Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/97
- Datum
- 23.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, durch den gemäß §349 Abs.2 StPO die Revision verworfen wird und damit Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils eintritt, ist nach §304 Abs.4 StPO kein weiterer Rechtsbehelf zulässig; das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nicht aufheben oder ändern.
Die Anwendung von §33a StPO zur Änderung eines Senatsbeschlusses setzt das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweisergebnisse oder die Übergehung entscheidungserheblichen Vorbringens voraus.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass und welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden oder dass Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Ein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG liegt nicht vor, wenn kein rechtliches Gehör verletzt wurde und kein durchgreifendes, übergangenes Vorbringen substantiiert vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Senats, 3. September 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1997
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. September 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. September 1997 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 8. September 1997 eine Gegenvorstellung erhoben mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989, 218).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet, der im Wesentlichen seinen Revisionsvortrag wiederholt und sich mit den rechtlichen Erwägungen des Senatsbeschlusses auseinandersetzt. Der Senatsbeschluss verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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