Revision führt zu Freispruch bei tateinheitlichem Antragsdelikt (Fälle 1 und 5)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 237/53
- Datum
- 25.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit eines von Amts wegen verfolgten schwereren Delikts und eines zugleich begangenen Antragsdelikts ist, wenn die Schuld für das schwerere Delikt nicht nachgewiesen werden kann, der Angeklagte wegen des schwereren Delikts freizusprechen.
Die Bestrafung eines Antragsdelikts setzt voraus, dass ein form‑ und fristgerecht gestellter Strafantrag vorliegt; ohne diesen fehlt die Grundlage für eine Verurteilung wegen des Antragsdelikts.
Ein Freispruch des schwereren, von Amts wegen zu verfolgenden Delikts darf nicht dazu führen, dass einem möglichen Berechtigten durch Rechtskraft vorweg gegriffen wird; dies ist bei Fehlen eines fristgerechten Strafantrags regelmäßig nicht der Fall.
Wenn ein Urteil auf Revision insoweit zu berichtigen ist, dass einzelne Tatbestandsergebnisse aufgehoben werden, sind die Kostenentscheidungen entsprechend anzupassen und bei Freispruch die Landeskasse zur Tragung der Kosten zu verpflichten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Januar 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1890, wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Verleumdung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Januar 1952 insoweit aufgehoben, als das Verfahren in den Fällen Nr. 1 (Schriftsatz vom 5. November 1948) und Nr. 5 (Strafanzeige vom 1. Januar 1949) des Urteils eingestellt worden ist. In diesen Fällen wird der Angeklagte freigesprochen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im Übrigen der Angeklagte, dem insoweit auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zur Last fallen.
Die Gebühr für die Revisionsinstanz wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juli 1949 wegen fortgesetzter wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dem Nebenkläger ███ ist die Befugnis zugesprochen worden, den entscheidenden Teil des Urteils zu veröffentlichen; die Kosten des Verfahrens sind dem Angeklagten auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Bevor über die Revision entschieden wurde, trat das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 in Kraft. Mit Beschluss vom 10. Januar 1950 stellte der Strafsenat des Oberlandesgerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes ein. Die die Nebenklage betreffenden Kosten des Verfahrens wurden, mit Ausnahme der eigenen, von ihm selbst zu tragenden Kosten des Nebenklägers, niedergeschlagen. Im Übrigen wurden die Kosten der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte beantragte gemäß § 6 Abs. 1, § 3 des Straffreiheitsgesetzes die Durchführung des Verfahrens. Durch Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 24. März 1950 wurde daraufhin auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr das Verfahren gegen den Angeklagten wieder auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt und ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt:
1.) In dem ersten der Fälle (Schriftsatz des Angeklagten vom 5. November 1948) habe sich der Angeklagte zwar nicht der falschen Anschuldigung, wohl aber der Beleidigung des Nebenklägers schuldig gemacht. Indessen habe der Nebenkläger nicht den zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestellt.
2.) In dem Fall Nr. 2 (Strafanzeige vom 26. November 1948) sei der Angeklagte der leichtfertig erstatteten falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig. Soweit es sich um die Beleidigung handele, habe auch hier der Angeklagte nicht bestraft werden können, da Strafantrag nicht gestellt worden sei.
3.) und 4.) In den beiden Fällen der offenen Briefe habe sich der Angeklagte je einer Beleidigung des Nebenklägers schuldig gemacht. In diesen beiden Fällen liege ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag vor.
5.) In diesem Fall (Strafanzeige vom 1. Januar 1949) habe sich der Angeklagte zwar nicht der falschen Anschuldigung, wohl aber der Beleidigung des Nebenklägers schuldig gemacht. Indessen fehle es hier an dem zur Bestrafung erforderlichen Strafantrag.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts geltend macht, ist im Allgemeinen offensichtlich unbegründet.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist das angefochtene Urteil nur insofern: Das Landgericht hatte in den oben aufgeführten Fällen 1) und 5) das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern den Angeklagten freisprechen müssen.
Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass in diesen beiden Fällen das Verfahren auch dann eingestellt werden müsse, wenn die Voraussetzungen des § 3 StrFG nicht vorgelegen hätten. Hierbei ist nicht beachtet, dass dem Angeklagten nicht nur eine Beleidigung des Nebenklägers, sondern tateinheitlich hiermit eine falsche Anschuldigung zur Last gelegt worden war. Diese ist gegenüber der Beleidigung das schwerere Vergehen und damit für den Angeklagten der hauptsächliche Anklagepunkt. Kann hierfür die Schuld des Angeklagten nicht nachgewiesen werden, so ist der Angeklagte von der Anklage wegen des von Amts wegen zu verfolgenden schwereren Vergehens freizusprechen. Anders wäre es nach den in RGSt 66, 51 (52) erörterten Grundsätzen nur dann, wenn durch die Rechtskraftwirkung des Freispruchs einem zum Strafantrag wegen des tateinheitlichen Vergehens Berechtigten vorgegriffen würde. Vorliegend hat jedoch der Nebenkläger, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, nicht frist- und formgerecht Strafantrag gestellt. Auch ein anderer Antragsteller, der unter Umständen erst später Kenntnis von der Beleidigung erhalten haben könnte, ist nicht vorhanden (vgl. RGSt 72, 296/300, BGHSt 1, 231/235).
Hiernach war der Urteilsspruch – wie geschehen – zu berichtigen. Dementsprechend musste auch die Kostenentscheidung geändert werden.
| Schmidt | Dr. | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Geier | Siemer |