Unzureichende Feststellungen und Zweifel an Zurechnungsfähigkeit wegen Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/60
- Datum
- 27.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat in seinem Urteil die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang zu treffen; das Fehlen solcher Feststellungen erschwert eine rechtsfehlerfreie Überprüfung und kann Aufhebung rechtfertigen.
Bei der Schuldfähigkeitsprüfung sind Einsichts- und Hemmungsvermögen getrennt zu prüfen und darzulegen; unklare Unterscheidungen führen zu Rechtsfehlern.
Fehlt das Hemmungsvermögen infolge von Trunkenheit, so wirkt sich dies nicht als bloße erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus, sondern kann zur Ausschließung der Zurechnung führen.
Für die Annahme, dass alkoholbedingte Enthemmung das Hemmungsvermögen ausschließt, gelten grundsätzlich strenge Anforderungen an die Beeinträchtigung der Selbstbeherrschung.
Unklare oder mangelhafte Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit können eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und ergänzenden Feststellungen erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Polizeimeister Heinz █, dort geboren am ████████ 1923, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden gegen die Ablehnung zweier Beweisanträge dringen nicht durch. Das braucht nicht begründet zu werden, weil das Urteil aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muss.
Seine rechtliche Prüfung ist dadurch erschwert, dass die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen über den eigentlichen Tathergang (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) trifft, ihn insbesondere nicht, wie es zweckmäßig und üblich ist, in einem besonderen Abschnitt des Urteils vor der Beweiswürdigung so darstellt, wie er sich nach ihrer Überzeugung abgespielt hat. Immerhin lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen entnehmen, dass der Tatrichter den Vorfall so feststellen will, wie ihn Peter ███ seinem Vater geschildert hat (UA S. 8/9 oben).
Die Entscheidung des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Die Strafkammer geht von 2,4 ‰ Blutalkoholgehalt zur Tatzeit aus. Sie kann daher nicht ausschließen, dass der Angeklagte, der überdies ermüdet war, „nicht imstande war“, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, „und dass ihm insoweit in dubio der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen war“. Er sei infolge „der alkoholbedingten Enthemmung zwar einsichtsfähig, aber nicht mehr steuerungsfähig, mithin erheblich vermindert zurechnungsfähig“ gewesen (UA S. 20).
Diese Ausführungen bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht. Sie erwecken die Besorgnis, dass das Landgericht die Bedeutung verkennt, die das Hemmungsvermögen nach § 51 StGB für die Zurechnungsfähigkeit hat. Fehlt jenes, so ist diese nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, nur erheblich vermindert, sondern ausgeschlossen.
Dass sich das Landgericht nur im Ausdruck vergriffen und gemeint habe, die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, sei nur erheblich vermindert gewesen, kann der Senat dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Von dem Rausch des Angeklagten handelt zwar noch eine andere Stelle (UA S. 17). Sie ist aber recht allgemein gefasst, unterscheidet insbesondere nicht zwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass in der Frage, ob das Hemmungsvermögen durch den Einfluss von Alkohol ausgeschlossen war, grundsätzlich strenge Anforderungen an die Selbstbeherrschung des Täters zu stellen sind (RGSt 67, 149, 150 am Ende).
| Sarstedt | Schmitt | Faller | |||
| Koffka | Börker |