Revision: Aufhebung bei widersprüchlicher Beweiswürdigung von Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/91
- Datum
- 02.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchliche Feststellungen enthält, die die Überzeugungsbildung des Gerichts über den Tatablauf in Zweifel ziehen.
Eine Wahrunterstellung über frühere Angaben eines Zeugen darf das Gericht nicht aufrechterhalten, wenn sie mit der späteren Zeugenaussage und der übrigen Beweiswürdigung unvereinbar ist.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverweisen, wenn die erkannten Mängel die Tragfähigkeit des Urteils beeinträchtigen.
Der BGH braucht nicht über alle geltend gemachten Verfahrensfehler zu entscheiden, wenn bereits aus rüglichen Sachmängeln die Aufhebung des Urteils folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Januar 1991
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Leitsatz
5 StR 235/91
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Elektroanlageninstallateur N C aus B C, Michael, geboren am ██████████ in K T, zur Zeit in Haft,
2. den Tiefbaupolier K C, aus ██████, Klaus-Dieter, dort geboren am █████ 1956,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten N C und K C wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u. a. folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht sieht die Aussage des Opfers K C durch die Aussage des Zeugen A C als bestätigt an, wonach ‚einer von ihnen (der beiden Angeklagten) grundlos und unvermittelt auf K C eingeschlagen habe‘ (UA S. 39). Das verträgt sich nicht mit der Würdigung der Aussage dieses Zeugen, wonach er einem Irrtum dahin erlegen sei, wer von den beiden Angeklagten damit begonnen habe; danach soll der Zeuge nämlich ‚erst wieder, nachdem er auf das Geschehen aufmerksam‘ geworden sei, ‚die tätliche Auseinandersetzung bereits begonnen hatte‘ (UA S. 38).“
Dem schließt sich der Senat an. Er weist im Übrigen darauf hin, dass dieser Widerspruch in den Urteilsfeststellungen mit einer Wahrunterstellung zusammenhängt. Die Strafkammer hatte als wahr unterstellt, dass der Zeuge A C im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Polizeibeamten ███████ bestimmte Angaben über den Beginn der Tätlichkeiten gemacht hat. Ob die Revision Recht mit der Behauptung hat, das Landgericht habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da das Urteil bereits aus den Sachrügen aufzuheben ist.
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