Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Indizien bei bewaffnetem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 237/79
Datum
29.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Beteiligung an einem bewaffneten Raub ein. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Landgericht wesentliche Indizien — insbesondere die Fahrstrecke und den Zeitablauf — nicht ausreichend gewürdigt und mögliche Schlussfolgerungen (z. B. geplanter Fahrerwechsel) unbeachtet gelassen hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat alle für die Entscheidung erheblichen Beweisanzeichen darzulegen und sich mit naheliegenden, aus den Feststellungen folgenden Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen; entscheidungserhebliche Indizien dürfen nicht ohne Begründung übergangen werden.

2

Ergeben die konkreten Umstände des Tatablaufs (etwa Strecke, Zeitbedarf und errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit), dass ein Fahrzeugwechsel nur unter erheblicher Eile möglich gewesen wäre, so stellt dies ein wichtiges Indiz für sorgfältige Planung und damit für einen Mittäter- oder Gehilfenvorsatz dar.

3

Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Revision ergibt, dass das Tatgericht maßgebliche Indizien oder tatbestandserhebliche Erwägungen nicht geprüft hat und das Urteil deshalb auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruht.

4

Zur Feststellung der subjektiven Tatseite (Vorsatz, Wissenselemente einer Beihilfe) kann aus den objektiven Umständen des Ablaufs geschlossen werden; das Tatgericht muss eine derartige Indizienkette ausdrücklich erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Ryszard ███ ██ aus ████, geboren am ████████ 1935 in ████ (Kreis ████, Polen), wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████ aus ████ als Verteidigerin,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S.-██ freigesprochen worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten S.-██ von dem Vorwurf der Tatbeteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall auf die Zweigstelle ███ der Kreissparkasse ███ mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach der Überzeugung der Strafkammer mietete der Angeklagte ████████████████ am Tage vor der Tat einen VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen C-() 1297. Er ließ das Fahrzeug etwa eine Stunde vor dem Überfall in ███ auftanken. Der Wagen war zur Tatzeit in ████ in der Nähe der Sparkassenzweigstelle abgestellt. Nach dem Überfall fuhr einer der beiden aus der Sparkasse fliehenden Täter mit ihm „in rasanter Fahrweise“ davon. Das Fahrzeug war „nur mit einer Person besetzt“ (UA S. 5). Es fuhr zunächst von ████ nach ███, auf der Landesstraße ███ wieder zurück nach ██ und dann auf der Bundesstraße ████ in Richtung ████. Etwa 300 m vor dem Ortsschild ███ wurde es von der Polizei angehalten. Der Angeklagte S.-██ saß allein im Wagen und hatte eine Pistole nebst Munition bei sich. Er war die letzten 3 bis 4 km in einer „verhältnismäßig langsam vorankommenden Kolonne“ und „nicht auffällig“ gefahren (UA S. 6). Der Wagen hat die mindestens 19,7 km lange Fahrstrecke in ca. 12 Minuten zurückgelegt (UA S. 18). Daraus errechnet sich eine sehr hohe Durchschnittsgeschwindigkeit.

Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte ██████████████████ nicht die ganze Strecke gefahren ist, sondern „dass der Täter aus der Kreissparkasse zunächst mit dem Fahrzeug in ██████████████ geflüchtet ist und dann den VW-Golf an einen anderen Mann, möglicherweise den Angeklagten ████████████████, übergeben hat“ (UA S. 21).

Sie meint, unter diesen Umständen nicht feststellen zu können, dass der Angeklagte ██ ██████ einer der den Überfall unmittelbar ausführenden Täter gewesen sei (UA S. 20), und glaubt, „auch für eine anders geartete Tatbeteiligung, etwa Beihilfe oder Strafvereitelung, keine ausreichenden, eine Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen treffen zu können. Dies gilt vor allem auch für die subjektiven Tatmomente, etwa ob der Angeklagte ████████ bei einer Beihilfehandlung überhaupt von der beabsichtigten Art der Straftat gewusst hat oder ob er gar insgesamt gutgläubig war“ (UA S. 22).

Diese nicht näher begründeten Erwägungen lassen besorgen, die Strafkammer habe übersehen, dass nach den getroffenen Feststellungen zur Fahrstrecke des VW-Golf und zum Zeitablauf ein etwaiger Fahrerwechsel nur in größter Eile hätte stattfinden können. Das ist aber ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte ██████████████████, wenn er nicht unmittelbar an dem Überfall beteiligt war, den Wechsel sorgfältig geplant und vorbereitet hat. Da ein solches Verhalten auf einen Mittäter- oder Gehilfenvorsatz hindeuten kann, hätte die Strafkammer über diesen Umstand nicht ohne jede Erörterung hinweggehen dürfen, sondern sich mit ihm auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann