Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 23/79
- Datum
- 23.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen obliegt es dem Tatrichter, den konkreten, widerspruchsfreien tatsächlichen Geschehensablauf eindeutig festzustellen; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben.
Das Revisionsgericht darf die vorzunehmende tatrichterliche Feststellung und Würdigung widersprüchlicher Angaben nicht ersetzen oder ergänzen.
Beruht die Verurteilung mehrerer Angeklagter auf derselben unzureichend gewürdigten Aussage, führt dies zur Aufhebung aller darauf gestützten Verurteilungen (§ 357 StPO).
Bei der Prüfung von Zuhälterei und verwandten Prostitutionsdelikten sind Indizien wie Abführung von Einnahmen, Überwachung der Prostituierten, Bestimmung von Ort und Zeit (etwa durch "Bringen" an einen bestimmten Ort) sowie Unterkunfts‑ und Kostenübernahme zu berücksichtigen; das Vorliegen solcher Umstände schließt die Anwendung der einschlägigen Tatbestände nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Wirtschafter Manfred M█ aus L██, geboren am ███ 1949 in L██ (Westfalen),
den Mechaniker Hans-Heinrich H████ aus █████, geboren am ██████ 1950 in M███████/S████████,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Januar 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M█ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 1978, soweit es ihn und den Verurteilten █████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben.
1. Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das Landgericht von der 'Richtigkeit' der Aussage des Zeugen U██████████ 'überzeugt' (UA S. 8); danach hat der Angeklagte den B███████████ geschlagen, als er es abgelehnt hatte, noch mit der Ehefrau des Angeklagten gegen Zahlung von 50,-- DM geschlechtlich zu verkehren oder eine gleichhohe 'Strafe' zu zahlen, ‘weil er nur 20,-- DM bei der Zeugin ████████████ bezahlt habe’, und hat der Beklagte sich von dem durch den Schlag verängstigten B███████████ einen Fünfzigmarkschein geben lassen (UA S. 6). Andererseits hält das Gericht die frühere Aussage der Zeugin █████████████ ██████████████ für 'zutreffend' (UA S. 11); danach aber hat der Angeklagte den Türken geschlagen, nachdem es zu einem ‘Streit gekommen’ war, ‘weil dieser ohne Bezahlung den Geschlechtsverkehr wiederholen wollte’, und ihm dann 50,-- DM aus der Hosentasche genommen (UA S. 10). Beide Darstellungen sind nicht ohne weiteres miteinander vereinbar; sie können deshalb nicht ohne jede Einschränkung richtig oder ‘nicht in allen Punkten ... übereinstimmen’ (UA S. 11). Das Landgericht hebt auch selbst hervor, daß sie nicht in allen Punkten übereinstimmen, läßt jedoch offen, welchen tatsächlichen Geschehensablauf es als erwiesen ansieht.
2. Der Kerngehalt beider Darstellungen wird zwar in Einklang zu bringen sein und zu einer widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellung führen können; das aber ist Sache des Tatrichters und nachzuholen dem Revisionsgericht verwehrt. Da es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung fehlt, kommt es nicht darauf an, daß nach der einen Darstellung räuberische Erpressung, nach der anderen Raub gegeben wäre; die Pflicht zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen hat Vorrang, und ihr nachzukommen ist nicht unmöglich.
3. Die frühere Aussage der Zeugin S███████████████ kann unter den gegebenen Umständen nur einheitlich gewürdigt werden. Da auf ihr auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie die des Nichtrevidenten ████████████████ im Fall II 2 der Urteilsgründe beruht, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, und zwar – was den Nichtrevidenten betrifft – gemäß § 357 StPO.
4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Dem tritt der Senat bei. Für den Fall, dass der Tatrichter hinsichtlich des Angeklagten █████████████████ in der neuen Hauptverhandlung zum Vorwurf der Zuhälterei die gleichen Feststellungen trifft wie das aufgehobene Urteil (UA S. 5–6), weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Dass die Zeugin ████████████ die ihre Einnahmen bis auf ein Taschengeld von wöchentlich 50 DM an den Angeklagten „abzuführen hatte“ (UA S. 6, 14), freie Unterkunft und Kost erhalten hat, steht der Anwendung des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Im Hinblick auf § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB legen die bisher festgestellten Umstände die Prüfung nahe, ob der Angeklagte die Zeugin S███████████████ und seine Ehefrau bei der Prostitutionsausübung überwacht hat; Ort und Zeit der Prostitutionsausübung können auch dadurch bestimmt werden, dass der Täter Prostituierte an den von ihm bestimmten Ort ihrer Tätigkeit „bringt“ (UA S. 6). Schließlich wird der Tatrichter, sofern er zu ähnlichen Feststellungen wie das Landgericht gelangt, im Hinblick auf § 180a Abs. 4 StGB untersuchen müssen, ob der Angeklagte auf die damals 18 Jahre alte Zeugin S███████████████ eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung zu bestimmen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |