Treffer
BGH Urteil

Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 236/82
Datum
18.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts Flensburg wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Hintergrund war die Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO, ohne dass die Kammer in den Gründen die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen darlegte. Damit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dieser Verfahrensrüge beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO setzt zureichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Zeuge aufgrund besonderer Umstände (z. B. vorheriger Abrede) nicht wahrheitsgemäß aussagen wird.

2

Eine bloße vorherige Verbindung oder Kontakt zwischen Zeuge und Angeklagtem genügt nicht zur Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO; jedenfalls ist eine vorherige Abrede zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage oder zur Strafvereitelung erforderlich, um die Maßnahme zu tragen.

3

Die Beschlussgründe müssen erkennen lassen, dass die Kammer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO geprüft und zutreffend angewandt hat; dies ist Teil der rechtlichen Begründungspflicht.

4

Fehlt eine solche substantiiert belegte Darlegung, kann die Nichtbeeidigung den Entscheidungsgrund berühren und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 20. Oktober 1981

Rubrum

5 StR 236/82

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Gurjit █████ aus ██████, geboren ███████████ 1957 in ██████████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Nirmal S███████ aus ████, geboren ██████████ 1956 in █████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten S[REDACTED],

Justizamtsinspektor von ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten R[REDACTED] und S[REDACTED] wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 20. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat den Zeugen █████████ wegen Verdachts der Strafvereitelung unbeeidigt gelassen. Der Zeuge hatte vor der Hauptverhandlung Verbindung mit dem Angeklagten. Das allein würde nicht genügen. Es kann hier offen bleiben, ob etwa eine vorherige Zusage des Zeugen, in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig zugunsten des Angeklagten auszusagen, nach der jetzt geltenden Fassung des § 258 StGB bereits den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt. Jedenfalls wäre nach geltendem (wie nach früherem) Recht zumindest eine derartige vorherige Abrede zu verlangen. Die Beschlussbegründung zu § 60 Nr. 2 StPO lässt auch in Verbindung mit dem Urteil nicht erkennen, dass die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Auf der beanstandeten Nichtbeeidigung kann das Urteil beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki