Revision verworfen: Ablehnung des Aussetzungsantrags des Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 23/73
- Datum
- 27.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Aussetzungsantrags nach § 265 Abs. 4 StPO ist rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und abgewogen hat.
Ein beigeordneter Pflichtverteidiger hat keine generelle Verpflichtung, an Wochenenden zu arbeiten; das Fehlen solcher Arbeitstage begründet keinen Anspruch auf Vertagung, wenn insgesamt ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung stand.
Bei überschaubarem Aktenumfang und nicht übermäßig schwieriger Sach- und Rechtslage kann eine relativ kurze Vorbereitungsfrist (z. B. wenige Wochen) für die Pflichtverteidigung ausreichend sein.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind und keinen relevanten Zusammenhang zur entscheidungserheblichen Frage aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. September 1972
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 27. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen versagen.
a) Das Landgericht hat den Antrag des Pflichtverteidigers, die Hauptverhandlung zu vertagen, „da er nicht die notwendige Zeit hatte, die Sache vorzubereiten“, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es hat in pflichtgemäßer Anwendung des § 265 Abs. 4 StPO nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen entschieden, ob die Hauptverhandlung auszusetzen oder nicht dasjenige des Verteidigeramts abzulehnen sei. Dies entspricht den klaren Gesetzeswortlaut, dessen eindeutige Auslegung in BGHSt 13, 337, 342–345 bestätigt wird.
Die Ablehnung des Aussetzungsantrags lässt keinen Mangel erkennen. Dem Angeklagten wurde auf dessen Wunsch hinaus nachdem er sich „laienhaft“ verteidigt hatte, 17 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung ein Verteidiger beigeordnet. Er wies zwar zunächst darauf hin, dass er möglicherweise nicht die Zeit finden werde, die Verteidigung bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 25. August 1972 „genügend vorzubereiten“. Am 22. August 1972 erklärte er jedoch nach Rücksprache mit seinem Mandanten, er werde ihn verteidigen. Gleichzeitig verzichtete er auf Einhaltung der Ladungsfrist.
An selben Tage gab er die Akten zurück, die ihm das Gericht seit dem 11. August 1972 überlassen hatte.
Es waren keine umfangreichen Akten (zur Zeit der Akteneinsicht etwa 380 Seiten). Der Prozessstoff war nicht übermäßig schwierig. Die Hauptverhandlung dauerte drei Tage. Die Sache war in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders schwierig, wie der Durchschnitt der Strafkammersachen. Den Betrugstatbestand hatten der Angeklagte und der mitangeklagte MC weitgehend eingestanden.
In rechtlicher Hinsicht lag die Sache verhältnismäßig einfach. Die Zeit, die dem Verteidiger bis zum Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stand, war daher nicht unzureichend.
b) Der Pflichtverteidiger war nicht verpflichtet, am Sonnabend und Sonntag zu arbeiten. Der Verteidiger hat denn auch nie angedeutet, dass er die Rücknahme seiner Bestellung wünsche. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der beigeordnete Anwalt genügend Zeit blieb, die Verteidigung vorzubereiten.
In der Hauptverhandlung beanstandete der Verteidiger, dass gegen den früheren Mitangeklagten MC keine Beweise erhoben worden seien. Er habe ein „großzügiges Büro“, so dass er „den Mandanten noch ausbooten“ werde. Er sei „kein Grundstücks- und Bausachverständiger“ und habe „einen Schuldtitel binnen der Zeugen, habe er in 300 DM geschätzt“. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.
Die Beschwerde rügt, dass das Landgericht den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe, weil die Beweisbehauptungen für die Entscheidung von Bedeutung seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Beweiserhebung betraf die Frage, ob der Angeklagte den Mitangeklagten MC von Anfang an durchschaut hatte. Sie stand bei der Sachlage dieses Falles außerhalb jeder Beziehung zu der Frage, ob Außenstehende erfolgreich von MC getäuscht wurden.
2. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist frei von Rechtsirrtum, was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge am einzelnen offensichtlich unbegündet vorträgt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.