Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von BtM als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/99
- Datum
- 02.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler oder Verfahrensmängel dargelegt werden.
Eine fehlerhafte oder unrichtige Bezeichnung der Mindeststrafe in der Urteilsformel ist unschädlich, wenn sich aus den Gründen oder dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Fehler die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.
Bei abgestuften Strafandrohungen kann die Nennung einer konkreten Mindeststrafe unbeachtlich sein, sofern die verhängte Strafe innerhalb des von der richtigen Rechtsanwendung gedeckten Rahmens liegt.
Ein unterlegener Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 3. Dezember 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten B und G gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der abgestuften Bestrafung ist auszuschließen, dass sich die unrichtige Bezeichnung der Mindeststrafe bei dem Angeklagten G (gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB i. V. m. § 30 Abs. 1 BtMG lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Bemessung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
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