Revision erfolgreich in Teil: Brandstiftungsverurteilung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat der Brandstiftung ist vollendet, wenn das Gebäude oder ein nicht unerheblicher Gebäudeteil so vom Feuer erfasst ist, dass es ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann.
Das alleinige Verwenden eines Brandbeschleunigers (z. B. Benzin) mit kurzzeitiger Aufwallung der Flammen begründet nicht zwingend die Vollendung der Brandstiftung; bei bloßem geringen Brandschaden kann nur ein Versuch vorliegen.
Der Begriff des ‚Gebäudes‘ im Sinne von §§ 305, 308 StGB setzt voraus, dass das Bauwerk noch einen dem Schutz unterfallenden Zweck verkörpert (z. B. Wiederherstellbarkeit); einer völlig wertlosen, einsturzgefährdeten Ruine kann diese Eigenschaft fehlen.
Erhebliche Rechtsfehler in den Feststellungen, die eine Verurteilung nicht tragen, führen zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung; eine solche Aufhebung ist nach § 357 StPO auch auf Mitverurteilte zu erstrecken und erfordert gegebenenfalls die Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 8. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Karl-Gerhard T█ aus B██, dort geboren am ███ 1941, 2. den Kaufmann Peter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1946 in S██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 3. Mai 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten T█ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. Oktober 1976, a) soweit der Angeklagte T█ und der Mitverurteilte Peter V███████ im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße) verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen für T█ und V███████ nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 3. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die hinsichtlich des Angeklagten T█ auch über die Kosten seines Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße = Fall I 2 a der Anklage vom 18. Dezember 1975) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten T█. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:
"Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist vollendet, wenn es oder ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiter brennen kann (BGHSt 7, 37; 18, 363). Das ist nicht festgestellt, lässt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, weil als Zündmittel Benzin in offenbar nicht geringer Menge, nämlich aus einem zuvor gefüllten Reservekanister, verwandt wurde (UA S. 14); das kann das Auflodern des Feuers erklären. Das Entstehen nur 'geringen Brandschadens' (UA S. 14) lässt die Möglichkeit offen, dass das Feuer dank der Löschmaßnahmen nur zum ggf. starken Ankohlen hölzerner Gebäudebestandteile geführt hat; das würde nicht genügen (RGSt 64, 273).
Hierüber und ob ggf. nur versuchte Brandstiftung vorliegt, wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, den baulichen Zustand des Tatobjekts, des 'unbewohnten und abbruchreifen Bauernhauses' (UA S. 13), näher festzustellen. Zwar kann auch ein beschädigtes Gebäude, selbst eine Ruine, noch dem Schutz des § 308 StGB unterliegen (RG in JW 1928, 2463; OGH in JR 1950, 404). Voraussetzung ist jedoch, dass es einen Zweck verkörpert, und sei es auch nur den, wiederhergestellt zu werden (OGHSt 2, 209, 210); das gilt für Bauwerke i. S. des § 305 StGB wie für Gebäude i. S. des § 308 StGB (vgl. BGHSt 6, 107). Einer nicht mehr instandsetzungsfähigen und einsturzgefährdeten Ruine, deren 'materieller Wert gleich Null' war, hat der Bundesgerichtshof deshalb die Eigenschaft eines Gebäudes abgesprochen (BGH, Urt. v. 4. 2. 1975 – 4 StR 698/74 –, mitgeteilt bei Lackner, StGB, 11. Aufl., § 308 Anm. 1)."
Dem tritt der Senat bei. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße) auf den Mitverurteilten Peter V███████ zu erstrecken. Sowohl hinsichtlich des Angeklagten T█ wie auch hinsichtlich des Mitverurteilten V███████ waren ferner die Gesamtstrafen aufzuheben.
Soweit der Angeklagte T█ in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |