Rücktrittswirkung des Mittäters: Freispruch wegen gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 236/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Täter seinen Tatentschluss von dem vorausgehenden Handeln eines anderen abhängig und versucht er, diesen zur Aufgabe der Tat zu bewegen, so kommt ihm ein freiwilliger Rücktritt des anderen zugute, wenn er die Aufgabe gewollt gefördert hat.
Für die Beurteilung des strafbefreienden Rücktritts in gemeinschaftlicher Tat kommt es darauf an, ob der spätere Rücktritt des Mittäters durch das vorangegangene Verhalten des Täters mitveranlasst wurde; das Gericht muss hierzu entsprechende Feststellungen treffen.
Kann das Tatgericht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen nicht treffen und sind weitere Feststellungen nicht möglich, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und gegebenenfalls freizusprechen.
Wenn eine Verurteilung wegfällt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch durch diese Verurteilung beeinflusst war, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ██ aus ██████, dort geboren ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Dezember 1960 aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; von diesem Vorwurf wird er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. mit den Feststellungen im Strafausspruch wegen schweren Diebstahls.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe für den schweren Diebstahl an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
1. wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung nach § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (FreihSchG) in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung,
2. wegen eines schweren Diebstahls verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat das Urteil in vollem Umfange mit der Sachrüge angefochten, Einzelausführungen jedoch nur zur unter 1 angeführten Verurteilung gemacht. Insoweit ist das Rechtsmittel begründet. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet, allerdings musste auch hier der Strafausspruch aufgehoben werden.
I.
Die Strafkammer nimmt zwar zutreffend an, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand der §§ 2 Abs. 1 FreihSchG, 239 Abs. 2, 43, 47, 73 StGB erfüllt hat. Nicht frei von Rechtsirrtum sind jedoch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen dargelegt wird, der Angeklagte sei von diesem versuchten Verbrechen nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB).
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die Verschleppung in dem Augenblick nicht mehr gewollt, als das Opfer erschien. Zwar habe der Angeklagte noch am Tatort versucht, auf die Mittäter A) und ██ einzuwirken, die Tat mit Rücksicht auf die dem Opfer ███████████████ drohende Bestrafung in Ost-Berlin zu unterlassen; hieraus könne jedoch, so heißt es in den Urteilsgründen, höchstens geschlossen werden, dass der Angeklagte ACDs Willen beeinflussen wollte, nicht aber, dass er für seine Person die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgeben wollte.
Damit hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei beim Erscheinen Altmanns von dem beabsichtigten Verbrechen, das schon zum Versuch gediehen war, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, nicht widerlegt. Sie hat nicht beachtet, dass nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt der Angeklagte nur handeln wollte und sollte, wenn zuerst Arend tätig wurde. Er hatte sich somit ganz dem Entschluss des Arend unterworfen. Davon, ob dieser entsprechend dem Plane eingriff, hing seine eigsne Teilnahme an dem beabsichtigten Verbrechen gegen AIC ab.
Wer in dieser Weise seinen Entschluss von dem vorangehenden Handeln eines anderen abhängig macht, sich also ganz dem Willen des anderen unterordnet, dem muss ein freiwilliger Rücktritt dieses anderen jedenfalls dann zugute kommen, wenn er ihn lieber als das Handeln gewollt und in diesem Sinne auf den anderen eingewirkt hat. Dann ist auch er nicht an der Ausführung der Tat durch „Umstände gehindert worden, welche von seinem Willen unabhängig waren“; sie entsprachen vielmehr seinem Willen.
2. Dass der Angeklagte ACDs Willen beeinflussen wollte, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung, dass ACD – für dessen Person die Strafkammer nicht ausschließen kann, er sei gemäß § 46 Nr. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten – die Ausführung der beabsichtigten Handlung auch unter dem Einfluss der Vorhaltungen des Angeklagten aufgegeben habe. Es heißt in den Urteilsgründen nur, ███ sei „in der Ausführung zunächst planmäßig fortgefahren“. Darauf kam es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht an, sondern darauf, ob der spätere Rücktritt des ███ auch von dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten beeinflusst war. Das will anscheinend auch die Strafkammer nicht ausschließen.
Nach Lage des Falles konnte eine derartige Feststellung in der Hauptverhandlung auch nicht getroffen werden. Der Senat ist überzeugt, dass auch in der Zukunft weitere Feststellungen nicht möglich sind. Unter diesen Umständen hatte er gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten gemeinschaftlichen Gewaltverschleppung in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung freizusprechen.
II.
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Gewaltverschleppung verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage. Der Senat musste darüber hinaus auch den Strafausspruch wegen des schweren Diebstahls aufheben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er durch die gleichzeitige Verurteilung aus §§ 2 Abs. 2 FreihSchG, 239 Abs. 2, 45, 47, 73 StGB beeinflusst ist.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Borker |