Revision: Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben – Mittäterschaft des Angeklagten festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 23/59
- Datum
- 03.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Person als Mittäter eines Diebstahls anzusehen, kommt eine Verurteilung wegen Hehlerei an denselben Sachen nicht in Betracht.
Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Beteiligter den Tatplan wesentlich mitprägt, durch sein Verhalten wesentliche Tatbeiträge leistet und den für die Tat maßgeblichen Gewahrsam oder Vorteil erlangt.
Der Diebstahl ist erst vollendet, wenn die gestohlenen Sachen in den Gewahrsam des Täters übergehen; frühere Handlungen können noch zur Tatvorbereitung gehören.
Hat das Tatgericht einen gegen den Angeklagten gerichteten weiteren oder anderen Tatvorwurf nicht verhandelt, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit nicht selbst abändern, sondern muss das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ███, den Handelsvertreter Heinz, dort geboren ████████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: FC__Ju.a. – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die sie ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Seine Revision hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
Den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Verurteilung wegen Hehlerei begründet, vermag der Senat nicht beizupflichten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ███ und W____) bereits in dem Augenblick jeweils einen rechtlich vollendeten Diebstahl begangen hatten, als W____ den Wagen auf den der Betriebsleitung unbekannten Weg zu den von K____) angegebenen Plätzen brachte. Denn jedenfalls war der Diebstahl tatsächlich erst beendet, als die für █████████████ bestimmten Teile der Ladung von dem Wagen der Firma RC___> abgeladen wurden und in den Gewahrsam des ██████ gelangten. Dann aber hat K____) sich der Teilnahme am Diebstahl schuldig gemacht (RGSt 71, 193, 194), und zwar als Mittäter, nicht als Gehilfe. Von ihm stammte der Tatplan, er erlangte den Gewahrsam an den gestohlenen Spulen, und er hatte den Hauptvorteil von der Tat.
Ist ███ aber Mittäter am Diebstahl, so kann er nicht gleichzeitig Hehler sein.
Da K____) in erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zu verteidigen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht von sich aus ändern. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka Sarstedt – Schmidt –
| Borker | |
| Schmitt |