwies die Sache zur erneuten Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 StGB zurück; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass eine einzelne Freiheitsstrafe für die jetzt abgeurteilten Taten mindestens zwei Jahre beträgt; auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe kommt es nicht an.

2

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dazu führen, dass einem Angeklagten die zuvor vom früheren Gericht nicht angeordnete Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB nachträglich auferlegt wird; dies wäre eine unzulässige Korrektur des früheren Urteils.

3

Liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vor, ist zu prüfen, ob nach § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Taten, die zu den einbezogenen Strafen geführt haben, Sicherungsverwahrung anzuordnen ist.

4

Die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; nimmt das Gericht irrtümlich eine Anwendung des Abs. 1 an, so hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht und ist die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 24. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Maurer Günter [____], ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Strafhaft,

2. den Arbeiter Heinz K. (us ███████), geboren am ████████ 1934 in █████, zur Zeit in ██████████,

wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 9. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsverwahrung anordnet.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1982 verwiesen.

Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sechs bzw. sieben Diebstählen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung früherer Strafen auf Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren und drei Monaten erkannt. Damit liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vor.

Nach dieser Vorschrift ist Sicherungsverwahrung nur anzuordnen, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen für die jetzt abgeurteilten Taten die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht. Auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe kommt es nicht an (BGH LM § 42e StGB 1969 Nr. 4 = NJW 1972, 834 = MDR 1972, 432; Beschluss vom 23. November 1979 – 3 StR 406/79 – bei Holtz in MDR 1980, 272). Es ist auch unerheblich, dass eine der nach § 55 StGB einbezogenen Freiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht, was für beide Angeklagte zutrifft. Wenn der frühere Richter die von ihm abgeurteilte Tat nicht zum Anlass genommen hat, die unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene Sicherungsverwahrung anzuordnen, darf die hiermit erlangte Rechtsstellung dem Angeklagten nicht durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung genommen werden. Das liefe auf eine unzulässige Korrektur des früheren Urteils hinaus.

Jedoch ist auf Grund der neuen Verurteilung zu prüfen, ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden soll. Hierbei sind die Taten, die zu den einbezogenen Strafen geführt haben, zu berücksichtigen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da das Landgericht angenommen hat, dass es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB anordnen muss, hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht.

FleischmannSchusterRebitzki
HerrmannFuhrmann

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