Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen fehlerhafter Schadensbemessung im Betrug aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 237/85
Datum
25.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs. Zentrales Problem war die strafschärfende Bemessung des Vermögensschadens anhand der von der Versicherung gezahlten Entschädigung. Der BGH befand, der Tatrichter habe zu prüfen, welcher Entschädigungsanteil ohne Täuschung zugeflossen wäre und ob die Täuschungsabsicht nur auf den Mehrbetrag gerichtet war. Deshalb wurde der Strafausspruch im beanstandeten Umfang aufgehoben und zur erneuten Feststellung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der strafschärfenden Bemessung des Schadens beim Betrug ist nicht ohne Weiteres die gesamte von der Versicherung geleistete Entschädigung zugrunde zu legen; zu prüfen ist, welcher Teil der Entschädigung dem Geschädigten auch ohne täuschendes Verhalten zugestanden hätte.

2

Die zur Strafzumessung heranzuziehende Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann auf den über einen ursprünglich zustehenden Betrag hinausgehenden Entschädigungsanteil beschränkt sein; dies ist festzustellen.

3

Unterlässt der Tatrichter die Prüfung, ob die Täuschungsabsicht sich nur auf den Mehrbetrag bezog, liegt ein Fehler in der Strafzumessung, der den Strafausspruch insoweit aufhebt.

4

Erhebt die Verteidigung eine allgemeine Sachrüge, prüft der Revisionssenat die sachlich-rechtliche Grundlage des Urteils; bei festgestellten Bewertungsfehlern ist zur ergänzenden Feststellung oder neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██████, die Kontoristin Marianne Sc, geboren am ████ 1941 in BO, – Sachbezeichnung: Sc, Peter u. a. – wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Marianne Sc wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1984 im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Marianne Sc wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision der Angeklagten Marianne Sc zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Tatrichter hat die Höhe des Betrugsschadens, die er strafschärfend berücksichtigt (UA S. 61), mit 27.500,-- DM berechnet (UA S. 58), also mit dem gesamten Betrag, den die Versicherung im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 13. Februar 1980 als Entschädigung bezahlt hat. Der Angeklagten Sc hätte, wenn sie die Versicherung nicht getäuscht hätte, wegen des Diebstahls der Pelzsachen eine Entschädigung von 17.500,-- DM zugestanden; möglicherweise wäre eine Entschädigung wegen gestohlenen Schmucks (UA S. 15) hinzugekommen. Der Tatrichter hat nicht erwogen, ob sich die Absicht der Angeklagten Sc, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf diejenige Entschädigungsleistung beschränkt hat, die über den Betrag hinausging, der ihr ursprünglich zugestanden hatte.

FleischmannHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki