Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Schadensermittlung bei Börsenoptionen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/89
- Datum
- 03.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Vermögensschadens durch Täuschung darf nicht ohne konkrete Einzelermittlung pauschal mit den Gesamtzahlungen der Geschädigten gleichgesetzt werden; erforderlich ist Feststellung, ob die erworbenen Wirtschaftsgüter (hier: Optionen) für die Geschädigten keinen Wert hatten.
Eine Täuschung über den Grundcharakter von Börsentermingeschäften ist regelmäßig nicht ohne weiteres anzunehmen, weil Anlageinteressenten typischerweise Unterschiede zu sonstigen Geldanlagen kennen; gegenteilige Feststellungen bedürfen sorgfältiger Aufklärung, ob ein grundlegender Irrtum vorlag.
Fehlende oder unzureichende Einzelfeststellungen zur Kenntnis und Vorstellung der Geschädigten tragen die rechtliche Bewertung eines umfassenden Schadens nicht; in solchen Fällen ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Urteils zugunsten einzelner Angeklagter kann sich aus § 357 StPO ergeben und ist entsprechend zu vermerken, wenn sich die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht mehr tragen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten G(___ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1988, soweit es die Angeklagten G(__), B(__), N(__)D und A(__) betrifft, mit den diese Angeklagten betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten G(___) zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der 150 Einzelakte, durch die Anlagewillige bei dem Erwerb von Optionen im Börsentermingeschäft geschädigt worden sind, die Auffassung vertreten, daß der Vermögensschaden den gesamten Zahlungen aller Geschädigten an die Firma E(__)D—R(__) K(__)C GmbH entspreche. Denn den Geschädigten sei aufgrund des Bündels von Täuschungshandlungen überhaupt nicht bewußt gewesen, daß sie ein Spekulationsgeschäft abgeschlossen hätten. Ihnen sei im Kern ein sicherer, hoher Gewinn mit nur theoretisch bestehendem minimalen Verlustrisiko vorgespiegelt worden. Aus dieser Bewertung folgt aber noch nicht, daß sich der Schaden der Opfer mit ihren jeweiligen Gesamtzahlungen an die E(__)YR(__)C—K(__)C GmbH deckt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn festgestellt wäre, daß die von ihnen tatsächlich erworbenen Optionen für sie keinerlei Wert gehabt hätten. Das Landgericht beruft sich zwar insoweit auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 181; 30, 177, 31, 115, 117).
Indessen wird die Bewertung des Landgerichts von Inhalt und Umfang der Täuschung der Anlagewilligen durch die Einzelfeststellungen nicht getragen. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, daß eine solche Täuschung über den Grundcharakter von Börsentermingeschäften selten sein wird, weil der von den Händlern angesprochene Personenkreis in der Regel weiß, daß sich der Erwerb von Optionen auf Termingeschäfte wesentlich von sonstigen Geldanlagen unterscheidet (BGHSt 32, 22, 23). Gegenteilige Feststellungen setzen eine sorgfältige Klärung der Frage voraus, ob der Kunde tatsächlich über Gegenstand und Zweck des Geschäfts in einem grundlegenden Irrtum war (BGH in StV 1984 S. 153). Daran fehlt es hier gänzlich. Sollte sich die bisherige Auffassung des Landgerichts, das, wie die Urteilsgründe ergeben, keinen Geschädigten vernommen hat, in der neuen Verhandlung nicht halten lassen, so wird zur Berechnung des Schadens auf BGHSt 30, 388 verwiesen.
Die Aufhebung zu Gunsten der Angeklagten B(__), N(__)D und A(__) folgt aus § 357 StPO.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Hager |