Revision: Strafausspruch wegen fehlerhafter Schadensbemessung im Betrug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/85
- Datum
- 25.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der strafschärfenden Bemessung des Schadens beim Betrug ist nicht ohne Weiteres die gesamte von der Versicherung geleistete Entschädigung zugrunde zu legen; zu prüfen ist, welcher Teil der Entschädigung dem Geschädigten auch ohne täuschendes Verhalten zugestanden hätte.
Die zur Strafzumessung heranzuziehende Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann auf den über einen ursprünglich zustehenden Betrag hinausgehenden Entschädigungsanteil beschränkt sein; dies ist festzustellen.
Unterlässt der Tatrichter die Prüfung, ob die Täuschungsabsicht sich nur auf den Mehrbetrag bezog, liegt ein Fehler in der Strafzumessung, der den Strafausspruch insoweit aufhebt.
Erhebt die Verteidigung eine allgemeine Sachrüge, prüft der Revisionssenat die sachlich-rechtliche Grundlage des Urteils; bei festgestellten Bewertungsfehlern ist zur ergänzenden Feststellung oder neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██████, die Kontoristin Marianne Sc, geboren am ████ 1941 in BO, – Sachbezeichnung: Sc, Peter u. a. – wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Marianne Sc wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1984 im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Marianne Sc wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision der Angeklagten Marianne Sc zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Tatrichter hat die Höhe des Betrugsschadens, die er strafschärfend berücksichtigt (UA S. 61), mit 27.500,-- DM berechnet (UA S. 58), also mit dem gesamten Betrag, den die Versicherung im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 13. Februar 1980 als Entschädigung bezahlt hat. Der Angeklagten Sc hätte, wenn sie die Versicherung nicht getäuscht hätte, wegen des Diebstahls der Pelzsachen eine Entschädigung von 17.500,-- DM zugestanden; möglicherweise wäre eine Entschädigung wegen gestohlenen Schmucks (UA S. 15) hinzugekommen. Der Tatrichter hat nicht erwogen, ob sich die Absicht der Angeklagten Sc, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf diejenige Entschädigungsleistung beschränkt hat, die über den Betrag hinausging, der ihr ursprünglich zugestanden hatte.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |